Nun ja, aber ich bestimme meine Arbeitszeit und meine
Einsatzorte, verhandel über mein Gehalt und und und…
Vielleicht tun den Beiträgen einige Deffinitionen zum Thema „Scheinselbstständigkeit“ ganz gut, damit die ganze Angelegenheit ein wenig Begrifflichkeit bekommt:
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist die Scheinselbstständigkeit in Deutschland nach wie vor ein Dauerthema bei den Unternehmen. Von den Konsequenzen der Scheinselbstständigkeit sind sowohl die Auftraggeber als auch die Auftragnehmer betroffen. Dabei sind die Folgen für den Auftraggeber besonders gravierend, teilweise sogar wirtschaftlich Existenz bedrohend. Umso wichtiger ist es, dass sich Existenzgründer im Dienstleistungsbereich mit diesem Thema ausreichend beschäftigen, um am Markt mit dem richtigen Konzept erfolgreich Aufträge akquirieren zu können. „Einige Unternehmen gehen mit dem Thema sehr fahrlässig um, andere reagieren hingegen übervorsichtig und verhindern so erfolgreiche Geschäftsbeziehungen mit Existenzgründern“.
Scheinselbstständigkeit liegt immer dann vor, wenn festgestellt wird, dass ein oftmals als freier Mitarbeiter bezeichneter Selbstständiger tatsächlich als Angestellter bei seinem Auftraggeber tätig ist. Damit ist dieser pflichtversichert in der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies bedeutet regelmäßig Nachzahlung der gesamten Sozialversicherungsabgaben, rückwirkend für bis zu 4 Jahren. Wird auch umsatzsteuerlich die Unternehmereigenschaft des „Freien“ verneint, war der Auftraggeber nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in seinen Rechnungen berechtigt.
Beim Abschluss von Werkverträgen kann die Problematik der Scheinselbstständigkeit auftreten. Als „scheinselbstständig“ gelten solche Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbstständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit in Wirklichkeit aber der eines Arbeitsnehmers entspricht. Um zu bestimmen, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, sind die Definition der „Beschäftigung“ (§ 7 Abs. 1 SGB IV) sowie die von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit heranzuziehen.
Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen erfolgt nach folgenden Kriterien:
Der Auftragnehmer
- darf nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert werden,
- kann über seine Zeit, Dauer und Ort seiner Arbeitsleistung frei verfügen,
- ist an Weisungen des Auftraggebers, die nicht das Werk betreffen, nicht gebunden,
- hat die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Arbeitsmittel selbst zur Verfügung zu stellen.
Entscheidend ist die Beurteilung der Gesamtsituation. Erkennbares unternehmerisches Handeln und die freie Entscheidung des Unternehmers stehen dabei im Vordergrund.
Bei Zweifeln über die Frage der Selbstständigkeit kann jeder – also Auftraggeber oder Auftragnehmer – ein Anfrageverfahren bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ (ehemals bfa) durchführen.
Der Antragsvordruck Nr. V027 auf „Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ steht im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de (Formulare, Versicherung, Statusfeststellung) zur Verfügung.
LG
Alfons