Kleinunternehmerechnung nach Österreich. Was beachten?

Hallo,

ein deutscher Kleinunternehmer muss evtl. demnächst eine Rechnung für einen österreichischen Kunden schreiben. Was muss er da beachten. Es hat sich da ja wohl auch was geändert.
Umsatzsteuer Identifikationsnummer ist vorhanden (damals für den Fall der Fälle beantragt).

Kurz noch die Info:
Die Leistung wird hier in Deutschland im erbracht (Medienbranche, Aufnahmen im Tonstudio. Die Dateien werden dem Kunden dann via Internet gesendet und der Kunde hat seinen Geschäftssitz wie gesagt in Österreich).

Beste Grüße
Maternus

Servus,

da hat sich nichts geändert - an das grundsätzliche Schema der USt in Europa wurden nur sonstige Leistungen angepasst, die an Nichtunternehmer in anderen Ländern des Gemeinschaftsgebiets ausgeführt werden (man hat sozusagen den Luxemburgern die TVA von ebay aus „Privat“-Geschäften weggenommen, zur Strafe für ihre Dumpingpolitik mit Ertragsteuern).

Der österreichische Unternehmer muss seine USt-Identifikationsnummer vorlegen.

Ort der sonstigen Leistung ist Österreich, wo er sein Unternehmen betreibt.

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer, der Leistungserbringer hat damit nichts am Hut.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

  1. also muss der Kleinunternehmer lediglich anstatt der Steuernummer die Umsatzsteuer Identifikationsnummer angeben und natürlich den Vermerk „Im ausgewiesenen Betrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten“?

  2. Was ist aber wenn die Frage nach der fehlenden Mehwertsteuer kommt? Der Kleinunternehmer hat gehört, dass es da häufig zu Komplikationen / Missverständnissen kommt.

  3. Der Leistungserbringer / Kleinunternehmer muss also definitiv nichts an das österreichische Finanzamt zahlen?

Beste Grüße
Maternus

Salve Materne,

  1. also muss der Kleinunternehmer lediglich anstatt der
    Steuernummer die Umsatzsteuer Identifikationsnummer angeben

das wichtigste ist die USt-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers. Diese sollte nicht bloß auf der Rechnung stehen, sondern auch beim BZSt auf Gültigkeit geprüft werden - geht online recht schnell und einfach.

und natürlich den Vermerk „Im ausgewiesenen Betrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten“?

Diesen Vermerk nicht. Aus drei Gründen: (1) Wird nicht wegen § 19 Abs 1 UStG keine USt ausgewiesen, sondern weil der Umsatz am Ort der Leistung in Österreich steuerbar ist und der Leistungsempfänger die österreichische USt schuldet, (2) weil Rechnungen nur Hinweise auf Steuerbefreiungen enthalten müssen, hier aber keine Steuerbefreiung vorliegt und (3) weil § 19 im österreichischen UStG etwas ganz anderes enthält.

Nützlich ist es, wenn auf der Rechnung steht: „Der Ort der Leistung ist in Österreich; der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag.“

  1. Was ist aber wenn die Frage nach der fehlenden
    Mehwertsteuer kommt?

Die ist mit der vorgeschlagenen Bemerkung zur Rechnung bereits geklärt.

  1. Der Leistungserbringer / Kleinunternehmer muss also definitiv nichts an das österreichische Finanzamt zahlen?

Dann nicht, wenn die USt-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers gültig ist. Ich habe vor einigen Jahren viele hunderttausend Euro an Leistungsempfänger im Ausland (Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet) fakturiert und kann Dir zu Ehren des Hl. Erfahrungswissens bestätigen: Weder das skattekontoret for utenlandssaker noch das oficiul fiscal noch das shuìwùjú wollte Umsatzsteuer von uns haben.

Schöne Grüße

MM

Hallo mm,

das wichtigste ist die USt-Identifikationsnummer des
Leistungsempfängers. Diese sollte nicht bloß auf der Rechnung
stehen, sondern auch beim BZSt auf Gültigkeit geprüft werden -
geht online recht schnell und einfach.

Aha. Wichtige Info. Dazu 2 Fragen:

  1. Wo schreibt man die auf der Rechnung am besten hin? Und in welcher Form?
  2. Die vom Kleinunternehmer muss aber auf jeden Fall trotzdem rauf, oder? Steuernummer reicht ja nicht.

Diesen Vermerk nicht. Aus drei Gründen: (1) Wird nicht wegen §
19 Abs 1 UStG keine USt ausgewiesen, sondern weil der Umsatz
am Ort der Leistung in Österreich steuerbar ist und der
Leistungsempfänger die österreichische USt schuldet, (2) weil
Rechnungen nur Hinweise auf Steuerbefreiungen enthalten
müssen, hier aber keine Steuerbefreiung vorliegt und (3) weil
§ 19 im österreichischen UStG etwas ganz anderes enthält.

