Kleinunternehmerregelung

Es liegt folgender Fall vor:
Seit mehr als 15 Jahren Kleinunternehmer mit Umsätzen unter 17 000 €
bis 2010 Umsatz: 16000 € oder darunter
2011 Umsatz  19610 €
2012 Umsatz  17700 €
2013 Umsatz voraussichtlich unter 14000 €
Sämtliche Einnahmen ohne Umsatzsteuerberechnung. Nie Rechnungen mit USt ausgestellt

Für 2012 will das FA nun die Umsätze versteuern nach dem allg. Vorschriften des UStG, weil 2011 die Umsätze die Grenze von 17500 € überschritten haben. Was erwartet hier den Steuerzahler  - auch für die kommenden Jahre (die Umsätze werden dann aus Altergründen mit Sicherheit unter 15000 € liegen)?
Schon mal vielen Dank

2.826,05 € MWST aus 17.700  Umsatz nachzahlen auch wenn es aus eigener Tasche fällig ist. Zudem bist du für 5 Jahre fest gebunden MWST abzuführen. Egal ob es in den Rg’s aufgeführt wurde.

Servus,

was ist das für ein Unfug? Lies bitte mal den Neunzehner und schreib in Deine Antwort, was da drinne steht, und nicht, was Dir grad durch den Kopf schießt!

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Hallo Anna,

in den Jahren 2012 und 2013 ist die Grenze „17.500 € Umsatz im Vorjahr“ überschritten, in diesen beiden Jahren wird regelbesteuert. Ab 2014 ist es wieder möglich, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden - es wird keine Umsatzsteuer erhoben.

Eine Wirkung über das Folgejahr hinaus gibt es nicht. Sammetc. hat da was verwechselt - er schreibt von der Option für die Regelbesteuerung, das ist im gegebenen Fall aber ganz uninteressant.

Regelbesteuerung bedeutet: Eingenommene USt minus abziehbare Vorsteuer gleich abzuführende USt. Die Zahl, die Sammetc. angegeben hat, berücksichtigt nicht den Vorsteuerabzug.

Es wird also für die Jahre 2012 und 2013 wichtig sein, die abziehbaren Vorsteuerbeträge zusammenzustellen und USt-Erklärungen vorzulegen: Die abziehbare Vorsteuer kann das FA nicht kennen, die muss man selber erklären.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Da Du automatisch mit Überschreitung der Umsatzgrenze zur Regelbesteuerung gewechselst bist, bist du an diese gebunden für 5 Jahre.

Alles andere sollte der Blumep. bitte belegen.

Servus,

die Option zur Regelbesteuerung gem. § 19 Abs 2 UStG bindet für fünf Jahre. Nur diese.

Wenn man nicht als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung optiert, sondern in einem Jahr wegen Überschreitung der Grenzen gem. § 19 Abs 1 UStG kein Kleinunternehmer ist, dann ist das ganz genau in diesem Jahr und nur in diesem Jahr so.

Und jetzt setzt Du Dich bitte hin und liest einfach mal, was im Gesetz steht; vergiss dabei den Absatz 2 nicht: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html

Wenn Du irgendwas davon nicht verstehst, frag bitte nach - aber unterlasse es bitte freundlicherweise, so haarsträubendes Zeugs zu verbreiten.

Kopfschüttelnd

Dä Blumepeder

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Hallo Anna Hase,
"Überschreitet der Unternehmer, der kein Existenzgründer ist, während des Kalenderjahres
die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro, so kann die Kleinunternehmerregelung im
Folgejahr nicht mehr angewendet werden.
Die Regelbesteuerung findet vielmehr Anwendung.

Ein Unternehmer verliert seinen Kleinunternehmerstatus auch dann, wenn er nur
einmalig über der Umsatzgrenze von 17.500 € lag. Das gilt auch dann, wenn zu Beginn des
Jahres feststeht, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500 € fällt."

Hier zum selber überprüfen der
Kleinunternehmerrechner

PDF der IHK

Hallo,

nach wochenlanger Abstinenz hier im Forum ist das jetzt ein echter Grund mal wieder mitzumischen.

Alles, was Blumepeder schreibt ist richtig und alles, was Du vermutest ist leider falsch.

