Inder hat schon geschrieben, wies geht. Bloß zur Erläuterung nochmal paar Begriffe.
Heisst das wenn ich USt befreit bin, das ich die Netto Preise
bekomme?
(1) Der Kleinunternehmer gem. § 19 (1) UStG ist nicht von der USt befreit. Bei ihm wird die USt nicht erhoben. Das ist keine Krümelpickerei, sondern wichtig, weil man sonst bereits den § 19 UStG, aber auch die ganze übrige Systematik nicht verstehen kann.
(2) USt-befreit sind (in eher kleinem Umfang) bestimmte Unternehmer (z.B. gemeinnützige e.V.), aber in viel größerem Umfang bestimmte Umsätze. In beiden Fällen hat das nichts mit dem Bezug von Leistungen zu tun. Der Bezug von Leistungen ist kein Umsatz. Umsatz ist bloß, was durch die Lieferungen/Leistungen des Unternehmers bewirkt wird, nicht, was er dafür einsetzt oder aufwendet.
Folge: Auch wenn eine USt-Befreiung vorläge, hätte das keinen Einfluss auf die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer bezieht.
Es gibt seltene Ausnahmen. Konkret fällt mir als einzige die USt-Befreiung von Umsätzen aus Grundstücken (Verkauf, Vermietung) ein, auf die nur verzichtet werden kann, wenn der Käufer/Mieter das Grundstück für nicht steuerbefreite Umsätze nutzt. Aber das ist bereits ein Spezialfall.
Aber ist es bei der Kleinunternehmerregelung dann so das das
FA gar nichts weiter haben möchte? Von meinem Gewinn meine ich
jetzt.
Vorsicht: Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf die Umsatzsteuer. Damit ist noch nichts über Einkommensteuer und Gewerbesteuer gesagt.
Weil wir aber beim Thema USt sind: Ja, das ist richtig. Das einzige, was das FA in diesem Fall haben will, ist eine USt-Jahreserklärung, auf der zwei Zahlen stehen: Umsatz (Jahr) und Umsatz (Vorjahr).
sind dann die oben genannten 50 € mein Reingewinn?
Es geht hier um Erlös minus Wareneinsatz, das ist im Handel der sog. Rohertrag. Gewinn ist Rohertrag minus alle anderen Aufwendungen (bzw. im Fall Überschussrechner: Ausgaben).
??? ich dachte als kleinunternehmer bezahlt man keine
Gewerbesteuer?!?!
Der Grundfreibetrag bei der Gewerbesteuer für Einzelunternehmen natürlicher Personen ist 24.500 €. Der Gewerbeertrag ist nicht genau gleich dem Gewinn, aber die Einzelheiten lass ich zur Vereinfachung hier weg. Und jetzt ein Beispiel:
Umsatz Vorjahr = 16.000 €
Voraussichtlicher Umsatz laufendes Jahr = 47.000 €
Gewinn sei 55% des Umsatzes, Gewerbeertrag sei gleich Gewinn
Gewerbesteuer wird in diesem Beispiel erhoben.
Muss ich das Einkommen denn auch noch versteuern? dachte das
ist bis zu dem Betrag von 17.500 € ebenfalls frei?!?!
ESt wird festgesetzt ab einem zu versteuernden Einkommen von 7.665 € (Ledige). Zu versteuerndes Einkommen gleich Summe der Einkünfte (egal aus welcher Quelle) minus Sonderausgaben minus außergewöhnlich Belastungen.
Wieder ein Beispiel:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 30.000 €
Gewinn aus Gewerbebetrieb (umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer) 6.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 36.000 €
Sonderausgaben seien 5.000 €
Keine außergewöhnlichen Belastungen.
Zu versteuerndes Einkommen 29.000 €
Festzusetzende ESt 5.495 €.
Merke: Der Begriff „Kleinunternehmer“ findet im Steuerrecht ausschließlich im Zusammenhang mit der USt Anwendung. Er ist in allen anderen Zusammenhängen bedeutungslos.
Es gibt lediglich im ESt-Recht eine (eher zufällig!) analoge Anwendung: Bei Umsätzen bis 17.500 € wird es derzeit nicht beanstandet, wenn jemand keine Anlage EÜR zur ESt-Erklärung vorlegt.
die Kleinunternehmerregelung lohnt sich für dich NUR, wenn du fast ausschließlich an Endverbraucher verkaufst. Firmen können die Vorsteuer ja abziehen.
Beim Einkaufen musst du die Steuer zahlen wie alle anderen auch.
Gruß
Peter
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