Nützlich ist es, wenn auf der Rechnung steht: „Der Ort der
Leistung ist in Österreich; der Leistungsempfänger schuldet
die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag.“

Vielen Dank. Und von deutscher Seite/Finanzamt gibt es dann in Bezug auf die Kleinunternehmerregel später keine Probleme wenn §19… wegfällt?

Wäre prima, wenn Du mir diese Fragen nochmal bentworten könntest.

Beste Grüße
Maternus

Servus,

  1. Wo schreibt man die auf der Rechnung am besten hin?

üblicherweise steht sie im Kopf, direkt unter der Adresse des Leistungserbringers, zusammen mit dessen Bankverbindung. Beides kann auch insgesamt im Fuß des Blattes stehen, da gibt es keine besonderen Konventionen.

Und in welcher Form?

Steuernummer oder USt-ID-Nummer. Beides geht - Sinn der Angabe beim Leistungserbringer ist, dass der Fiskus auf diese Weise feststellen kann, ob dieser selber seine Einkünfte der Einkommensteuer unterworfen hat oder das Entgelt „schwarz“ eingesackt hat.

  1. Die vom Kleinunternehmer muss aber auf jeden Fall trotzdem rauf, oder? Steuernummer reicht ja nicht.

Geht beides. Bloß für den Leistungsempfänger ist die USt-Identifikationsnummer nötig, weil von seiner Unternehmereigenschaft abhängt, wie der Umsatz genau zu behandeln ist.

Und von deutscher Seite/Finanzamt gibt es dann in Bezug auf die Kleinunternehmerregel später keine Probleme wenn §19… wegfällt?

Nein - das deutsche FA will im Zweifelsfall bloß den Nachweis darüber sehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Ausland sitzt.

Schöne Grüße

MM

Guten Abend,

  1. Die vom Kleinunternehmer muss aber auf jeden Fall trotzdem rauf, oder? Steuernummer reicht ja nicht.

Geht beides. Bloß für den Leistungsempfänger ist die
USt-Identifikationsnummer nötig, weil von seiner
Unternehmereigenschaft abhängt, wie der Umsatz genau zu
behandeln ist.

Hatte es immer so verstanden, dass der Kleinunternehmer seine USt-ID Nummer raufschreiben muss. Die normale Steuernummer würde bei Rechnungen ins EU Ausland wohl nicht reichen. Reicht also doch die normale Steuernummer?

Und noch eine kurze Frage zu einer anderen Antwort von Dir. Du schreibst:
„Der Ort der Leistung ist in Österreich; der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag.“
Aber die Leistung wird vom Kleinunternehmerdoch hier in Deutschland erbracht. Daher ist ihm dieser Satz irgendwie nicht ganz verständlich.

Beste Grüße
Maternus

Servus,

Hatte es immer so verstanden, dass der Kleinunternehmer seine USt-ID Nummer raufschreiben muss.

Der Leistungserbringer muss lediglich mit seiner steuerlichen Erfassung identifizierbar sein, dafür reicht die Steuernummer. Für den Leistungsempfänger muss aber dessen Eigenschaft als Unternehmer nachgewiesen werden, dafür braucht man eine USt-Identifikationsnummer.

Aber die Leistung wird vom Kleinunternehmerdoch hier in Deutschland erbracht.

Der Ort der Leistung und damit die Umsatzbesteuerung ist im Umsatzsteuerrecht oft abstrakt definiert. Wenn ein Unternehmer eine Sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer erbringt, ist als Ort der Leistung der Ort definiert, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt - unabhängig davon, wo der Leistungserbringer tatsächlich tätig wird.

Das ist öfter mal ganz praktisch - stell Dir mal vor, ein Fuhrunternehmer bringt einen Container von Aarhus nach Hunedoara: Auf wie viele Länder müsste dieser Unternehmer die USt verteilen, wenn es keine einfache Definition des Orts der Transportleistung gäbe?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

prima, vielen Dank für Deine Hilfe.
Jetzt hast Du etwas Licht in die Angelegenheit gebracht.

Beste Grüße
Maternus

Aber die Leistung wird vom Kleinunternehmer doch hier in Deutschland erbracht.

Der Ort der Leistung und damit die Umsatzbesteuerung ist im
Umsatzsteuerrecht oft abstrakt definiert. Wenn ein Unternehmer
eine Sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer erbringt,
ist als Ort der Leistung der Ort definiert, wo der
Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt - unabhängig
davon, wo der Leistungserbringer tatsächlich tätig wird.

Noch ein Beispiel (elektronische Dienstleistung):
Wenn der Leistungserbringer(D) für den Leistungsempfänger (Ausland) eine Homepage baut oder eine Exceltabelle für ihn strickt, gilt diese Leistung auch als im Ausland erbracht.

Schöne Grüße
JK