Servus Stefan,
Wenn ein
Unternehmer im letzten Jahr die ersten vier Monate noch als
Kleinunternehmer tätig war, danach aber auf diese Regelung
verzichtet hat, wie müsste so ein Wechsel nun in der
Steuererklärung vermerkt werden?
Die Umsatzsteuer bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr. Die Option zur Regelbesteuerung wird entweder für ein Kalenderjahr (und damit auch für die folgenden, aber das ist ein anderes Thema) ausgesprochen oder nicht. Eine Option nach einzelnen Monaten gibt es nicht.
Der einfachste Weg, die Option zur Regelbesteuerung auszusprechen, ist die Erstellung und Abgabe einer USt-Erklärung mit der Eintragung entsprechender Werte.
Ihm stellen sich folgende Fragen:
- In der Anlage GSE gib es ein Feld, wo die Einkünfte aus dem
Gewerbebetrieb rein müssen.
Damit sind wir nicht mehr bei der USt, sondern bei der ESt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Gewinn. Ermittelt entweder durch Vermögensvergleich (Bilanz/GuV) oder durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung.
Die Gewinnermittlung funktioniert für einen Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG genau gleich wie für einen Regelbesteuerer, alldieweil es an dieser Stelle keine Wirkung des UStG auf das EStG gibt.
- Da der Unternehmer auch Werbepartner im Ausland hat, sind
die Zahlungen dieser Werbepartner an ihn steuerfrei.
Das stimmt nicht.
-
Einkommensteuer: Keine Steuerbefreiung; wenn kein DBA vorliegt, sind die Einkünfte steuerbar und steuerpflichtig in D. Wenn eins vorliegt, liegt das Besteuerungsrecht in diesem Fall so gut wie immer bei D.
-
Umsatzsteuer: Wenn die Auftraggeber Unternehmer sind, ist der Ort der Leistung dort, wo der Auftraggeber sitzt. D.h. es werden dann Umsätze vorliegen, die in D nicht steuerbar sind (= nicht dem UStG unterliegen). Sie sind aber nicht USt-frei.
Jetzt hat
der gute Unternehmer für letztes Jahr drei verschiedene
Einkunftsarten:
Vorsicht! Nichts vermischen! Die sieben Einkunftsarten stammen aus dem EStG. Insgesamt war bisher von einer Einkunftsart die Rede, nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daran ändert die Behandlung der Umsätze im Bereich der USt nichts.
Wenn wir jetzt mal nicht von Einkünften reden, sondern von Umsätzen, stellt sich das so dar:
A und B treten in einem Jahr nie gleichzeitig auf. Wenn die Option zur Regelbesteuerung aufrecht erhalten werden soll - bis zur Bestandskraft der USt-Erklärung ist Zeit, sich sorum oder sorum zu entscheiden -, gibt es insgesamt zwei Typen von Umsätzen: (1) Umsätze, die in D steuerbar und steuerpflichtig sind und (2) Umsätze, die im Ausland steuerbar und dort steuerpflichtig sind.
Wie müsste er dies in der Umsatzsteuererklärung nun
differenzieren bzw. in welche Felder sind die entsprechenden
Einnahmen nun einzutragen?
Die Einnahmen nach B müssten ja in
Feld 177,
Zeile 33 - Feld 177 ist grundsätzlich richtig, aber nicht die Einnahmen kommen da rein, sondern die Bemessungsgrundlage für die USt. Also Einnahmen / 1,19. Und wie gesagt nicht bloß die nach B, sondern die nach A und die nach B.
Die wegen Ort der Leistung im Ausland nicht steuerbaren Umsätze kommen in die Anlage UR zur USt-Erklärung, Zeile 58 - Feld 205.
Womit einmal wieder meine Dauerpredigt, daß nicht steuerbare Umsätze keine steuerfreien Umsätze sind, einen Sinn bekommt: Nur wenn man mit dem passenden Begriff arbeitet, kommt man zum richtigen Feld.
Schöne Grüße
MM