Salve Materne,
- also muss der Kleinunternehmer lediglich anstatt der
Steuernummer die Umsatzsteuer Identifikationsnummer angeben
das wichtigste ist die USt-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers. Diese sollte nicht bloß auf der Rechnung stehen, sondern auch beim BZSt auf Gültigkeit geprüft werden - geht online recht schnell und einfach.
und natürlich den Vermerk „Im ausgewiesenen Betrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten“?
Diesen Vermerk nicht. Aus drei Gründen: (1) Wird nicht wegen § 19 Abs 1 UStG keine USt ausgewiesen, sondern weil der Umsatz am Ort der Leistung in Österreich steuerbar ist und der Leistungsempfänger die österreichische USt schuldet, (2) weil Rechnungen nur Hinweise auf Steuerbefreiungen enthalten müssen, hier aber keine Steuerbefreiung vorliegt und (3) weil § 19 im österreichischen UStG etwas ganz anderes enthält.
Nützlich ist es, wenn auf der Rechnung steht: „Der Ort der Leistung ist in Österreich; der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag.“
- Was ist aber wenn die Frage nach der fehlenden
Mehwertsteuer kommt?
Die ist mit der vorgeschlagenen Bemerkung zur Rechnung bereits geklärt.
- Der Leistungserbringer / Kleinunternehmer muss also definitiv nichts an das österreichische Finanzamt zahlen?
Dann nicht, wenn die USt-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers gültig ist. Ich habe vor einigen Jahren viele hunderttausend Euro an Leistungsempfänger im Ausland (Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet) fakturiert und kann Dir zu Ehren des Hl. Erfahrungswissens bestätigen: Weder das skattekontoret for utenlandssaker noch das oficiul fiscal noch das shuìwùjú wollte Umsatzsteuer von uns haben.
Schöne Grüße
MM