Kleinunternehmer: USt.-Kontrollverfahren, Rechnungen in DE und Ausland

Hallo liebe Community,

dies ist mein erster Post hier und hoffe, dass damit alles in Ordnung sein wird. :slight_smile:

Ich habe im April 2019 ein Gewerbe unter der sogenannten „Kleinunternehmerregelung“ angemeldet und habe in den letzten Monaten innerhalb Deutschlands erste Umsätze gemacht. Ich bin als Freelancer in den Bereichen Redaktion, PR und Marketing tätig.

Bisher habe ich mit meiner deutschen Steuernummer meines zuständigen Finanzamtes Rechnungen innerhalb Deutschlands ausgestellt. Seit kurzem stehe ich vor der Hürde, dass ich nun auch dazu in der Lage sein muss über die Grenzen DEs hinaus Rechnungen auszustellen und habe mir daraufhin eine Umsatzsteuer-IdNr. ausstellen lassen.

Mit den Notizen und Vorschriften bzgl. des Umsatzsteuer-Kontrollverfahrens bin ich allerdings nur durcheinander gekommen und weiß leider nicht, wie ich damit umgehen muss. Meine Fragen lauten konkret:

  • Welche Steuernummer gebe ich für mein Gewerbe an, wenn ich Rechnungen innerhalb DE, innerhalb / außerhalb der EU ausstelle.
  • Bin ich überhaupt dazu berechtigt mit meiner USt.-IdNr. (DEXXXXXXXXX) Rechnungen weltweit auszustellen?
  • Welche Steuernummer gebe ich bei meiner Steuererklärung an? Kann ich alles zusammenfassen?

… generell scheitert es bei mir daran, dass ich das Ganze nicht einordnen kann. Ich hoffe, dass ich hier nicht zu viel verlange und freue mich auf eure Antworten.

Vielen Dank! :slight_smile:

Servus,

gehen tut beides: Steuernummer oder USt-ID-Nummer. Ich nähme lieber die USt-ID-Nummer, weil die Steuernummer unter Umständen ein paar Aussagen über Dich ermöglicht, die USt-ID-Nummer aber nur das belegt, was belegt werden muss: Dass Du in Deutschland steuerlich erfasster Unternehmer im Sinn des § 1 UStG bist.

Mit oder ohne. Berechtigt bist Du dazu immer, jeder darf Rechnungen ausstellen.

Etwas anderes sollte Dich eher kümmern: Nämlich unter welchen Bedingungen welche Umsatzsteuer auf diesen Rechnungen angeführt werden muss und wer sie abführt. Wenn Du dazu mehr wissen möchtest, sag am besten, in welchen Ländern Deine Kunden sitzen und ob es sich dabei um Unternehmer oder um Endverbraucher handelt. Dann lässt sich mehr und Konkreteres sagen.

Deine Steuernummer. Bei der ESt-Erklärung außerdem Deine ESt-Identifikationsnummer (Vorsicht! Das ist nicht die USt-ID-Nummer!).

Was genau möchtest Du zusammenfassen?

Schöne Grüße

MM

Bei §19 auch? Keine Umsatzsteuer in D, keine Umsatzsteuer nirgendwo, oder? So kenne ich es jedenfalls mit §25, aber das kann ja tatsächlich anders sein. Magst du da kurz etwas zu schreiben? Interessiert mich jetzt tatsächlich, weil ich in zwei Monaten damit konfrontiert werde.

Soon

Hallo Aprilfisch,

vielen Dank für dein Feedback erstmal. :slight_smile:

Okay, also würdest du mir empfehlen für jede Rechnung, unabhängig vom Sitz des Empfängers, die USt-ID-Nummer zu verwenden? Ich habe ja noch die Umsatzsteuernummer für Deutschland mit 000/000/00000. Die USt-ID-Nummer kann ich auch weltweit nutzen? Online habe ich bisher immer nur „EU-Ausland“ gelesen.

Die Länder, die für mich von Bedeutung sind wären DE, EU (z.B. Spanien) - in erster Linie (Einzel-) Unternehmen und dann habe ich noch zwei Sonderfälle: Upwork (dort habe ich meine USt.-ID angegeben, das wird via Reverse-Charge geregelt. Und dann habe ich noch aus Hong Kong einen Kunden (Unternehmen).

