Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer, wann befrei

Hallo www´ler,

Herr Schröder/Stoiber betreibt ein kleines Geschäft.

Verkauf von „Hohlen Versprechungen“.

Er erzielt damit einen Umsatz von 22500,-jährlich. Jetzt ist es aber so, das er damit rechnen muss, im nächsten Jahr weniger zu verkaufen. Zwar über 17.500,- Umsatz, aber unter € 50.000,-. Was muss er machen um Kleinunternehmer zu bleiben. Da er seine „Hohlen Versprechungen“ meist an private Abnehmer verkauft wären die 16% UST ein Wettberwerbsnachteil. Reicht eine einfach Erklärung an das Finanzamt aus in der steht: Ich bleibe dieses Jahr unter 50.000 Euro umsatz, da ich meine hohlen Versprechungen nicht mehr verkaufen kann weil sich die FDP jetzt ihre hohlen Versprechungen günstiger bei der PDS einkauft, oder was muss man da einreichen?

Gruss A.Merkel

Ich hoffe das war allgemeingültig genug :smile:

Mark Schwarzmayr

Hallo Mark,

obwohl Deine Frage in ihrer launigen Formulierung extrem schwer zu lesen ist, glaube ich ihr folgenden Kern entnehmen zu dürfen:

Ein Kleinunternehmer iSd § 19(1) UStG hat im Vorjahr weniger als 17.500€ Umsatz erzielt, und im laufenden Jahr bleiben seine Umsätze voraussichtlich unter 50.000€. Muss er hinsichtlich der Einhaltung der genannten Grenzen im laufenden Jahr eine besondere Erklärung an das FA abgeben?

Antwort: Nein, er muss das nicht tun. Es ist ihm jedoch dringend anzuraten, eine plausible Darstellung der voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr erzielten Umsätze bei seinen Unterlagen aufzubewahren. Falls nämlich ex post klar wird, dass die Grenze von „voraussichtlich 50.000€“ tatsächlich überschritten worden ist, muss er erklären können, warum das nicht vorraussehbar war.

Im übernächsten Jahr hat sich die Frage für ihn sowieso erledigt, weil die Grenze 17.500€ im Vorjahr immer zusammen mit der Grenze voraussichtlich 50.000€ im laufenden Jahr erfüllt sein muss.

BTW: Die Sonderregelung § 19(1) UStG verschafft Kleinunternehmern, die vorwiegend für Nicht-Unternehmer tätig sind, einen relativen Wettbewerbsvorteil - Regelbesteuerung ist der Regelfall und kann daher nicht gut als Wettbewerbsnachteil bezeichnet werden.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

diesmal darf ich? :smile:

Das was Du hier schreibst ist ja alles richtig, nur der Ausgangspunkt ist, dass im Vorjahr die Grenze von 17.500,00 € Umsatz überschritten wurde mit 22.500,00 €. Also ist ab diesem Jahr Regelbesteuerung angesagt.

Zu klären wäre nur noch ob in diesem Umsatz von 22.500,00 € evtl. Umsätze drin sind, die steuerfrei nach § 4 UStG wären, dann wären diese nämlich herauszukürzen. Oder Umsätze aus Verkäufe aus dem Anlagevermögen sind auch herauszukürzen.

Grüßle Soni :smile:

obwohl Deine Frage in ihrer launigen Formulierung extrem
schwer zu lesen ist, glaube ich ihr folgenden Kern entnehmen
zu dürfen:

Ein Kleinunternehmer iSd § 19(1) UStG hat im Vorjahr weniger
als 17.500€ Umsatz erzielt, und im laufenden Jahr bleiben
seine Umsätze voraussichtlich unter 50.000€. Muss er
hinsichtlich der Einhaltung der genannten Grenzen im laufenden
Jahr eine besondere Erklärung an das FA abgeben?

Antwort: Nein, er muss das nicht tun. Es ist ihm jedoch
dringend anzuraten, eine plausible Darstellung der
voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr erzielten Umsätze
bei seinen Unterlagen aufzubewahren. Falls nämlich ex post
klar wird, dass die Grenze von „voraussichtlich 50.000€“
tatsächlich überschritten worden ist, muss er erklären können,
warum das nicht vorraussehbar war.

Im übernächsten Jahr hat sich die Frage für ihn sowieso
erledigt, weil die Grenze 17.500€ im Vorjahr immer zusammen
mit der Grenze voraussichtlich 50.000€ im laufenden Jahr
erfüllt sein muss.

BTW: Die Sonderregelung § 19(1) UStG verschafft
Kleinunternehmern, die vorwiegend für Nicht-Unternehmer tätig
sind, einen relativen Wettbewerbsvorteil - Regelbesteuerung
ist der Regelfall und kann daher nicht gut als
Wettbewerbsnachteil bezeichnet werden.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Soni,

diesmal darf ich? :smile:

aber selbstverständlich! Sooo einfach ist die dargelegte Situation in Wirklichkeit.

(und wie alt ist der Kapitän?)

Schöne Grüße

MM