Hallo,
also okay einmal noch.
ALSO wg.122.€ Telefonkosten die ich 25% wg.Privatbenutzung in
Pos.12 EÜR eingetragen habe und die so zu meinem Einkommen
rechnen - so also ÜBER 17500.€ komme, bin ich für dieses Jahr
nicht mehr MST befreit 
Wie gesagt (angenommen es handelt sich nicht um die Gründerjahre)ist man erst nach dem Jahr, in dem man die 17500 überschritten hat nicht mehr Ust-befreit.
Wer soll auch annehmen, dass so etwas zum Umsatz des
Kleinunternehmens gehört!?
Nun also meine unvermeidbaren Fragen:
1.)
grundsätzliches zur Kleinunternehmerregelung:
Wo trage ich in EÜR Umsätze ein wie:
Ich nehme die Zeilen aus dem EÜR-Formular 2010 als Angabe!
Jenachdem welche Zinsen gemeint sind:
Habenzinsen, also Zinsen Einnahme: ZEILE 12
Schuldzinsen: ZEILE 42-43
- doppelt überwiesene Zuflussrechung (die ich zurückerstattet
habe)
In den Umsatz mit einrechnen!
+Rechnung1
+Rechnung2 (zuviel überwiesen)
-Gutschrift zu Re2 (Rückerstattung)
Dadurch wird wirklich nur der tatsächliche Umsatz errechnet.
ebenfalls ZEILE 12 sein
- Rückerstattung KV Beiträge
bin ich mir nicht ganz sicher, wo es eingetragen wird.
Es ist aber kein Umsatz!
2.)
Fazit:
Würden ALLE Einnahmen im EÜR Formular aus Pos.10-19 dazu
beitragen die 17500.€ Grenze zu überschreiten (also z.B.auch
Zinsen, Zuschüsse usw.)?
3.)
als Umsatzsteuerunternehmen:
Nachmal ganz WICHTIG:
Man ist erst im Jahr nachdem man die 17500€ überschritten hat Ust-pflichtig.
Und man kehrt nur in die Kleinstunternehmerregelung zurück, wenn man wieder unter die 17500€ fällt.
DABEI GILT ABER: Nettoumsatz+einbehaltene USt. muß unter den 17500€ bleiben!!!Darauf muß geachtet werden!
Wenn ich für ein Jahr Umsatzsteuer verpflichtet bin (also
nächstes Jahr zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren kann),
kann ich in diesem Jahr dreist einkaufen (Lieferwagen usw.),
daraufhin die Mst zurückholen - SOGAR MEHR STEUER EINFORDERN
ALS ICH EINZAHLE ohne irgendwelche Gefahren
( z.B.im Folgejahr, wenn ich wieder Kleinunternehmer bin)?
Ja das geht! Als Ust-pflichtiger ist alles wie im UStG geregelt.
Das ganze zum Nachlesen unter dem Stichwort Vorsteuerabzug.
Man kann sich dann die gezahlte Ust. vom Finanzamt erstatten lassen.
Wenn die gezahlte Umsatzsteuer höher ist, als die einbehaltende (und an das Finanzamt abgeführte) Umsatzsteuer, erhält man vom Finanzamt auch dieses „Mehr“ zurück!
Gibt es etwas zu beachten?
Noch einmal zu beachten: Die 17500€ sind ein GESAMT-Umsatz. Also der KOMPLETTE Rechnungsbetrag INKL. der Ust.
4.)
Kann ich als Umsatzsteuerunternehmen weiter das EÜR Formular
verwenden und nach Zufluss/Abfluss Prinzip buchen (oder dann
Tag der Rechnungsstellung)?
Es kann (solange man nicht auch noch buchführungspflichtig wird (Gewinn>50.000) ganz normal weiter eine EÜR machen!
5.)
Fällt euch noch was ein, was ich beachten muß?
Ich kann nur empfehlen, steuerliche Beratung in Anspruch zunehmen.
Danke