Kleinunternehmer und Umsatzsteuer

Hallo zusammen,

mal ein Gedankenspiel zur Steuererklärung. Wenn ein Unternehmer im letzten Jahr die ersten vier Monate noch als Kleinunternehmer tätig war, danach aber auf diese Regelung verzichtet hat, wie müsste so ein Wechsel nun in der Steuererklärung vermerkt werden?

Ihm stellen sich folgende Fragen:

  1. In der Anlage GSE gib es ein Feld, wo die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb rein müssen. Soll da nun der gesamte Umsatz des Jahres rein, oder nur der Umsatz, den er ab Mai gemacht hat? Denn die Einnahmen der ersten vier Monate waren ja noch als Kleinunternehmer getätigt.

  2. Da der Unternehmer auch Werbepartner im Ausland hat, sind die Zahlungen dieser Werbepartner an ihn steuerfrei. Jetzt hat der gute Unternehmer für letztes Jahr drei verschiedene Einkunftsarten:
    A - die umsatzsteuerfreien Einnahmen als Kleinunternehmer bis April.
    B - die Einnahmen als normaler Unternehmer, wo Umsatzsteuer angefallen ist ab April.
    C - die Einnahmen aus dem Ausland, die generell umsatzsteuerfrei sind.
    Wie müsste er dies in der Umsatzsteuererklärung nun differenzieren bzw. in welche Felder sind die entsprechenden Einnahmen nun einzutragen? Die Einnahmen nach B müssten ja in Feld 177, aber wo könnte er A und C unterbringen? Oder ist beides gleich zu behandeln, weil ja für beide keine Umsatzsteuer angefallen ist? Oder müssen diese Einnahmen gar nicht in der Umsatzsteuererklärung auftauchen? Wie würdet ihr solch einen Fall beurteilen?

Gruß
Stefan

Hallo,

Ihm stellen sich folgende Fragen:

  1. In der Anlage GSE gib es ein Feld, wo die Einkünfte aus dem
    Gewerbebetrieb rein müssen. Soll da nun der gesamte Umsatz des
    Jahres rein, oder nur der Umsatz, den er ab Mai gemacht hat?
    Denn die Einnahmen der ersten vier Monate waren ja noch als
    Kleinunternehmer getätigt.

Dort wird nicht der Umsatz eingetragen, sondern der Gewinn. Dieser sollte unabhängig von der Umsatzsteuer sein :wink:

Beatrix

Ist das nicht das gleiche in solch einem Fall? Er hat ja kaum Ausgaben als Internetunternehmer, sondern nur Einnahmen durch Werbepartner auf seiner Homepage. Das einzige was davon regelmäßig wieder weggeht, ist die Umsatzsteuer. Ist dieser GSE-Wert denn nun das, was er Brutto eingenommen hat, oder muss er da die bereits gezahlten Steuern schon abziehen?

Viel wichtiger wäre es auch, wie er nun diese verschiedenen Einkommensarten in der Steuererklärung eintragen müsste, bzw in welche Felder.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus Stefan,

Wenn ein
Unternehmer im letzten Jahr die ersten vier Monate noch als
Kleinunternehmer tätig war, danach aber auf diese Regelung
verzichtet hat, wie müsste so ein Wechsel nun in der
Steuererklärung vermerkt werden?

Die Umsatzsteuer bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr. Die Option zur Regelbesteuerung wird entweder für ein Kalenderjahr (und damit auch für die folgenden, aber das ist ein anderes Thema) ausgesprochen oder nicht. Eine Option nach einzelnen Monaten gibt es nicht.

Der einfachste Weg, die Option zur Regelbesteuerung auszusprechen, ist die Erstellung und Abgabe einer USt-Erklärung mit der Eintragung entsprechender Werte.

