Für mich noch ungeklärte Frage: Wann (Jahresende?) und auf welche Weise
muss der Kleinunternehmer (mit USt-ID), der eine Liefeurung steuerfrei bekommen hat diese Steuer ans FA abliefern?
Umsatzsteuererklärung?
Und wo wird das dann eingetragen?
Ich versuche gerade klar zu kriegen, wie es mit
Kleinunternehmer und
Lieferung ins/aus dem AUsland funktioniert.
Also steuerfreie Lieferung des KU (§ 19 UStG) ins Ausland geht nicht. § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG - keine Anwendung §§ 4 Nr. 1b / 6a
Für mich noch ungeklärte Frage: Wann (Jahresende?) und auf
welche Weise
muss der Kleinunternehmer (mit USt-ID), der eine Liefeurung
steuerfrei bekommen hat diese Steuer ans FA abliefern?
Umsatzsteuererklärung?
Und das sollte auch nicht gehen, da der KU kein tauglicher Erwerber nach § 1a Abs. 3 Nr. 1b UStG ist. Insoweit ist der Lieferer gar nicht berechtigt steuerfrei zu liefern.
Ausnahme: Verzicht des Abs. 3 gem. Abs. 4 (für welche KU lohnt sich sowas???) und dann entsteht die Steuer im VAZ der Rechnungsstellung, spätestens Lieferung (§ 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Hier muss also auch der KU eine UStVA abgeben. Eine Erleichterung (das für KU erst Ablauf Kj. die Steuer entsteht ist nicht ersichtlich!).
Ich versuche gerade klar zu kriegen, wie es mit
Kleinunternehmer und
Lieferung ins/aus dem AUsland funktioniert.
Also steuerfreie Lieferung des KU (§ 19 UStG) ins Ausland geht
nicht. § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG - keine Anwendung §§ 4 Nr. 1b
/ 6a
? *grübel*
Ein KU liefert doch immer u-steuerfrei.
Wie liefert denn dann ein KU ins Ausland?
Beispiel: Der KU verkauft über Ebay an einen Österreicher, Schweizer oder Amerikener.
Der KU schreibt doch sowieso nie „MwSt“ auf seine Rechnungen.
Für mich noch ungeklärte Frage: Wann (Jahresende?) und auf
welche Weise
muss der Kleinunternehmer (mit USt-ID), der eine Lieferung
steuerfrei bekommen hat diese Steuer ans FA abliefern?
Umsatzsteuererklärung?
Und das sollte auch nicht gehen, da der KU kein tauglicher
Erwerber nach § 1a Abs. 3 Nr. 1b UStG ist. Insoweit ist der
Lieferer gar nicht berechtigt steuerfrei zu liefern.
Der Lieferer kann doch gar nicht erkennen, ob es sich um einen KU handelt.
Es scheint es aber zu geben, da in relativ vielen Internet-Quellen auf diese Möglich keit hingewiesen wird. Auch in diesem Forum war es schon mal Thema (http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv… )
Außerdem: Wenn der KU die steuerfrei Lieferung halt mal „auf dem Tisch liegen“ hat, muss er ja nun sie USt zahlen.
(für welche KU lohnt sich sowas???)
M.E. nur wenn im Land des Liefereres ein höherer USt-Satz besteht, als bei uns. Die wenigen Differenz-Prozente lohnen aber nicht den Aufwand.
Ich habe aber schon Fälle (das hat eigentlich nichts mit Steuer zu tun) kennen gelernt in denen der Lieferer auf die Angabe eine USt-ID besteht, weil er daran erkennen will, dass es sich um einen gewerblichen Kunden handelt.
? *grübel*
Ein KU liefert doch immer u-steuerfrei.
Wie liefert denn dann ein KU ins Ausland?
Hi,
faktisch ohne USt-Ausweis UNGLEICH steuerfrei (!!!)
Bsp. KU kauft ware zu 1.190 Euro ein im Inland, da KU kein VoSt-Abzug, Lieferung ins Ausland mit Gewinnaufschlag 50,- = 1.240,-
Bsp. U kauft ware zu 1.000 Euro Netto, hatte VoStAbzug 190,-. Liefert er im Inland bei 50,- Gewinnaufschlag machts also 1.050x1,19, liefert er ins Ausland (eben steuerfrei), sinds eben nur die 1.050,- Euro. Differenz zum KU eben die Steuer (190,-), eben steuerfrei!