Okay, also bei mir wurde alles unter einer Steuernummer (000/000/00000) zusammengefasst. Sowohl USt. als auch ESt. Verstehe ich das also richtig, dass meine dt. Steuernummer bei der Steuererklärung gekoppelt ist mit der USt.-ID? Das meinte ich nämlich mit „zusammenfassen“. Ich habe gedacht, dass ich jetzt für die dt. Steuernummer und die USt.-ID jeweils seprate Erklärungen abgeben muss.

Puhh… vielleicht wird es mal Zeit für einen Steuerberater. :x

Herzlichen Dank für deine Zeit!

Servus,

Du kannst sie überall draufschreiben. Einem Kunden in Doha ist es egal, ob die da steht oder nicht, und ein Kunde in Buonconvento legt Wert darauf - das ist der einzige Unterschied zwischen EU und Drittland.

Beinahe.

Für die USt-Erklärung spielt die USt-Identifikationsnummer keine Rolle, sie wird da nicht gebraucht. Bei der Zusammenfassenden Meldung werden Steuernummer und USt-Identifikationsnummer gebraucht.

OK, also keine Endverbraucher unter den Kunden, nur Unternehmer.

Dann ist der Ort der Leistung jeweils in dem Land, in dem der Leistungsempfänger sitzt, und von Deiner Seite ist alles in Butter, Du brauchst Dich in keinem der Länder steuerlich registrieren zu lassen.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Ganz generell - sobald ein Umsatz in einem anderen Land der USt (oder sowas ähnlichem) unterliegt, gilt deutsches USt-Recht nicht - auch wenn das UStG ein weltweit von vielen Ländern übernommener Exportschlager ist, sind die Ausgestaltungen unterschiedlich. Müssen ja nicht gleich so grob geschnitzt sein wie die Sales Tax in South Dakota.

Wenn der Ort der Leistung in einem anderen Land liegt, muss im Einzelfall geprüft werden, ob es dort eine Art Umsatzsteuer gibt, ob es eine Reverse-Charge-Regelung gibt und ob es eine Kleinunternehmerregelung gibt. Wenn ‚Ort der Leistung im Ausland‘ und ‚Leistungsempfänger kein Unternehmer‘ zusammenkommen, entstehen dabei unter Umständen recht lästige Konstellationen.

Schöne Grüße

MM

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Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für Leistungen, die (umsatzsteuerlich) in Deutschland erbracht werden. Wenn also beispielsweise bei B2B (Kunde ist Unternehmer) der Leistungsort im Ausland liegt, greift die Kleinunternehmerregelung nicht. Trotzdem ist in EU-Fällen und auch in den meisten Drittlandsfällen keine Umsatzsteuer auszuweisen, weil das Reverse-Charge-Verfahren die Besteuerung auf den Leistungsempfänger verschiebt.

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Hallo Aprilfisch,

okay, verstehe. Dann muss ich mich da mal in die unendlichen Tiefen von Google begeben und mal schauen, ob ich da das ein oder andere Video finde.

Ich persönlich müsste jetzt erstmal recherchieren, wie das alles mit der Zusammenfassenden Meldung funktioniert und wie ich meine Rechnungen ausstellen muss (Stichwort: Steuern im Ausland, §19 etc).

Ich danke aber schonmal für deine und die Hilfe von „nurmitlesen“. Ich werde künftig nur noch die USt.-ID auf meinen Rechnungen angeben, das habe ich schonmal mitgenommen. :smiley:

LG

Servus,

ist nicht ganz so schwierig.

Mühselig, weil der Prozess von Beamten im Innendienst entworfen worden ist, ist nur der Anfang: Besorgen eines Elster-Zertifikats, mit dem Du Dich online identifizieren musst, um die ZM abzugeben. Dabei ist es wichtig, einige Wochen Vorlaufzeit einzuplanen und dem Amtsschimmel mit großer Geduld zu begegnen - er hat einen Anteil Araberblut, Nervosität im Umgang überträgt sich direkt auf ihn: Er kann davon leicht wach werden, und er ist immer ziemlich garstig, wenn man sein dienstliches Nickerchen stört.

