Mal eine Frage … wenn ein Einzelunternehmer sich als Kleinunternehmer einstufen lässt und entsprechend steuerlich der Kleinunternehmerregelung unterliegt, dann kann er seine Vorsteuer nicht der Umsatzsteuer verrechnen, weil er schlichtweg keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausgeben kann. Ist das nicht nachteilig für die Kunden, die die Steuer als ihre eigene Vorsteuer gerne absetzen würden?
kann. Ist das nicht nachteilig für die Kunden, die die Steuer
als ihre eigene Vorsteuer gerne absetzen würden?
Ja, wenn auf einer Rechnung keine MwSt. ausgewiesen ist, kann der empfänger die Vorsteuer nicht abziehen. Wenn man also mit gewerblichen Kunden zu tun hat, sollte man die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen.
Hallo,
Warum sollte es?
Der Kunde bezahlt dafür auch keine Umsatzsteuer.
Beatrix
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Ja, wenn auf einer Rechnung keine MwSt. ausgewiesen ist, kann
der empfänger die Vorsteuer nicht abziehen. Wenn man also mit
gewerblichen Kunden zu tun hat, sollte man die
Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen.
Hallo,
warum?
Stellt der Kleinunternehmer 100 Euro in Rechnung, dann hat der Käufer keinen Vorsteuerabzug.
Ist es kein Kleinunternehmer, dann stellt er 100 + 19 Euro Umsatzsteuer in Rechnung. Der Käufer muss also 19 Euro zusätzlich aufwenden um 19 Euro Vorsteuerabzug zu erhalten.
Das Ganze ist bei richtiger Ausführung also ein Nullsummenspiel.
Gruß
Lawrence
warum?
Gewerbetreibende denken in „brutto-netto“. D.h. wenn Du 100 € sagst, gehen die von brutto aus und ziehen gedanklich die Vorsteuer schon ab. Deswegen sollte man, um den Kunden nicht zu irritieren oder verärgern, deutlich machen, ob es sich um einen brutto- oder netto-Preis handelt.
Nicht umsonst findet sich bei bestimmten Preisschildern an Gebrauchtfahrzeugen der Hinweis „Mehrertsteuer ausweisbar“.
ah ok. DAS ist der punkt.
also bei endkunden ja, bei firmen nein …
das macht die sache verständlich.
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Nur muss ich es bei allen gleich machen.
Es gibt kein Wahlrecht je Rechnung ob mit oder ohne Umsatzsteuer
Gruß
Lawrence
Deswegen sollte man, um den Kunden nicht
zu irritieren oder verärgern, deutlich machen, ob es sich um
einen brutto- oder netto-Preis handelt.
Was im Umsatzsteuergesetz ja sogar ausdrücklich so geregelt ist. Stichwort ist Mindestangaben auf Rechnungen
Gruß
Lawrence
Stellt der Kleinunternehmer 100 Euro in Rechnung, dann hat der
Käufer keinen Vorsteuerabzug.
Ist es kein Kleinunternehmer, dann stellt er 100 + 19 Euro
Umsatzsteuer in Rechnung. Der Käufer muss also 19 Euro
zusätzlich aufwenden um 19 Euro Vorsteuerabzug zu erhalten.
Das Ganze ist bei richtiger Ausführung also ein
Nullsummenspiel.
Das Problem ist folgendes:
Kleinunternehmer A kauft für 119 Euro brutto Material, will selbst 81 Euro und stellt also 200 Euro in Rechnung. Für seinen Kunden ist das brutto wie netto, da kein Vorsteuerabzug möglich.
Ein „richtiger“ Unternehmer B kauft für 100 Euro netto Material, will selbst 81 Euro und stellt damit netto nur 181 Euro in Rechnung (plus USt, aber die ist ja vorsteuerabzugsfähig).
Der Gewerbetreibende kauft die Leistung also lieber bei B als bei A ein, da die Vorsteuer auf die „Vorleistungen“ nicht verfällt.
Grüße,
Sebastian