Man muss immer die Belastung beachten, NIE und NIMMER den faktischen Ausweis/Nicht-Ausweis.
Der Lieferer kann doch gar nicht erkennen, ob es sich um einen
KU handelt.
Ne, muss er auch nicht. Der KU macht sich hier aber unnütze Arbeit, wenn er erst die ID vorlegt und einen reinen Unternehmerstatus „vorgaukelt“, dann die Ware ustfrei bekommt und dann auch noch in D Steuer abdrücken muss OHNE VoStAbzug zu haben. Hier erkauft man sich (wie festgestellt) die Differenz der Steuersätze mit viel Arbeit und Bürokratie. Obs Sinn macht? Gerade bei einem KU kann ich mir das nicht vorstellen, denn ein Händler mit hohem Warenumschlag ist tendenziell nicht KU (wegen der Umsatzgrenze und geringer Marge) und ein normaler KU der wird idR seine Marge aus Arbeit, nicht aus geringem Einkaufspreis von Hilfsstoffen verdienen.
Als KU musst du bei Lieferungen aus dem Ausland keine UST abführen.
Bei Unternehmern die der Regelbesteuerung unterliegen, sind Lieferungen aus dem Ausland (z.b. innergemeinschaftliche Erwerbe) steuerpflichtig. Sie zahlen Einfuhrumsatzsteuer. Aber: die Steuer ist gleich wieder als Vorsteuer abziehbar. Es bleibt also bei 0 EUR Zahllast.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Während meiner Ausbildung habe ich mal eine Zusammenfassung zur Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt geschrieben. Vielleicht kann diese irgendwie hilfreich sein.
Als KU musst du bei Lieferungen aus dem Ausland keine UST
abführen.
Hallo,
als „Finanzwirt“ sollte man doch etwas Problembewusstsein haben… ich habe schon geschrieben, dass ein KU durchaus auf Befreiung von Erwerbsbesteuerung verzichten kann. Macht er dies (indem er sich steuerfrei beliefern lässt), muss er auch regulär deutsche USt abführen OHNE den Vorsteuerabzug zu haben.
Als KU musst du bei Lieferungen aus dem Ausland keine UST
abführen.
??? - der Begriff „Ausland“ ist bei empfangenen Lieferungen gänzlich sinnlos. Er stammt aus der Beurteilung von USt auf sonstige Leistungen, bei Lieferungen hat er nichts verloren. Für empfangene Lieferungen gibt es bloß Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet.
Im übrigen ists gänzlich richtig, wie showbee den Vorgang beschrieben hat. Der Kleinunternehmer, der sich eine USt-ID-Nummer besorgt, könnte nach Deiner Darstellung Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet gänzlich USt-frei beziehen?? Ich glaube nicht, dass Dir Dein Sachgebietsleiter das abzeichnen würde…
ich habe schon geschrieben, dass ein KU durchaus auf
Befreiung von Erwerbsbesteuerung verzichten kann. Macht er
dies (indem er sich steuerfrei beliefern lässt), muss er auch
regulär deutsche USt abführen OHNE den Vorsteuerabzug zu
haben.
Gehe ich recht in der Annahme, dass der KU dann Umsatz und entsprechende Steuer in die Umsatzsteuer-VA, Zeile 48 bei
„Leistungen eines im Ausl ansässigen Unternehmens …“
eintragen muss?
Gehe ich recht in der Annahme, dass der KU dann Umsatz und
entsprechende Steuer in die Umsatzsteuer-VA, Zeile 48 bei
„Leistungen eines im Ausl ansässigen Unternehmens …“
eintragen muss?
Aber ein KU hat doch eigentlich keinen Voranmeldungszeitraum?
Hm, na ja, ein Jahr halt.
Da schreibt er doch wohl gar keine Umsatzsteuer-VA sondern gleich eine USt-Erklärung?
kann die Zeile gerade nicht auswendig, es ist aber keine Leistung, sondern ein iG-Erwerb, der dürfte woanders stehen. Suche doch mal „steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe“. Dort muss es hin.
VAZ ist dann Quartal, das ist eben das Problem des KU, er beraubt sich durch einen steuerpflichtigen Erwerb des größten Vorteils, er muss nun auch eine UStVA einreichen. Es gilt hier der Regel-VAZ des § 18 UStG und das ist das Kalendervierteljahr (§ 18 II S. 1 UStG), Ausnahme Gründer (Monat) oder steuerpflichtige Erwerbe im Vorjahr mit denen man über die 6.136 Euro-Grenze kommt.