Ihm stellen sich folgende Fragen:

  1. In der Anlage GSE gib es ein Feld, wo die Einkünfte aus dem
    Gewerbebetrieb rein müssen.

Damit sind wir nicht mehr bei der USt, sondern bei der ESt. Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Gewinn. Ermittelt entweder durch Vermögensvergleich (Bilanz/GuV) oder durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung.

Die Gewinnermittlung funktioniert für einen Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG genau gleich wie für einen Regelbesteuerer, alldieweil es an dieser Stelle keine Wirkung des UStG auf das EStG gibt.

  1. Da der Unternehmer auch Werbepartner im Ausland hat, sind
    die Zahlungen dieser Werbepartner an ihn steuerfrei.

Das stimmt nicht.

  • Einkommensteuer: Keine Steuerbefreiung; wenn kein DBA vorliegt, sind die Einkünfte steuerbar und steuerpflichtig in D. Wenn eins vorliegt, liegt das Besteuerungsrecht in diesem Fall so gut wie immer bei D.

  • Umsatzsteuer: Wenn die Auftraggeber Unternehmer sind, ist der Ort der Leistung dort, wo der Auftraggeber sitzt. D.h. es werden dann Umsätze vorliegen, die in D nicht steuerbar sind (= nicht dem UStG unterliegen). Sie sind aber nicht USt-frei.

Jetzt hat
der gute Unternehmer für letztes Jahr drei verschiedene
Einkunftsarten:

Vorsicht! Nichts vermischen! Die sieben Einkunftsarten stammen aus dem EStG. Insgesamt war bisher von einer Einkunftsart die Rede, nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daran ändert die Behandlung der Umsätze im Bereich der USt nichts.

Wenn wir jetzt mal nicht von Einkünften reden, sondern von Umsätzen, stellt sich das so dar:

A und B treten in einem Jahr nie gleichzeitig auf. Wenn die Option zur Regelbesteuerung aufrecht erhalten werden soll - bis zur Bestandskraft der USt-Erklärung ist Zeit, sich sorum oder sorum zu entscheiden -, gibt es insgesamt zwei Typen von Umsätzen: (1) Umsätze, die in D steuerbar und steuerpflichtig sind und (2) Umsätze, die im Ausland steuerbar und dort steuerpflichtig sind.

Wie müsste er dies in der Umsatzsteuererklärung nun
differenzieren bzw. in welche Felder sind die entsprechenden
Einnahmen nun einzutragen?

Die Einnahmen nach B müssten ja in
Feld 177,

Zeile 33 - Feld 177 ist grundsätzlich richtig, aber nicht die Einnahmen kommen da rein, sondern die Bemessungsgrundlage für die USt. Also Einnahmen / 1,19. Und wie gesagt nicht bloß die nach B, sondern die nach A und die nach B.

Die wegen Ort der Leistung im Ausland nicht steuerbaren Umsätze kommen in die Anlage UR zur USt-Erklärung, Zeile 58 - Feld 205.

Womit einmal wieder meine Dauerpredigt, daß nicht steuerbare Umsätze keine steuerfreien Umsätze sind, einen Sinn bekommt: Nur wenn man mit dem passenden Begriff arbeitet, kommt man zum richtigen Feld.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für deinen aufschlussreichen Beitrag :smile:

Du schreibst, diese Umsatzsteuerregelung gilt immer für ein komplettes Kalenderjahr. Der Unternehmer hat aber wie schon erwähnt sein Gewerbe erst im April von Kleinunternehmer auf „normalen“ Unternehmer umgestellt. Dementsprechend hat er dann auch erst ab Mai die USt-Voranmeldungen ausgefüllt und die entsprechenden Beträge gezahlt.
Heißt das jetzt soviel, dass er nun Umsatzsteuer für die Monate Januar bis April dann noch nachzahlen muss, obwohl er diese Umsätze ja noch offiziell als Kleinunternehmer gemacht hat?

