Kleinunternehmerregelung -> 17.500/50.000€ Grenze

Da haben Sie mich missverstanden.

Sie zahlen natürlich nur einmal USt.
Können diese aber als Kleinunternehmer nicht zurückholen.
Aber wenn Sie Klein-Unternehmer sind und die Waren „netto“ im Ausland einkaufen, dann müssen Sie die USt in Deutschland versteuern.

Wenn Ihnen das nicht passt, müssten Sie halt Ihre Umsätze der Regelbesteuerung unterwerfen.

Generell rate ich Ihnen Kontakt mit einem Steuerberater oder Buchhalter aufzunehmen, der Sie berät, sollte da was schiefgehen, wirds meistens teuer.

Hallo,

zu1.) Würde ich auch so sehen.

zu 2.) Der tatsächlich erzielte Umsatz ist auf einen Jahresumsatz hochzurechen.

zu zweite Frage.)
Wenn der ausländische Lieferant nicht umsatzsteuerfrei liefert, muss in Deutschland vom Erwerber kein innergemeinschaftlicher Erwerb versteuert werden (§1a(3) UStG).

Mit freundlichen Grüßen

ich habe ein Nebengewerbe zum 01.10.2011 angemeldet. :Im
Kalenderjahr 2011 werde ich keinen Umsatz erzielen.

Warum dann 2)? Willst du gucken wie man die Umsätze am besten auf die Jahre verteilt?

Erste Umsatz ist zum 01.01.2012 geplant.

1.) Wenn ich jetzt ab 01.01.2012 Umsatz tätige, kann :ich dann
im Kalenderjahr 2012 schon 50.000 Euro umsetzen?

Die 17.500
Euro müsste doch im Kalenderjahr 2011 anfallen, wo :ich ja kein
Umsatz habe. Sehe ich das so richtig?

Ja, wenn die beiden Voraussetzungen erfüllt sind, brauchst du grundsätzlich keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

2.) Wenn ich Umsatz schon zum 01.12.2011 habe, muss :ich dann
17500/12 rechnen, so dass ich im Dezember dann nur :doch den
Betrag X umsetzen darf,

Nicht ganz, bei Gründung muss der voraussichtliche Gesamtumsatz realistisch geschätzt werden. Da die Tätigkeit erst im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen wurde, ist der erwartete Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung grundsätzliche als volle Kalendermonate zu behandeln. Also nicht die Monate zwölfteln, sondern den Umsatz auf 12 Monate hochrechnen!

ab Januar, da neues :Kalenderjahr, dann
die 50.000 Euro?

Bei den 17.500/50.000 Euro wird ja immer von Kalenderjahr
gesprochen.

Ja, also im Folgejahr die 50.000,-€ sind korrekt!

Habe noch eine zweite Frage.
Ich möchte Ware im Ausland kaufen. Das Land befindet :sich im
EWR.

Welches Land genau?

Auf die Waren, die ich dort kaufen möchte, nimmt :das :Land
keine MwSt.

Schon mal merkwürdig, es sei denn du hast eine USt- ID und die Besteuerung wird verlagert!

Als Kleinunternehmer muss ich die Ware :doch dann
nicht in D versteuern, da ich ja in dem Land ohne :Ust-Id die
Ware kaufe und somit eigentlich die dortige MwSt. :bezahle,
welche ja in diesem Fall nicht vorhanden ist.

Unverständlich:

1.Also entweder ist auf der Rechnung USt (ist das Gleiche wie MwSt) angegeben. Hast du keine USt- ID und bist Kleinunternehmer, dann zahlst du die Rg. und damit auch die USt- wirst das Geld aber nie wieder sehen.
2.Alternative ist, dass du auf die Kleinunternehmer- Regelung verzichtest (Vorsicht!!!), dir eine USt- ID beantragt, im Ausland Ware ohne Steuer kaufst und in Deutschland diesen Warenverkehr anmeldest. Damit zahlst du die Umsatzsteuer der ausl. Rechnung, kannst dir im gleichen Augenblick für diese Rg. aber auch die Vorsteuer ziehen( Beispiel: Rechnung über 100,-€ in Italien, du zahlst die 100,-€ an den Lieferanten, meldest das in Deutschland an und das Finanzamt berechnet dir 19,-€ USt und 19,-€ VorSt = 0,-€ Steuerbelastung für dich)

Jetzt habe ich aber eine Ust-Id. beantragt. Ist das schädlich?
Ich werde sie dann bei dem Händler nicht angeben, :damit ich
die Ware nicht netto kaufen muss. So richtig?

3.Nein, so ist es nicht richtig! Wenn du als Kleinunternehmer eine USt- ID beantragst, musst du dich beim Finanzamt auch für die Erwerbsbesteuerung entscheiden - ein formloses Schreiben an das Finanzamt genügt. Die Folge: Auf umsatzsteuerfreie Einkäufe im Ausland ist ggf. nachträglich die deutsche Umsatzsteuer fällig, ohne dass sie vom Kleinunternehmer als Vorsteuer zurückgefordert werden kann. An die freiwillige Entscheidung für die Erwerbsbesteuerung sind Steuerpflichtige zwei Jahre lang gebunden. Hier gibt es aber auch noch Erwerbsschwellen zu beachten und deshalb:

Lass dich unbedingt von einem Steuerberater beraten. Der kann den Einzelfall überprüfen und berechnen was am Meisten Sinn macht. Meine Antworten sind nämlich ohne Gewähr, da es im deutschen Steuergesetz zu viele Ausnahmen von der Regel gibt. Trotzdem hoffe ich, dass ich erst einmal ein kleinen Überblick geben konnte, Björn