Einzelheiten dazu findest Du beim dafür zuständigen Bundeszentralamt für Steuern aka BZSt. Wenn Dir dort etwas spanisch vorkommt, frag halt nochmal. Wenn ich dran denke, schau ich nach (@anon50614561 hat das allerdings eh parat und kann es direkt aus der Lamäng schreiben), unter welchen Bedingungen jährliche Abgabe der ZM beantragt werden kann. Für meine Gattin hab ich das vor einigen Jahren gemacht, es ist ganz hübsch, wenn man ein paar Termine weniger hat.

Die ZM gibst Du vierteljährlich ab, die Eingabemaske für die online-Übermittlung ist recht einfach gestrickt. Da kommen die USt-Identifikationsnummern der Kunden im Gemeinschaftsgebiet und die Umsätze rein, die im jeweiligen Vierteljahr mit ihnen ausgeführt worden sind.

richtet sich zunächst nach den Grundregeln für jede Rechnung: Fortlaufende Rechnungsnummer, Angabe von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, im Fall Gemeinschaftsgebiet beide USt-Identifikationsnummern, Benennung der ausgeführten Leistung, Zeitpunkt / Zeitraum der Ausführung und deren Preis - ggf. aufgeschlüsselt nach Einheiten wie Manntagen, wenn sowas vereinbart war, oder Benennung des abgerechneten Milestones, wenn sowas vereinbart war.

Nennung des gewünschten Zahlungswegs und - termins, bei Zahlung per Banküberweisung expliziter Hinweis, dass nur geteilte (shared) oder vom Kunden übernommene (ours) Bankgebühren in Frage kommen - der Kunde in Hong Kong wird Dir sonst immer mit „yours“-Überweisungen einen großen Sack Bankgebühren reindrücken.

Du brauchst Dich da nicht um Einzelheiten in irgendwelchen Ländern kümmern - wenn ein Kunde noch irgendeine Girlande extra haben will, wird er Dir das mitteilen, und die Rechnung ist dann ruckzuck geändert oder ergänzt.

Schöne Grüße

MM

  • Ergänzend noch zu der Sache mit der Abgabe der ZM pro Kalenderjahr: Hier verweist § 18a UStG (Zusammenfassende Meldung) auf § 18 UStG (USt-Voranmeldung): Wenn die abzuführende Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat, kann der Unternehmer auf Antrag von der Abgabe von USt-Voranmeldungen befreit werden. Unter diesen Umständen kann er auch von der vierteljährlichen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung befreit werden. Geht also wenn ich es richtig lese erst ab dem zweiten Jahr der selbständigen Tätigkeit, weil es im ersten Jahr kein amtsbekanntes Vorjahr gegeben hat.

Schöne Grüße

MM

Hallo nochmal. :slight_smile:

Interessante Ergänzung, die du da noch hast. Es ist derzeit so, dass ich mein Gewerbe im April 2019 angemeldet habe. Meine Umsätze sind jedoch überschaubar (vierstelliger Bereich). Daher dürfte diese Möglichkeit ja für mich gelten, richtig?

Sollte ich mich dann von USt-Voranmeldungen und ZM befreien lassen? Ich gehe davon aus, dass es in diesem Jahr knapp fünfstellig werden dürfte, was den Umsatz betrifft.

LG

Servus,

Wenn ich es richtig sehe, wirst Du nach Abgabe der USt-Erklärung für 2019 eine Mitteilung darüber erhalten, dass Du bis auf weiteres keine USt-Voranmeldungen mehr übermitteln musst. Die Befreiung von der vierteljährlichen ZM (und damit Abgabe einer jährlichen) ist aber antragsgebunden. Es könnte sein, dass Du auf die Möglichkeit mit der Mitteilung über Wegfall von USt-Voranmeldungen hingewiesen wirst - sicher ist aber, dass Du erst nach Abgabe der USt-Erklärung für 2019 den Antrag auf jährliche ZM überhaupt stellen kannst, weil vorher Dein Umsatz 2019 nicht aktenkundig ist.

Welche Form dieser Antrag beim BZSt hat, kann man Dir wahrscheinlich dort (über die ‚Kontakt‘-Funktion) sagen - im Online-Portal des BZSt finde ich keine Option für diesen Antrag.

Schöne Grüße

MM

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