Eine weitere Unklarheit bietet auch noch die Anlage EÜR. In Zeile 7 soll „vereinnahmte Umsatzsteuer…“ eingetragen werden… bezieht sich das nun auch wieder auf die gesamten Jahresumsätze, oder nur auf die Umsätze als „normaler“ Unternehmer ab Mai? Denn prinzipiell ist dieser Wert doch identisch mit Zeile 44 („an das Finanzamt schon gezahlte Umsatzsteuer“)… wenn er sich allerdings auf das ganze Jahr bezöge, wären beide Werte nicht identisch, weil wie gesagt von Januar bis April noch keine USt gezahlt wurde. Etwas verwirrend, ich hoffe aber, du konntest dennoch folgen und könntest noch einmal eine kurze Einschätzung dieser Sachlage geben :smile:

Servus Stefan,

Die Umsatzsteuer bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr. Die
Option zur Regelbesteuerung wird entweder für ein Kalenderjahr
(und damit auch für die folgenden, aber das ist ein anderes
Thema) ausgesprochen oder nicht. Eine Option nach einzelnen
Monaten gibt es nicht.

Servus,

Heißt das jetzt soviel, dass er nun Umsatzsteuer für die
Monate Januar bis April dann noch nachzahlen muss, obwohl er
diese Umsätze ja noch offiziell als Kleinunternehmer gemacht
hat?

Offiziell gilt für den Kleinunternehmer im Beispiel entweder Regelbesteuerung für das ganze Jahr, oder Kleinunternehmerbesteuerung für das ganze Jahr. Eine Aufteilung in kürzere Zeitabschnitte ist nicht möglich. Der Unternehmer im Beispiel wäre also von Jan - April kein offizieller, sondern sowas wie ein gefühlter Kleinunternehmer.

Möglich ist im gegebenen Fall, daß die Option zur Regelbesteuerung nicht ausgesprochen bzw. widerrufen wird - das geht, bis die USt-Erklärung für das Jahr bestandskräftig ist -, und die auf Rechnungen ausgewiesene USt als unberechtigt ausgewiesene USt abgeführt wird. In diesem Fall gibts keinen Vorsteuerabzug, aber es wird auch keine USt auf die Umsätze am Anfang des Jahres erhoben.

Es ist halt ein Rechenexempel, welche Alternative weniger kostet.

Eine weitere Unklarheit bietet auch noch die Anlage EÜR. In
Zeile 7 soll „vereinnahmte Umsatzsteuer…“ eingetragen
werden… bezieht sich das nun auch wieder auf die gesamten
Jahresumsätze, oder nur auf die Umsätze als „normaler“
Unternehmer ab Mai?

Auch der Kleinunternehmer vereinnahmt USt, bloß er muss sie nicht abführen. Wenn er sich nun ab Mai entschlossen hat, zur Regelbesteuerung zu optieren, dann muss er in seiner Überschussrechnung die USt für alle Umsätze des Kalenderjahres ausweisen. Er muss auch die USt für das ganze Kalenderjahr abführen, und er kann für das ganze Kalenderjahr Vorsteuer abziehen.

Denn prinzipiell ist dieser Wert doch
identisch mit Zeile 44 („an das Finanzamt schon gezahlte
Umsatzsteuer“)

Nein - ein Fall, bei dem diese Werte identisch sind, wäre ziemlich akrobatisch zu konstruieren. Etwa so: (1) Es gibt keinerlei Vorsteuerabzug und (2) bei monatlicher Abgabe der USt-Voranmeldungen und ohne Dauerfristverlängerung werden im Dezember Umsätze von Null ausgeführt, und auch im Dezember des Vorjahres waren sie Null. - Die Zahlungen an das FA sind ja immer bloß USt minus Vorsteuer, und bezahlt wird immer am zehnten des Folgemonats oder des Folge-Folgemonats.

Betriebsausgabe ist immer bloß die USt, die tatsächlich bezahlt worden ist, und bloß in dem Jahr, in dem sie bezahlt worden ist.

Schöne Grüße

MM

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