Kleinunternehmerregelung, obwohl dies in der steuerlichen Erfassung nicht angekreuzt wurde?

Hallo an alle,

kann hier jemand sagen was bei folgendem Sachverhalt möglich ist?
man hat angefangen als Freiberufler tätig zu sein, bei der steuerlichen Erfassung den Punkt „Kleinunternehmerregelung 17500€“ NICHT angekreuzt hat,
jedoch die Umsatzsteueranmeldung angemeldet und dem Kunden auch 2 Monate in Rechnung gestellt hat.

Jedoch stellt sich jetzt heraus, dass der Jahresumsatz nicht einmal bei 10.000€ lag.

Wie ist es nun mit der Kleinunternehmerregelung, wenn diese nicht angemeldet wurde, der Betrag jedoch weit unter der Grenze liegt und wie ist es nun auch mit der Umsatzsteuer?
Sollte diese nur an das Finanzamt überwiesen werden, sobald auch hier der Jahresumsatz über 17500€ liegt, bzw. was macht man wenn man dies dem Kunden bereits in Rechnung gestellt hat und diese vom Kunden an den Dienstleister einschl. dem Betrag der USt. schon überwiesen wurde?

Könnte hier jemand die beiden Fragen beantworten, bzw. welche Möglichkeiten hat man in einer solchen Situation?
Bitte beachtet bei der Frage dass es sich hier um eine FREIBERUFLICHE TÄTIGKEIT handelt.

Freiberufler können Umsatzsteuer befreit sein allein von berufswegen. Das scheint bei dir nicht der Fall zu sein.

Du bist KEIN Kleinunternehmer. Dann mußt Du die MWST nachträglich abführen egal wie hoch oder niedrig der Umsatz war oder ist. (P.S. Du kannst auch erst frühestens nach 5 Jahren wieder Kleinunternehmer werden.)

Du hast Rechnungen ohne MWST ausgestellt. Dann mußt du zumindest die vergessenene MWST darin abführen. Dabei brauchst du nicht deine Rg’s zu korrigieren. Z.B. Gesamtumsatz/119*19. Du mußt nicht die MWST draufschlagen auf den Umsatz. Nach diesem Beispiel zahlst Du also die MWST aus deiner Tasche. Hierbei mußt du nicht so rechnen: Gesamtumsatz/100*19. Das FA will nur nachträglich seinen Anteil.

Die andere rechtliche Möglichkeit - und über die man ganz legal und offen reden kann - ist, du besprichst deinen Irrtum mit deinen Auftraggebern und stellst nachträglich eine korrigierte Rechnung aus. Auf den Umsatz schlägst du die MWST drauf. Eine Einzelrechnung von z.B. 1.000 €  wird zu einer korrigierten Rg PLUS MWST mit 1.190 € brutto.
Dein Auftraggeber hat dabei auch keinen Verlust: er kann die 19 % MWST als Vorsteuer geltend machen. Wenn also dein Auftraggeber mitspielt, ist das kostenlos und das beste.

Die zweite Lösung scheint hier wohl deine gewünschte zu sein - wie ich herauslese.
Alles klar?

Schmitt und Schmittchen
Servus Max,

„samm etc.“ erzählt viele eindrucksvolle Dinge, aber in§ 19 Abs 2 UStG steht ganz was anderes - es ist sehr, sehr leicht, die Situation zu bereinigen.

Lies Dir mal die verlinkte Quelle durch und melde Dich nochmal, wenn noch was unklar ist. Beachte FAQ:1129.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

in welchem Land ist das wo, wie Du beschreibst?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Samm-wer-weiss-was,

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Allerdings hattest du meine Fragestellung nicht ganz verstanden, denn die USt. WURDE BEREITS in Rechnung gestellt und wurde AUCH SCHON überwiesen.

Es ging hier lediglich nur um die Beantwortung der Frage bezüglich der Kleinunternehmerregelung wenn der Jahresumsatz unterhalb von 17500€ lag obwohl dies nicht angemeldet wurde und ZUSÄTZLICH auch die USt bereits in Rechnung gestellt wurde.

Du schreibst:

„Freiberufler können Umsatzsteuer befreit sein allein von Berufswegen. Das scheint bei dir nicht der Fall zu sein

Wie kommst du zu diesem Entschluss?

Desweiteren wäre es interessant zu erfahren wann denn die USt von einem Bankkonto vom Finanzamt abgebucht wird, denn es wurde ein Einzug per Lastschriftverfahren beantragt, vom Konto wurde bisher jedoch nichts abgebucht, obwohl schon etwa 1 Monat vergangen ist.
???

Hallo Samm-wer-weiss-was,

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Allerdings hattest du meine Fragestellung nicht ganz verstanden, denn die USt. WURDE BEREITS in Rechnung gestellt und wurde AUCH SCHON überwiesen.

Es ging hier lediglich nur um die Beantwortung der Frage bezüglich der Kleinunternehmerregelung wenn der Jahresumsatz unterhalb von 17500€ lag obwohl dies nicht angemeldet wurde und ZUSÄTZLICH auch die USt bereits in Rechnung gestellt wurde.

