Kleinunternehmerregelung -> 17.500/50.000€ Grenze

Hallo,

ich habe ein Nebengewerbe zum 01.10.2011 angemeldet. Im Kalenderjahr 2011 werde ich keinen Umsatz erzielen.

Erste Umsatz ist zum 01.01.2012 geplant.

1.) Wenn ich jetzt ab 01.01.2012 Umsatz tätige, kann ich dann im Kalenderjahr 2012 schon 50.000 Euro umsetzen? Die 17.500 Euro müsste doch im Kalenderjahr 2011 anfallen, wo ich ja kein Umsatz habe. Sehe ich das so richtig?

2.) Wenn ich Umsatz schon zum 01.12.2011 habe, muss ich dann 17500/12 rechnen, so dass ich im Dezember dann nur doch den Betrag X umsetzen darf, ab Januar, da neues Kalenderjahr, dann die 50.000 Euro?

Bei den 17.500/50.000 Euro wird ja immer von Kalenderjahr gesprochen.

Habe noch eine zweite Frage.
Ich möchte Ware im Ausland kaufen. Das Land befindet sich im EWR. Auf die Waren, die ich dort kaufen möchte, nimmt das Land keine MwSt. Als Kleinunternehmer muss ich die Ware doch dann nicht in D versteuern, da ich ja in dem Land ohne Ust-Id die Ware kaufe und somit eigentlich die dortige MwSt. bezahle, welche ja in diesem Fall nicht vorhanden ist.

Jetzt habe ich aber eine Ust-Id. beantragt. Ist das schädlich? Ich werde sie dann bei dem Händler nicht angeben, damit ich die Ware nicht netto kaufen muss. So richtig?

Vielen Dank

  1. die 17500 € beziehen sich immer auf das Jahr. Sie können also im Dezember 17499 Euro Umsatz erzielen.
  2. Die Kleinunternehmerregel besagt ja nur, dass man keine Umsatzsteuer ausweisen muss. Man kann aber auf die Kleinunternehmerregel verzichten und die Steuer ausweisen, dass hat viele Vorteile. Der wichtigste Nachteil ist, dass man sich halt mit den kaufmännischen Dingen und Gesetzen auskennen muss. Ohne kaufmännische Ausbildung warte ich generell von Tätigkeit in größerem Rahmen ab, es sei denn, man hat einen guten Fachmann als Berater dabei.
  3. Die SteuerIdent ist nie von Nachteil, eher vorteilhaft. Wird aber nur wirklich bei Geschäften im Ausland gebraucht.
  4. Wenn auf Ware aus dem Ausland keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, ok. Aber an den Zoll denken. Waren, die in Deutschland weiterverkauft werden, unterliegen immer der Umsatzsteuer, das besagt ja schon das Wort.

Zoll? Ist innerhalb der EU, somit dürfte kein Zoll anfallen.

Der Händler hat mir mitgeteilt, dass auf manche Produkte, welche ich benötige, keine MwSt zahlen muss, da diese in England nicht vorgesehen sind. Auf andere Produkte, muss ich die 20% MwSt. bezahlen.

Meine Frage wäre jetzt, wenn ich dort einkaufe, muss ich das dann in D nachversteuern? Ich kaufe ja dort schon brutto ein und zahle somit die MwSt. in England, nur, dass England halt auf manche keine erhebt.

Grüße

Der Hinweis mit dem Zoll war allgemein gehalten.
Wenn man als Kaufmann was einkauft, worauf keine Steuer zu entrichten ist und das NICHT weiterverkauft wird, so ist das m. E. auch nicht nachzuversteuern. Damit kann aber auch keine Vorsteuer in Abzug gebracht werden wie im Inland. Werden die Waren aber in Deutschland weiterverkauft, ist der deutsche Umsatzsteuersatz beim Verkauf aufzuschlagen und abzuführen.

Ich dachte, durch die Kleinunternehmerregelung bin ich von der Vorsteuer und von der Abführung der Umsatzsteuer befreit? Deshalb kaufe ich ja auch Brutto ein, wegen der Kleinunternehmerregelung.

Grüße

Hallo,

m.E. sind die innergemeinschaftlichen Erwerbe (Warenkauf in EWR) in Deutschland der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Sprich wenn Sie Waren für 5.000 € einkaufen müssen Sie in Deutschland 800 € USt zahlen (wäre sonst ja ein prima Steuersparmodell)

Finanzamt kann über die USt- ID die ERwerbe abfragen.

Sobald klar ist, dass die 50.000 € Grenze im KJ 2012 überschritten wird sind die Umsätze mit 19 % zu besteuern und die USt ist abzuführen.

Die Umsatzgrenzen sind JAhresgrenzen und nicht pro Monat umzurechnen.

Das heißt ja, ich würde in Deutschland und in England Steuern bezahlen? Ich denke, wenn ich keine Ust-ID habe, oder sie nicht angebe, dass ich dann die Steuer bezahle, welche in dem Land gültig ist. In diesem Fall müsste ich ja doppelt Steuern bezahlen.

