Kleinunternehmerregelung - Wieso denn?

Hallo,

ich habe eine Frage. Ich habe lange hin und her überlegt ob ich mich als Kleingewerblicher von der Umsatzsteuer befreien lassen soll oder nicht. Da ich aber unbedingt im Ausland einkaufen möchte und ich die Umsatzsteueridentifikationsnummer vom Finanzamt brauche werde ich doch brav meine Umsatzsteuer zahlen. Jetzt habe ich diesen Textauszug hier:

„Gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wird für Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenen Steuern im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00 Euro nicht übersteigen wird.“

Soll das heißen das wenn ich im Anmeldungsformular ankreuze das ich auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichte und Umsatzsteuer zahlen will, ich dennoch keine Umsatzsteuer zahlen muss da ich auf jeden Fall nicht die Grenze von 17.500 oder 50.000 Euro erreichen werde? Muss ich dann trotzdem jeden Monat meine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben? Wie muss ich mir das vorstellen?

Vielen Dank für die Hilfe.

Gruß

Hallo,

„Gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wird für
Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der
Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenen Steuern im
vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 Euro nicht überstiegen
hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00
Euro nicht übersteigen wird.“

Soll das heißen das wenn ich im Anmeldungsformular ankreuze
das ich auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichte und
Umsatzsteuer zahlen will, ich dennoch keine Umsatzsteuer
zahlen muss da ich auf jeden Fall nicht die Grenze von 17.500
oder 50.000 Euro erreichen werde?

Nein. Der von Dir zitierte Text ist genau die viel diskutierte Kleinunternehmerregelung. Wenn Du darauf verzichtest, optierst Du zur Regelbesteuerung. Das heißt, Du verzichtest auf die Anwendung des von Dir zitierten Textes, er gilt dann für Dich nicht.

Ware kannst Du in jedem Fall im Ausland kaufen, unabhängig von der Umsatzbesteuerung.

Wenn Du hauptsächlich oder ausschließlich Kunden hast, die selbst keine vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer sind, ist es immer interessant, auszurechnen, wo Dein Vorteil liegt - das heißt konkret, eine Rechnung mit Bruttobeträgen (Fall Kleinunternehmer) mit einer Rechnung mit Nettobeträgen (Fall Regelbesteuerung) zu vergleichen.

Schöne Grüße

MM

Hier findest Du einiges zu Deiner Frage:
http://www.klicktipps.de/gewerbe.htm#info
und hier:
http://www.klicktipps.de/gewerbe2.htm#umsteuer

Hallo,

Ware kannst Du in jedem Fall im Ausland kaufen, unabhängig von :der Umsatzbesteuerung.

Dann kann ich also die Kleinunternehmer-Regelung doch in Anspruch nehmen und kann trotzdem eine Umsatzsteuer-identifikationsnummer anfordern?

Richtig?

Gruß

Hallo,

Dann kann ich also die Kleinunternehmer-Regelung doch in
Anspruch nehmen und kann trotzdem eine
Umsatzsteuer-identifikationsnummer anfordern?

Richtig?

Ja. Steht in § 27a Abs 1 Satz 2 UStG. Scheint erstmal unlogisch, weil der Kleinunternehmer nach § 19(1) UStG ja „eigentlich“ so behandelt wird, als sei er trotz Unternehmereigenschaft ein privater Endverbraucher. Aber betreffend innergemeinschaftliche Erwerbe erhält er die USt des EU-Auslandes sozusagen geschenkt. Also nix wie ran an die tschechischen Waren: Die Tschechische Republik hat ziemlich kaltschnäuzig alle „ausgewanderten“ deutschen Unternehmen kurzerhand steuerbefreit - die Autobahnen werden ja von Brüsseler Strukturmitteln bezahlt, was braucht man da noch nationale Ertragsteuern erheben? - mit einiger Solidarität der westdeutschen Kleinunternehmer kann man wenigstens ein paar Cent wieder nach EU-Zahlmeisterland zurückholen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

geht das nur „USt des EU-Auslandes“ oder auch für die USA, China etc.?

Gruß

Hallo,

geht das nur „USt des EU-Auslandes“ oder auch für die USA,
China etc.?

dieses hängt von den nationalen Gesetzgebungen ab.

Die vereinfachte Abwicklung mit der USt-ID-Nummer ist eine Spezialität innerhalb der EU und hat mit dem Wegfall innergemeinschaftlicher Zollgrenzen zu tun. Internationaler Regelfall bei Ländern, die eine USt/VAT ähnliche Steuer erheben, ist der Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr für Steuerbefreiung des Exportvorganges, regelmäßig unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Empfängers der Ware.

Wenn ein deutscher USt-pflichtiger Unternehmer in die von Dir genannten Länder exportiert, ist der Ausfuhrnachweis notwendige und hinreichende Bedingung für die USt-Befreiung des Vorganges. Wie es die von Dir zitierten Länder handhaben, habe ich nicht eruiert. Einfachste Quelle dürfte der dort ansässige Lieferant sein, der (a) etwas verkaufen will und (b) im Zweifelsfall für „seine“ VAT gradesteht.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die Hilfe.

viele Grüße