Nur die FREIWILLIGE Option zur Regelbesteuerung bindet für 5 Jahre, nicht aber der gesetzliche ZWANG wegen einmaliger Überschreitung der Grenze.
Man kann hier lustig Jahr für Jahr hin- und herwechseln, je nachdem, wie die Umsatzsituation aussieht.

Ich und Blumenpeder machen das beruflich tagein und tagaus und ich nehme an, dass er, genau so wie ich, im täglichen Geschäft solch Besteuerungswechsler hat.

Vergiss die 5-jährige Bindung in diesem Fall also bitte wieder ganz schnell.

Gruß
Lawrence

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Hallo

Alles, was Blumepeder schreibt ist richtig und alles, was Du vermutest ist leider falsch. …
Da muss ich auch nochmal dick und fett zustimmen - mir ist da eben etwas die Spucke weggeblieben. Der Unterschied zwischen „freiwillig zur Umsatzsteuer optiert“ und aufgrund der Umsätze zwangsweiser Wegfall ist doch so schwer nicht.

In 2012 hätte wegen der Überschreitung in 2011 extremst aufgepasst werden müssen, für 2012 wieder unter der 17.500 Grenze zu bleiben (bei der IST-Versteuerung wäre das ja recht einfach zu gestalten gewesen). Aber nun muss das Versäumnis teuer bezahlt werden, daran führt kein Weg vorbei. D.h. die 17.700 werden als Brutto-Umsatz behandelt (also inkl. USt, weil die USt in den Rechnungen hätte berechnet werden müssen), daraus ist 19 % Umsatzsteuer abzuführen (17.700 : 1,19 * 0,19 = 2826,05 Euro). Als Trostpflaster dürfen die in Betriebsausgaben enthaltenen Vorsteuern gegengerechnet werden.
Für 2013 ist entsprechend zu rechnen.

Soweit die Umsätze mit vorsteuerabzugsberechtigten Firmen erzielt wurden, könnte es sich lohnen über Rechnungskorrekturen/USt-Nachberechnung zu verhandeln, weil für die Firmen die zu zahlende USt nur Durchlaufposten wären (dann aber aufpassen, dass für 2014 die Grenze nicht wieder überschritten wird). Falls die Rechnungen an Privatkunden gestellt wurden, ist das Geld verloren.

Sobald im Vorjahr wieder unter der 17.500er Grenze geblieben wird, gilt im Folgejahr wieder die Kleinunternehmerregelung.

Merkblätter dazu gibt es massig - z.B.
http://www.muenchen.ihk.de/de/recht/Anhaenge/Merkbla…

Grüsse Rudi

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Validierung von Internetquellen, Sinn der Diskussion
Servus,

unabhängig davon, dass in der von Dir verlinkten Quelle kein Sterbenswörtlein von der fünfjährigen Bindung für die Regelbesteuerung steht, die Du bei Wegfall der Kleinunternehmereigenschaft postulierst, würde ich einen veröffentlichen Text, der dieses Gestammel enthält (wörtlich kopiert einschließlich aller Fehler):

„Sie erhalten also vom Finanzamt die in Ihren Eingansrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder.“

auch in weniger banalen Fragestellungen als der vorliegenden nicht als valide Quelle heranziehen. Es gibt sehr schwer lesbare Stellen in den Steuergesetzen, aber der 19 UStG gehört nun wirklich nicht dazu: Warum also zum Schmittchen gehen, wenn man beim Schmitt auch lesen kann, worum es geht?

Warum ich so ungehalten auf die Fehlinformationen reagiere, die Du verbreitest, ist leicht erklärt:

(1) Du hast dem UP in konkreten Zahlen einen viel zu hohen Wert für abzuführende USt bei Regelbesteuerung genannt. Jemand, der bisher mit dem Thema Vorsteuerabzug keinen Kontakt hatte, würde diese Zahl, eben weil sie so präzise aussieht, für bare Münze nehmen; wenn er eine entsprechend ausgefüllte USt-Erklärung vorlegt, wird die ganz genau so bestandskräftig, wie sie vorgelegt wurde, und eine Nachprüfung in Gestalt einer Außenprüfung ist bei Unternehmen dieser Größenklasse so gut wie ausgeschlossen.

