Kleinunternehmer Regelung und die Umsatzsteuer?

Hallo ich würde mich gerne selbständig machen, habe dazu aber noch ein paar Fragen zur Umsatzsteuer und Kleinunternehmer Regelung.

Ich habe gelesen,das bei der Kleinunternehmer Regelung gild. Wenn ich unter 17.500 Euro im ersten Jahr verdiene, keine Umsatz und auch keine Gewerbesteuer zahlen muss. Wie sieht das im 2 Jahr aus ? Darf ich dann bis zu 50.000 verdienen ? Gild dann noch die Kleinunternehmer Regelung?

Falls ich im ersten Jahr über 17.500 Euro komme ,muss ich dann Nachzahlungen machen und im nächsten Jahr dann umsatzsteuervorauszahlungen tätigen sowie eine umsatzsteuervoranmeldung abschicken ?

wenn ja wann sind die Umsatsteuervoranmeldungen und die Umsatzsteuervorauszahlungen an das Finanzamt abzuschicken? gleich zu beginn des Jahres? bzw gibt mir das Finanzamt bescheid wann ich die Voranmeldungen und Vorauszahlungen einreichen muss
?

Richtet sich die Kleinunternehmer Regelung nach den Umsatz oder den Gewinn (also einnahmen-Ausgaben)?

Vielen Dank im Vorraus!

Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für die Umsatzsteuer, mit der Gewerbesteuer hat das nichts zu tun.

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gelten als Umsatzgrenzen 17.500€ im Vorjahr und voraussichtlich 50.000€ im laufenden Jahr, im ersten Jahr ist jahresanteilig hochzurechnen. Bestimmte Umsätze bleiben unberücksichtigt (steuerfreie Umsätze, Veräußerung von Anlagevermögen), die Umsätze sind nach der Methode der Istversteuerung zu ermitteln. Der Gewinn ist für die Kleinunternehmerregelung unerheblich.

Bei einem Überschreiten der 50.000€ im ersten Jahr wird nicht nachträglich besteuert, maßgeblich ist nur die Erwartung zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit, allerdings ist natürlich eine gewisse Sorgfalt bei der Prognose anzuwenden. Wenn die Umsätze höher als erwartet ausfallen, dann ist das eben so, Pech für das Finanzamt.

Umsatzsteuervoranmeldungen sind im Regelfall nicht notwendig, eine Jahreserklärung ist jedoch abzugeben, hier gilt die normale Frist (für 2018 bis zum 31.07.2019, falls ein Steuerberater dies erledigt, dann verlängert sich diese Frist regelmäßig bis 28.02.2020)

Servus,

kleine Ergänzung:

wird sich der Kleinunternehmer allerdings mit dem FA in die Haare kriegen, weil dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 S 1 UStG nach zwar die Grenze von 50 k€ gilt, aber der Fiskus der Ansicht ist, dass der Gesetzgeber was anderes gemeint hätte, und für das erste Jahr der unternehmerischen Tätigkeit nicht die Grenze von 50 k€, sondern die von 17.500 €, allerdings „voraussichtlich“ anwendet, die eigentlich nur für das - hier nicht existierende - Vorjahr gälte.

In meiner inneren Kuriositätensammlung hat Abschnitt 19.1 Abs 4 UStAE natürlich einen Ehrenplatz - es kommt überaus selten vor, dass die Exekutive dem Gesetzgeber so unverhohlen am Zeug flickt.

Schöne Grüße

MM

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Sehr richtig, habe ich in der Eile vergessen zu erwähnen!