Stimmt! Kann mich einfach nicht an diese Regelung gewöhnen, weil ich darauf verzichte.

Hallo,

ich habe ein Nebengewerbe zum 01.10.2011 angemeldet. Im
Kalenderjahr 2011 werde ich keinen Umsatz erzielen.

Erste Umsatz ist zum 01.01.2012 geplant.

1.) Wenn ich jetzt ab 01.01.2012 Umsatz tätige, kann ich dann
im Kalenderjahr 2012 schon 50.000 Euro umsetzen? Die 17.500
Euro müsste doch im Kalenderjahr 2011 anfallen, wo ich ja kein
Umsatz habe. Sehe ich das so richtig?

Grundsätzlich richtig. Im Jahr 2013 wären Sie dann nicht mehr Kleinstunternehmer.

2.) Wenn ich Umsatz schon zum 01.12.2011 habe, muss ich dann
17500/12 rechnen, so dass ich im Dezember dann nur doch den
Betrag X umsetzen darf, ab Januar, da neues Kalenderjahr, dann
die 50.000 Euro?

Nein, im Dezember können Sie 17500€ Umsatz machen

Bei den 17.500/50.000 Euro wird ja immer von Kalenderjahr
gesprochen.

Habe noch eine zweite Frage.
Ich möchte Ware im Ausland kaufen. Das Land befindet sich im
EWR. Auf die Waren, die ich dort kaufen möchte, nimmt das Land
keine MwSt. Als Kleinunternehmer muss ich die Ware doch dann
nicht in D versteuern, da ich ja in dem Land ohne Ust-Id die
Ware kaufe und somit eigentlich die dortige MwSt. bezahle,
welche ja in diesem Fall nicht vorhanden ist.

Nein das ist nicht korrekt. Der innergemeinschaftliche Erwerb(§1a UstG) unterliegt der deutschen Umsatzsteuer (also 7 oder 19%)(nach §1 Abs1 Nur 5),es gilt das Bestimmungslandprinzip.
Das heißt der Unternehmer der exportiert muß an sein Land keine Ust zahlen, der Unternehmer der importiert zahlt die Ust.
Das betrifft auch Kleinunternehmer nach §19.
Die haben sogar den Nachteil, das Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.

Jetzt habe ich aber eine Ust-Id. beantragt. Ist das schädlich?
Ich werde sie dann bei dem Händler nicht angeben, damit ich
die Ware nicht netto kaufen muss. So richtig?

Vielen Dank

Also muss ich dann wenn ich keine Ust-ID habe in England und in Deutschland Steuern bezahlen? Also eine Doppelbesteuerung? Denn der Händler in UK verkauft mir ohne Ust-ID die Ware brutto. Dann habe ich dort die 20% und zusätzlich hier nochmal die 19%?
Also muss ich dann 49% bezahlen?

Aber schließt das §1a Abs. 3 Nr. 1a/b nicht aus?

Nein es gibt für Sie 2Möglichkeiten.
A: Sie geben ihre Ust-Ident. an,
dann zahlen sie in D 19% in England entfällt die Ust.
Dann sind Sie für 2 Jahre daran gebunden.

Oder Sie geben ihre Ust-Ident. nicht an und zahlen die 20% in England.
Jedenfalls solange Sie die Erwerbsschwelle (gemäß 1a Abs.3 Nr.2) nicht überschreiten.

Zu §1a Abs. 3: Sie müssen bedenken, NUR wenn BEIDE Bedingungen Nr.1 und Nr. 2 erfüllt sind müssen erfüllt sein.

Um das nochmal ganz klar zu sagen:

Ust-Ident angeben: 19% in Deutschland
Keine Ust-Ident + über 12500 im Vorjahr oder voraussichtlich mehr als 12500 im laufenden Jahr = 19% in D
Keine Ust-Ident + bis 12500 im Vorjahr+ voraussichtlich nicht mehr als 12500€ im laufenden Jahr = 20% in England

Das bedeutet, selbst wenn Sie ihre

Aber schließt das §1a Abs. 3 Nr. 1a/b nicht aus?

Nachtrag, hatte ich erst überlesen:

Denn der Händler in UK verkauft mir ohne Ust-ID die Ware
brutto.

Das heißt der Händler in UK ist auch Kleinunternehmer?und muß in UK nie Umsatzsteuer zahlen?Oder zahlt er die Ust nur nich in Ausland?

Danke!
Also sagen wir mal, ich gebe keine Ust-ID an. Kaufe dort also Brutto und muss in D keine Steuern bezahlen. Angenommen ich kaufe dort aber für insgesamt 30.000 Euro im Jahr. Jetzt liegt die Erwerbsschwelle bei 12.500 Euro. Muss ich jetzt nur die 17.500 Euro in D versteuern? Oder die 30.000 Euro? Aber dann hätte ich ja die 12.500 Euro doppelt versteuert.

