Klimaanlage als Ruhestörer?

Hallo.

Der Blumenladen X betreibt seit ca. 10 Jahren eine Klimaanlage in seinem Geschäft. Der Anwohner Y wohnt seit 5 Jahren in einer Wohnung auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Der Lärm der Klimaanlage war niemals hörbar. Seit ca. 6 Wochen hört der Anwohner Y jedoch konstant das brummen und surren der Anlage (24 Stunden am Tag/7 Tage die Woche). Die Anlage schaltet bei Bedarf automatisch ein und aus. Anwohner Y hat seitdem konstant das untertönige Brummen (trotz geschlossener und gut isolierter Fenster) in der Wohnung und kann zeitweise daher weder schlafen, noch „ruhig“ Fernsehen.

Der Anwohner Y hat sich bereits mehrfach an die Eigentümer des Blumenladens X gewandt. Diese teilten nur mir, dass sie nichts machen könnten.

Nun die Frage: hat Anwohner Y irgendwelche Möglichkeiten den Lärm der Klimaanlage rechtlich einschränken zu lassen (im Sinne von z.B. nächtlicher Abschaltung)? Muss Anwohner Y den Lärm einfach hinnehmen?

Vielen Dank!
Florian

Nun die Frage: hat Anwohner Y irgendwelche Möglichkeiten den
Lärm der Klimaanlage rechtlich einschränken zu lassen (im
Sinne von z.B. nächtlicher Abschaltung)? Muss Anwohner Y den
Lärm einfach hinnehmen?

Muss er nicht. Es gibt da z.B. je nach Bundesland ein Landes-Immissionsschutzgesetz oder eine Lärmschutzverordnung.

Hallo,

das klärt man über den Vermieter (der eigenen Wohnung). Dieser muss die Mangelfreiheit der Mietsache sicher stellen. Wenn es derselbe ist wie der Ladenvermieter - umso besser.
Wird der Lärm nicht abgestellt, setzt man dem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung, danach kann die Miete gemindert werden.

Entscheidend ist jedoch, dass die Beeinträchtigung nicht nur ganz unbedeutend, sondern erheblich ist.

Gruß H.P.

Hi,

will nichts schlimmes…
nur ein bescheidene Frage.

das klärt man über den Vermieter (der eigenen Wohnung). Dieser
muss die Mangelfreiheit der Mietsache sicher stellen.

Weshalb „muss“ es ein VM sicher stellen? Kann der VM dies auch hinnehmen und ggf. die Konsequenzen tragen?

vlg MC

Hallo,

ja, das kann er natürlich. Es gibt (ich denke, so ist das gemeint) keine Gewalt, die ihn dazu zwingen kann, sich vertragstreu zu verhalten. Er haftet aber unter den Voraussetzungen des Verzuges verschärft; §§ 287,286 BGB.

Gruß HP.

Hi,

ja, das kann er natürlich. Es gibt (ich denke, so ist das
gemeint) keine Gewalt, die ihn dazu zwingen kann, sich
vertragstreu zu verhalten.

Manchmal möchte ein VM damit auch andere Ziele verfolgen…

Er haftet aber unter den
Voraussetzungen des Verzuges verschärft; §§ 287,286 BGB.

Gut § 286 (1) gilt erst nach einer Mahnung. Die anderen Sätze sind wohl nicht zutreffend.

§ 287 bezieht sich auf das Haften für Fahrlässigkeiten und Zufall.

Bei einer Störung im Mietshaus von einem M zum anderen M reicht im Augenblick meine Fantosie nicht aus diese Folgen abzuschätzen.
Wenn es da denn welche gäbe.

Diesen Passus wäre mir z B für Lagerware etc. bekannt.

Merci und

vlg MC