Kleinunternehmerregelung, Umsatzsteuer, Ebay-Rechnung

Hallo,

mein Kopf raucht - ich habe gerade versucht, mich zum Thema Kleinunternehmerregelung, Ebay-Verkauf, Steuer-ID, Ebay-Rechnung mit und ohne Steuer zu belesen - jetzt sehe ich gar nicht mehr durch…Hilfe! Kann bitte jemand mit einfachen Worten kurz Licht ins Dunkel bringen?

Person X handelt bei Ebay, verzichtete bis 31.12.2014 auf die Kleinunternehmerregelung und ist ab 01.01.2015 klassischer Kleinunternehmer. Bei Ebay ist eine Steuer-ID hinterlegt. Ebay weißt keine Steuern aus.

Um den geringsten Aufwand zu haben, müsste doch jetzt die Steuer-ID bei Ebay gelöscht werden oder? Dann würde Ebay Steuern in Dtl. abführen und in der Steuererklärung müsste diesbezüglich (innergemeinschaftl. Handel) nichts angegeben werden?

Wenn diese Person X gelegentlich ins Ausland (EU) verkauft, sind diesbezüglich aber wieder Angaben zu machen?

Hilfe und Danke!

Hallo,

was soll heißen Kleinunternehmerregelung und klassischer Kleinunternehmer?

Wenn Person X mit dem Fianzamt vereinbart hat, daß keine Umsatzsteuer zu zahlen ist und keine Vortseuer abgesetzt werden kann, ist auch bei e-bay Verkäufen (als Firma) keine Umsatzsteuer zu zahlen.
Probleme kann es geben, wenn die Umsätze zu hoch werden.
Und Einkommenssteuer auf den Gewinn ist natürlich zu zahlen.

Gruß Heinz

Servus,

was soll heißen Kleinunternehmerregelung

wenn Dir das nichts sagt, ist es glaub ich besser, wenn Du Deine Antwort für Dich behältst.

Schöne Grüße

MM

Servus,

grundsätzlich wird durch die Kleinunternehmerbesteuerung fast nichts anders.

Empfangene Leistungen (von Ebay und so) bleiben unverändert beim Leistungsempfänger zu versteuern, bloß als Kleinunternehmer kann er keine Vorsteuer mehr abziehen. Er schuldet also in 13b-Fällen die USt auf empfangene Leistungen, aber er muss sie auch abführen und kann sie nicht als Vorsteuer wieder abziehen.

Ebenso beim Einkauf von Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet: Wenn die Erwerbsgrenze von 12 500 € im Vorjahr überschritten war, führt die Erwerbsbesteuerung dazu, dass er die USt auf innergemeinschaftliche Erwerbe schuldet, und weil er keine Vorsteuer abziehen kann, muss er die USt abführen. Bei niedrigeren Werten im Vorjahr kann der Unternehmer für die Erwerbsbesteuerung in D optieren - das ist in D meistens sinnvoll, weil der deutsche USt-Satz zu den niedrigsten in Europa zählt.

Bei Verkäufen ins EU-Ausland passiert weiter nichts: Es gibt für Kleinunternehmer keine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.

– Lass Dich nicht von den Erläuterungen verwirren, die Ebay zu dem Thema gibt - die Herren stehen mit der USt ziemlich auf Kriegsfuß; ich erinnere mich an ein zähes und fruchtloses Telefonat vor vielen, vielen Jahren, als ich versucht habe, zu erklären, warum bei der Anforderung der Mietkaution keine USt ausgewiesen werden darf - seither hat sich in Dreilinden in Sachen USt nicht viel geändert.

Schöne Grüße

MM

verzichtete bis 31.12.2014 auf die Kleinunternehmerregelung und ist ab 01.01.2015 klassischer Kleinunternehmer

um das ging es! Wo ist der Unterschied?

Servus,

die Option zur Regelbesteuerung ist per 31.12.2014 ausgelaufen.

Der Unternehmer hatte auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet; wenn gesagt wird, er sei jetzt „klassischer Kleinunternehmer“, ist damit gemeint, dass ab 01.01.2015 die Kleinunternehmerbesteuerung angewendet wird.

Diese Bedeutung wird aus dem Rest der Fragestellung ohne weiteres klar.

Schöne Grüße

MM

Danke für die Antwort.

Das Ebay Rechtsportal scheint teilweise auch total veraltet zu sein.

Bei der Kleinunternehmerregelung kann man sich mit Hinterlegung der USt-ID doch trotzdem eine Netto-Rechnung ausstellen lassen und dann 19% über die Umsatzsteuererklärung in Dtl. abführen oder?

Ebay schreibt, dass man nur nettorechnung-berechtigt ist und sich eine USt-ID ausstellen lassen kann, wenn man auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Was stimmt denn nun?

EU-Einkäufe außerhalb Dtl. gibt es nicht, nur gelegentlich Verkäufe. Also muss bezüglich der Verkäufe nichts in der Anlage UR angegeben werden?

Servus,

Bei der Kleinunternehmerregelung kann man sich mit Hinterlegung der USt-ID doch trotzdem eine Netto-Rechnung ausstellen lassen und dann 19% über die Umsatzsteuererklärung in Dtl. abführen oder?

Ja, das ist die richtige Vorgehensweise. Wenn die Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, ist sie in D steuerbar und der Leistungsempfänger schuldet die USt, auch wenn er Kleinunternehmer ist.

EU-Einkäufe außerhalb Dtl. gibt es nicht, nur gelegentlich Verkäufe. Also muss bezüglich der Verkäufe nichts in der Anlage UR angegeben werden?

Korrekt, da muss nichts rein, weil es keine USt-freien innergemeinschaftlichen Lieferungen sind: Die gibts für Kleinunternehmer nur, wenn sie zur Regelbesteuerung optieren.

Schöne Grüße

MM