Kleinunternehmerregelung

Hallo ihr Experten

Wnn ein Existenzgründer sich mitten im Jahr (Juni) selbständig macht und er diese Regelung wählt, wieviel darf er dann Umsatz machen? Pro Monat prozentual also die 1400€s oder auch mehr. Wird er dann unter Umständen vom FA rückwirkend anders eingeordnet und muss die MWST nachzahlen?? Was ja für ihn dann glattes Minus bedeuten würde.
Ach so, sein Metier braucht ne gewisse Vorlaufzeit, eh dort Geld fliesst
Vielen Dank
sacht
Der Mikesch

Servus,

Wnn ein Existenzgründer sich mitten im Jahr (Juni) selbständig
macht und er diese Regelung wählt, wieviel darf er dann Umsatz
machen?

Zeitanteilig 7/12 von 17.500 €. Wobei das aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht hervorgeht, sondern bloß Verwaltungsauffassung ist. Aus § 19 (1) UStG lässt sich auch für das Jahr der Gründung bloß die Grenze „voraussichtlich 7/12 von 50.000 €“ ableiten, bloß durchsetzen kann man die so gut wie nicht. Faktisch gelten die 17.500 € für das Jahr der Gründung, die Exekutive treibt hier Rechtssetzung.

Wird er dann unter Umständen vom FA rückwirkend anders
eingeordnet und muss die USt nachzahlen?

Nein, weil hier wieder (ebenfalls nach USt-Richtlinien) der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres zu beurteilen ist - so wie ab dem zweiten Jahr die 50.000 € - Grenze. Wenn der tatsächliche Umsatz sichtbar davon abweicht, ists natürlich nicht so leicht zu begründen, warum das nicht vorhersehbar war. Aber gehen tut das schon.

Ach so, sein Metier braucht ne gewisse Vorlaufzeit, eh dort
Geld fliesst

Dann sollte sich die Frage doch eigentlich nicht stellen? Wo kein Geld fließt, erzielt der Istversteuerer auch keine Umsätze.

Schöne Grüße

MM

Wobei das aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht hervorgeht, sondern bloß Verwaltungsauffassung ist.

Soweit ich das sehe, geht das aus § 19 (3) Satz 3 genau hervor und das ist keine Verwaltungsauffassung sondern das Umsatzsteuergesetz.

Servus,

ich spreche nicht von der Anwendung der Grenzen pro rata temporis, wenn die Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt worden ist, sondern von der Anwendung der Grenze „voraussichtlich 17.500 € im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit“, die im ganzen § 19 UStG nicht zu finden ist, und in 246 IV S. 2 UStR mit der denkwürdigen Formel „Entsprechend der Zweckbestimmung des Gesetzes…“ begründet wird. D.h. dort, wo eine Lücke im Gesetz ist, spekuliert man drüber, wie das Gesetz wohl gemeint sein müsste. Zwar plausibel, aber im Grundsatz schon ein bissel seltsam.

Wenn man vom Wortlaut des § 19 UStG ausgeht, kann der Unternehmer im ersten Jahr seiner Tätigkeit mit viel höheren Umsätzen Kleinunternehmer bleiben als in den folgenden Jahren, weil für ihn genau wie in allen anderen Jahren bloß gilt: 17.500 € im Vorjahr (ist im ersten Jahr immer erfüllt) und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr (= erstes Jahr der Tätigkeit).

Schöne Grüße

MM

Achso, na das ist doch schon höchstrichterlich entschieden.

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1985/XX850142.HTM