(2) Wenn Dir jemand Deine These von der fünfjährigen Bindung bei Wegfall der Kleinunternehmereigenschaft für ein einziges Kalenderjahr unbesehen glaubt, wird er, auch wenn seine Umsätze in einem Folgejahr wieder unter die Grenzen gem. § 19 Abs 1 UStG fallen, eine USt-Erklärung mit Werten zur Regelbesteuerung abgeben. Und dann sitzt er fünf Jahre lang in der Soße, weil diese aufgrund Deiner Auskunft irrtümlich abgegebene USt-Erklärung eine Option zur Regelbesteuerung darstellt, und erst diese Option bindet den Unternehmer für den Zeitraum von fünf Jahren.

Du siehst also, dass Deine Auskünfte in zweierlei Hinsicht für den Fragesteller ohne Not ziemlich teuer werden, und Du weißt ja, dass beim Geld der Spaß aufhört. Daher meine ungehaltene Reaktion.

Nochwas: Ich vergaloppiere mich hier schon auch hie und da (wenn auch nicht bei so banalen Fragestellungen); es gibt haufenweise Bereiche im Steuerrecht, in denen ich durchaus unsicher bin, etwa den ekligen § 10 EStG und die nicht weniger ekligen §§ 8 - 8c KStG; habe auch zu DBA-Sachverhalten hier herum schon viel dummes Zeug erzählt. Im Interesse der Fragesteller verzichte ich in solchen Fällen aber darauf, auf falschen Aussagen zu beharren, wenn ich korrigiert werde. Das lege ich Dir auch ans Herz - es geht hier nicht ums Rechthaberlesspielen, sondern um richtige Informationen für die Fragesteller. Wenn der Tonfall dabei manchmal ein bissle rauher wird, ist das nicht bös gemeint.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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_Hallo Anna Hase,

ich komme erst heute dazu, Dir zu antworten.

Aber ich fasse mich kurz: Alles was Blumepeder schreibt, ist goldrichtig!

du mußt also nur ein Jahr Umsatzsteuer abführen und eine USt-Erklärung abgeben.

Wenn Du unüberlegt im Jahr drauf wieder eine USt-Erklärung abgibst, dann
wird das als „freiwillig“ zur Umsatzsteuer optiert angesehen (§ 19 Abs.2 UStG) und
dann bist du dummerweise in diesen fünf jahren drin.

Also ja nicht, ne USt-Erklärung abgeben, für die Jahre, die Du nicht die Grenzen überschreitest!!!

Viele Grüße, Moni_

Blumepeter schreibt 2 Jahre USt, Moni nur 1 Jahr USt zahlen , was ist nun richtig?

Blumepeter schreibt 2 Jahre USt, Moni nur 1 Jahr USt zahlen , was ist nun richtig?

Mit den Dir bisher schon gelieferten Infos und Nachlesemöglichkeiten, müsstest Du das eigentlich auch schon selbst beantworten können > 2 Jahre

Auszug aus UStG § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Volltext hier - bitte selbst nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html

Kurz gefasst müssen also die 2 Bedingungen erfüllt sein

  1. Umsatz im Vorjahr max. 17.500 Eur und 2. im lfd. Jahr max. 50.000 Eur

Jetzt prüfst Du Deine Liste Punkt für Punkt ab
bis 2010 Umsatz: 16000 € oder darunter
2011 Umsatz 19610 €
2012 Umsatz 17700 € > Vorjahr 2011 über 17.500 = 2012 USt-pflichtig
2013 Umsatz voraussichtlich unter 14000 € > Vorjahr 2012 über 17.500 = 2013 USt-pflichtig
2014 trifft erst die 1. Bedingung „im Vorjahr max 17.500“ wieder zu, klar wird das aber erst mit Abgabe Deiner Umsatzsteuer-Jahresmeldung für 2013. Mit Abgabe der USt-Jahresmeldung für 2013 könntest und müsstest Du dem Finanzamt dann darlegen, dass auch die 2. Bedingung für 2014 voraussichtlich zutreffen wird (unter 50.000), damit Du für 2014 wieder von Umsatzsteuer-Voranmeldungen/Jahresmeldung entbunden bist.

Wenn Du keine Lust hast, Gesetzestexte oder Merkblätter zu lesen (siehe Link vom 08.01.14), dann solltest Du Dir in Deinem eigenen Interesse besser einen Steuerberater nehmen.
Gerade in Steuersachen sollte Dir das Risiko zu gross sein, nur auf Foreninfos hin zu handeln ohne selbst die Originaltexte gelesen (und verstanden!) zu haben.

Grüsse Rudi