Kleinunternehmerregelung

Hallo zusammen,

mit einem Partner zusammen betreibe ich eine GdbR.
Wir haben uns bei der Gründung dafür entschieden, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen.
Demnächst stehen aber wohl Aufträge ins Haus, die uns sofort über die Umsatzgrenze befördern könnten.

Die Frage also nun:
Wie teile ich dem Finanzamt mit, dass wir von nun an auf die Kleinunternehmerregelung verzichten wollen?
Reicht da ein formloses Schreiben mit den Unterschriften beider Partner?

Viele Grüße!

Hallo.

Eine direkte Antwort habe ich nicht. Aber entweder hilft ein Steuerberater oder eine direkter Kontakt mit dem Finanzamt.

Viele Grüße.

Warum stellst die Frage nicht direkt deinem Sachbearbeiter beim Finanzamt ?
Im Elster2010 gibt es diesbezüglich (Formular Umsatzsteuervoranmeldung) einige Hinweise bzgl. der Kleinunternehmerregelung.

Hallo TAFKAM,

ich würde evtl. schon mal eine vorläufige Bilanz erstellen und den erwarteten Gewinn ausweisen. Ich denke ein Anruf beim Finanzamt sollte vorerst genügen. Denn die tatsächliche Gewinnrealisation steht ja noch aus. Und Du kannst schließlich auch nicht mit 100%iger Sicherheit sagen, ob die Aufträge tatsächlich zustande kommen und ein zu versteuernder Gewinn entsteht. Meines Wissens nach entscheiden da manche Sachbearbeiter unterschiedlich. Sollte für euch schon von vornherein klar sein, dass ihr die Grenze ohnehin überschreitet, würde dies das Finanzamt ja auch an der abgegebenen Anlage GSE sehen. Aber da würde ich telefonisch nachfragen. Ich hoffe, ich konnte etwas helfen…

Grüße
Katrin

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Hallo Tafkam,
ja, Du kannst dem Finanzamt ein formloses Schreiben übermitteln (UStR 247 (1) Nr. 2). Wichtig ist aber vor allem die pünktliche Abgabe der Umsatzsteuer-voranmeldungen per Elster.
Folgende Überlegungen müsste man vorher noch anstellen:
Die Kleinunternehmerregelungen stehen in §19 UStG.
Solange Du (Ihr) einen Gesamtumsatz im Vorjahr von weniger als 17.500,-€ hattet (ggfs. Kürzung bei Tätigkeit von weniger als 12 Monaten) und der Gesamtumsatz voraussichtlich im Kalenderjahr unter 50.000,-€ Umsatz bleibt, gilt für Euch noch die Kleinunternehmerregelung. In der Umsatzsteuerjahreserklärung gebt Ihr die entsprechenden Umsätze an. Sobald diese die Grenze übersteigen, seid Ihr ab dem Folgejahr erst umsatzsteuerpflichtig und das Finanzamt fordert Euch zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen auf.
Dieses „voraussichtlich weniger als 50.000,-€“ kann sich das Finanzamt näher erklären lassen, einem größeren Unternehmen würde das wohl eher nicht geglaubt. Da Ihr offensichtlich noch keine Rückfragen erhalten habt, bleibt es grundsätzlich bei der Kleinunternehmerregelung. Maßgeblich sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Und da wusstet Ihr doch noch nichts von den höheren Aufträgen, oder? Ein nachträgliches Überschreiten der 50.000,-€ Grenze ist dann unschädlich UStR 246(3).
Der Nachteil der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass Ihr keine Vorsteuer ziehen könnt. Wenn Ihr also etwas zu z.B. 119,- € einkauft und zu 200,-€ weiterverkauft, bleiben Euch 81,-€ Gewinn. Wenn Ihr aber die Vorsteuer vom Finanzamt wiederholt, kostet der Einkauf bloß 100,-€ und Ihr nehmt 238,-€ ein (200,€ Preis plus 19% USt), davon erhält das Finanzamt wiederum 38,-€ und der Gewinn beträgt 100,-€. Das klappt aber nur, wenn der Kunde ebenfalls Unternehmer ist und er die Vorsteuer (im Beispiel die 38,-€) vom Finanzamt wiederholen kann. Für den Endverbraucher ensteht eine Preiserhöhung um 38,-€ und er sucht sich im Zweifel einen billigeren Anbieter… Oder Ihr würdet weiterhin nur 200,-€ erhalten, davon müssten 31,93€ (200/1,19x0,19) an das Finanzamt überwiesen werden und Euch blieben bloß 68,07€ (200-31,93-100) Gewinn. Zu bedenken ist noch, ob man in der Startphase möglicherweise teure Anlagen kaufen muss, in denen ein hohes Vorsteuervolumen steckt, das man gern wiederhaben möchte.
Falls man also aus diesen Erwägungen nicht mehr Kleinunternehmer sein möchte, kann man zur Regelbesteuerung „optieren“. Dieser freiwillige Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung muss dann aber ab dem Beginn des Kalenderjahres durchgeführt werden, auch wenn man noch keine Umsatzsteuer auf die bereits erstellten Rechnungsbeträge aufgeschlagen hat. Der Verzicht kann bis zur endgültigen Festsetzung der Umsatzsteuer noch erklärt werden. An die Option ist man für mindestens fünf Jahre gebunden, also muss man sich überlegen, wie man die Geschäftsentwicklung der Folgejahre einschätzt.
Falls noch etwas unklar ist, kannst Du Dich ja nochmal melden.
Viele Grüße und alleweil gute Geschäfte!
muttiwunder

Grundsätzlich hat man sich mit Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung auf 5 Jahre verpflichtet diese zu befolgen. Ein Verzicht kann eigentlich erst nach 5 Jahren vorgenommen werden. ES SEI DENN, die Umsätze des lfd. Jahres werden 50.000 € übersteigen, dann „fliegt“ man automatisch aus dieser Regelung aus.

Wenn dies so ist, ist es sinnvoll zu Beginn des Jahres dem Finanzamt den Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG wegen Überschreitung der Umsatzgrenze mitzuteilen, da man sonst die Buchhaltung des gesamten Jahres und auch die gestellten Rechnungen korrigieren muß. Außerdem ist es im Zweifel liquiditätstechnisch sinnvoller, die Umsatzsteuer abzgl. der angefallenen Vorsteuer in kleinen Schritten, also über monatliche bzw. vierteljährliche Vorauszahlungen an das Finanzamt abzuführen. Zum Jahresende würde sich wahrscheinlich eine ziemliche Summe anhäufen…

Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben. Wenn Sie noch Fragen haben, einfach anmailen.

Mit freundlichem Gruß

I. Simon - Buhl