Also sagen wir mal, ich gebe keine Ust-ID an. Kaufe dort also
Brutto und muss in D keine Steuern bezahlen.

Genau dafür zahlen Sie an den Lieferanten 20% mehr (weil dieser ja UK Umsatzsteuer zahlt).

Angenommen ich
kaufe dort aber für insgesamt 30.000 Euro im Jahr.
Jetzt liegt
die Erwerbsschwelle bei 12.500 Euro. Muss ich jetzt nur die
17.500 Euro in D versteuern? Oder die 30.000 Euro?

Im ersten Jahr würden Sie nichts versteuern. Denn kompletten Betrag versteuert der UK.

Das gilt aber nur im ersten Jahr.
Im zweiten Jahr wären Sie verpflichtet i.g.E zuversteuern (weil im Vorjahr >12500 und damitErwebsschwelle überschritten!)
Dann zahlen Sie an den UK nur 25000. Und führen hier 19% ab.

Ich wußte vorhin leider nicht welchen Steuersätzen ihre Ware unterliegt.
Bei 20% in UK und 19% in D, macht es natürlich Sinn, gleich die Ust-ID anzugeben. Sie sparen im EK 1%.

Aber dann
hätte ich ja die 12.500 Euro doppelt versteuert.

Nein nein, entweder Steuern in UK oder hier.

Noch eine kleine Anmerkung:
bei den Zahlen, die Sie nennen, werden Sie ab dem 2ten Jahr kein Kleinunternehmer mehr sein.

Danke, dass bringt schonmal Licht ins Dunkle.

Zusammengefasst:
Ich kann im ersten Jahr auch >12.500 Euro im Ausland erwerben, ich bezahle nur die dortigen Steuern. Im zweiten Jahr muss ich auch Beträge

Danke, dass bringt schonmal Licht ins Dunkle.

Zusammengefasst:
Ich kann im ersten Jahr auch >12.500 Euro im Ausland erwerben,
ich bezahle nur die dortigen Steuern. Im zweiten Jahr muss ich
auch Beträge

Kann man die Erwerbsschwelle irgendwie umgehen, so dass ich in UK weiterhin Brutto kaufen kann und nicht in D versteuern muss, so dass es im vorliegenden Fall für mich günstiger ist?

Hallo,

ich habe ein Nebengewerbe zum 01.10.2011 angemeldet. Im
Kalenderjahr 2011 werde ich keinen Umsatz erzielen.

Erste Umsatz ist zum 01.01.2012 geplant.

2.) Wenn ich Umsatz schon zum 01.12.2011 habe, muss ich dann
17500/12 rechnen, so dass ich im Dezember dann nur doch den
Betrag X umsetzen darf, ab Januar, da neues Kalenderjahr, dann
die 50.000 Euro?

Hallo,

die 17.500 EUR Grenze gilt tatsächlich im ersten Jahr der Gründung, wobei die Umsätze immer anteilig berechnet werden müssen. Würden also im Dezember Umsätze von 2.000 Euro anfallen, so müsste dies auf das Jahr hochgerechnet werden. Damit würde die 17.500 Euro Grenze überschritten. Die Kleinunternehmerregelung wäre dann nicht mehr möglich. Näheres dazu lässt sich auch sehr gut unter http://www.gruenderlexikon.de/kleinunternehmerregelung nachlesen.

Habe noch eine zweite Frage.
Ich möchte Ware im Ausland kaufen. Das Land befindet sich im
EWR. Auf die Waren, die ich dort kaufen möchte, nimmt das Land
keine MwSt. Als Kleinunternehmer muss ich die Ware doch dann
nicht in D versteuern, da ich ja in dem Land ohne Ust-Id die
Ware kaufe und somit eigentlich die dortige MwSt. bezahle,
welche ja in diesem Fall nicht vorhanden ist.

Jetzt habe ich aber eine Ust-Id. beantragt. Ist das schädlich?
Ich werde sie dann bei dem Händler nicht angeben, damit ich
die Ware nicht netto kaufen muss. So richtig?

Für die Einkäufe von Waren im Ausland sollte am besten ein versierter Steuerberater zu Rate gezogen werden. Dass gar keine Umsatzsteuer anfällt, innerhalb Europas, kann ich mir eigentlich kaum vorstellen.

Kann man die Erwerbsschwelle irgendwie umgehen, so dass ich in
UK weiterhin Brutto kaufen kann und nicht in D versteuern
muss, so dass es im vorliegenden Fall für mich günstiger ist?

Ich empfehle ihnen einen Steuerberater in Anspruch zunehmen.
Ich beschreibe ihnen etzt mal einen fiktiven Fall.
Im fiktiven Fall:
D, Kleinunternehmer in Deutschland.
UK, Unternehmer im Vereinigten Königreich.

D ist seid 2011 Kleinunternehmer nach §19.
Umsätze des D 2011