Kleinunternehmerregelung bei Kombination Freiberufler und Kleingewerbe

Ich habe eine Frage zu einer etwas ungewöhnlichen Komination von Freiberuflichkeit und Kleingewerbe:

Angenommen Person X verdient sein Geld durch zwei inhaltlich komplett unabhängige Bereiche:

a) Freiberufliche Tätigkeit in Form eines Textbüros
b) Angemeldetes Gewerbe in Form eines kleinen Kunsthandwerk-Ateliers  mit Online-Shop

Das Kunsthandwerk-Atelier stellt einen kleinen Nebenerwerb da, läuft aber unter der Kleinunternehmerregelung.

Das Textbüro ist die Haupteinnahmequelle, wird auch vom Finanzamt als freiberufliche Tätigkeit anerkannt.

Nun ist die Frage, wie die Kombination aus beidem steuerrechtlich behandelt wird.

Ich weiß, dass die Gewinne von zwei Kleingewerben zusammengezählt werden müssen, sprich wenn aus beiden Einnahmequellen mehr als die 17.500 Euro Gewinn erzielt werden, fällt die Kleinunternehmerregelung für beide weg, auch wenn jedes für sich unter diesem Betrag liegt.

Aber wie sieht das in Kombination von Freiberuflicher Tätigkeit mit einem Kleingewerbe aus??? Müssen hier die Gewinne aus dem Textbüro (freiberuflicher Tätigkeit) auch auf die Kleinunternehmerregelung angerechnet werden? Letztendlich geht es um die Frage, ob hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung alle Gewinne aus SELBSTÄNDIGEN Tätigkeiten zusammengezählt werden (dann wäre das Textbüro mit drin), oder nur alle Gewinne aus GEWERBE (dann wäre das TExtbüro außen vor). Das konnte mir bislang niemand eindeutig beantworten. Natürlich würde Person X für das Kunsthandwerk-Atelier gerne die Kleinunternehmerregelung beibehalten, auch wenn das Textbüro gut läuft - einfach um den buchhalterischen Aufwand für das Atelier so klein wie möglich zu halten.

Freue mich über Infos. Danke!

Alle Einnahmen insgesamt müssen unter 17500 Euro liegen, da kommt man nicht drum herum!

Alambix, Wein und Kohlen
Servus,

die Unterscheidung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbständiger („freiberuflicher“) Arbeit stammt aus dem Einkommensteuerrecht, im Umsatzsteuerrecht hat sie keine Funktion.

Das UStG stellt auf den Unternehmer ab - dort bilden alle Aktivitäten einer Person insgesamt ein Unternehmen, ganz unabhängig davon, wie viele verschiedene Einkunftsarten dabei im Spiel sind.

Wenn jemand eine Sargtischlerei und ein Bestattungsunternehmen betreibt, das Holz für die Särge in eigener Forstwirtschaft gewinnt und nebenher noch künstlerisch als Holzbildhauer und Schnitzer tätig ist, ist das umsatzsteuerlich insgesamt ein Unternehmen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo.

Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet nicht zwischen den Einkunftsarten der Einkommenstuer. Es gibt also bei der Umsatzsteuer nur DEN Unternehmer. Ist also jemand Unternehmer iSd § 2 UStG, dann ist er es mit allen Lieferungen und sonstigen Leistungen, unabhängig von deren Einordnngung in die Einkunftsarten aus dem Einkommensteuergesetz.

Zur Kleinunternehmerregelung noch kurz: die Grenze von 17.500 € bezieht sich auf die EINNAHMEN. Der Gewinn, also das Ergebnis, spielt dabei also keine Rolle.

Gruß, Heiko