Du schreibst:

„Freiberufler können Umsatzsteuer befreit sein allein von Berufswegen. Das scheint bei dir nicht der Fall zu sein

Wie kommst du zu diesem Entschluss?

Desweiteren wäre es interessant zu erfahren wann denn die USt von einem Bankkonto vom Finanzamt abgebucht wird, denn es wurde ein Einzug per Lastschriftverfahren beantragt, vom Konto wurde bisher jedoch nichts abgebucht, obwohl schon etwa 1 Monat vergangen ist.
???

Stimme Schmitt und Schmittchen zu, man kann auch freiwillig zur UST/MWSt optieren (auch bei unter 17500), bietet sich an, wenn man mehr Ausgaben hat als Einnahmen. Dann bekommt man UST zurück. Das Finanzamt geht davon aus, dass man großes Interesse hat später mehr zu verdienen und toleriert dies bis zu 5 Jahren. UST wird in so einem „kleinen Fall“ jährlich nach der Steuererklärung „eingezogen“-nicht monatlich. Berufe, die unter die MWStbefreiung zählen sind z.B. Künstler, Musikschulen, da gibt es eindeutige Bestimmungen.

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Hiho,

nun quäl doch den armen max nicht noch unnötig: Er spricht von einem Kleinunternehmer, der offenbar nicht zur Regelbesteuerung optieren will. Der muss die unberechtigt ausgewiesene USt abführen und damit hat sichs.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

ein Kleinunternehmer, der unberechtigt USt ausgewiesen und vereinnahmt hat, führt diese (ohne Vorsteuerabzug) ans FA ab, und damit ist der Käs gegessen.

Wann die FinKa abbucht, kann Dir kein Mensch sagen, weil niemand weiß, für welchen VAZ wann USt-VAn übermittelt worden sind und ob diese überhaupt halbwegs schlüssige Beträge enthalten oder manuell bearbeitet werden müssen. Wenn Lastschriftverfahren vereinbart ist, und die FinKa alle notwendigen Informationen hat, kann er sich zurücklehnen und sich einen kleinen Lagavulin einschenken - der Zahlungsvorgang selber ist das Harmloseste an der Sache.

Viel wichtiger ist, dass ein Kleinunternehmer, der irrtümlich USt in Rechnung gestellt und vereinnahmt hat, zusehen muss, dass er seinen Status mit der USt-Stelle klarkriegt. Was da klarzukriegen ist, hängt u.a. davon ab, was er alles in seinem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angegeben hat, den hier keiner kennt. Ein Telefon ist ein gutes Werkzeug, um die Chose ins Reine zu bringen; alternativ kann man auch mit einem Laserdrucker arbeiten, der DIN A 4 verarbeiten kann.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,
grundsätzlich erscheint es mir erstmal sinnvoll, diese Frage im Steuerbrett zu stellen.

kann hier jemand sagen was bei folgendem Sachverhalt möglich ist?
man hat angefangen als Freiberufler tätig zu sein, bei der steuerlichen Erfassung den Punkt „Kleinunternehmerregelung 17500€“ NICHT angekreuzt hat,

?? Was hat man nicht angekreuzt? Wir reden von diesem Formular https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%… ?
Es wurde also keines der beiden Kästchen unter Punkt 7.3 angekreuzt?

jedoch die Umsatzsteueranmeldung angemeldet und dem Kunden auch 2 Monate in Rechnung gestellt hat.
Jedoch stellt sich jetzt heraus, dass der Jahresumsatz nicht einmal bei 10.000€ lag.

Aber es wurde angegeben, dass er voraussichtlich drüber liegt?

Wie ist es nun mit der Kleinunternehmerregelung, wenn diese nicht angemeldet wurde,

Die meldet man nicht an. Die gilt nach dem Gesetzestext praktisch von alleine. Man kann jedoch zum Verzicht auf deren Anwendung optieren.

der Betrag jedoch weit unter der Grenze liegt und wie ist es nun auch mit der Umsatzsteuer?
Sollte diese nur an das Finanzamt überwiesen werden, sobald auch hier der Jahresumsatz über 17500€ liegt, bzw. was macht man wenn man dies dem Kunden bereits in Rechnung gestellt hat und diese vom Kunden an den Dienstleister einschl. dem Betrag der USt. schon überwiesen wurde?

Wenn Rechnung mit USt gestellt bzw. diese vereinnahmt worden ist, dann steht sie grundsätzlich auch dem FA zu, egal ob man die Kleinunternehmerregelung anwendet oder sogar USt-befreit wäre.

Könnte hier jemand die beiden Fragen beantworten, bzw. welche Möglichkeiten hat man in einer solchen Situation?
Bitte beachtet bei der Frage dass es sich hier um eine FREIBERUFLICHE TÄTIGKEIT handelt.

Handelt es sich um eine, die von der Ust befreit ist? Selbst wenn, dann würde das erstmal nichts ändern, wenn man welche in Rechnung stellt. Wer sie in Rechnung stellt, muss sie auch anmelden und abführen.

Grüße