Hallo zusammen!
Wieviel Cent gibt es pro Kilometer bei Vorstellungsgesprächen, die mit dem eigenen Wagen besucht worden sind?
Vielen Dank,
Mark
Hallo zusammen!
Wieviel Cent gibt es pro Kilometer bei Vorstellungsgesprächen, die mit dem eigenen Wagen besucht worden sind?
Vielen Dank,
Mark
Hallo Mark,
wenn in der Einladung keine Kostenübernahme zugesichert wird, gibt es gar nichts.
Gruß
Karl-Heinz
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Hallo Mark
Du kannst das bei Deiner nächsten Steuererklärung als Werbungskosten absetzen.
Gruss
CrNiMo
Hallo Karl-Heinz!
Es gibt darauf einen rechtlichen Anspruch. Aber wie hoch ist der?
Grüße,
Mark
wenn in der Einladung keine Kostenübernahme zugesichert wird,
gibt es gar nichts.
Irrtum: nach momentaner Rechtssprechung ist es so, daß in der einladung oder vorab schriftlich eine Kostenübernahme zugesichert sein muß.
denn: einige clever Studenten haben sich ausnehmlich bei firmen von weit weg beworben, um dann vom km-Geld zu leben. Das fiel leider auf.!
Also futsch der allgemeine rechtliche Anspruch.
winkel
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Hallo winkel.
Irrtum: nach momentaner Rechtssprechung ist es so, daß in der
einladung oder vorab schriftlich eine Kostenübernahme
zugesichert sein muß.denn: einige clever Studenten haben sich ausnehmlich bei
firmen von weit weg beworben, um dann vom km-Geld zu leben.
Das fiel leider auf.!
Also futsch der allgemeine rechtliche Anspruch.
Hast Du dazu eine Quelle anzubieten (Aktenzeichen, etc…)?
Wäre sehr nett.
Gruß,
LeoLo
Wäre mir neu!
Hi!
Eigentlich ist es eher so, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass diese Kosten NICHT erstattet werden!
Hast Du ein AZ zu diesem Urteil?
Liebe Grüße
Guido
Hi!
Eigentlich ist es eher so, dass ausdrücklich darauf
hingewiesen werden muss, dass diese Kosten NICHT erstattet
werden!Hast Du ein AZ zu diesem Urteil?
Weiß leider nur noch , daß das 1996 gewesen sein muss!
Gruss
winkel
Hast Du dazu eine Quelle anzubieten (Aktenzeichen, etc…)?
Wäre sehr nett.
Weiss leider nur noch, daß das Urteil aus 1996 sein muss.
Gruss
winkel
Winkel.
Dann bahaupte ich mal, daß Deine Aussage zumindest in solcher Pauschalität nicht korrekt ist. Bei einem „brandneuen“ Urteil hätte ich mich mal auf die Suche gamcht, aber 1996 - das kann nicht sein:smile:
Bei einer unaufgeforderten persönlichen Vorstellung muss der Bewerber die Kosten seiner Bewerbung und Vorstellung grundsätzlich selbst tragen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitngeber einer unaufgeforderten Vorstellung lediglich zustimmt. Soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dagegen ausdrücklich zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat, geht die herrschende Meinung davon aus, dass er dem Arbeitnehmer nach den Vorschriften über den Auftrag (§§ 662 - 676 BGB) die notwendigen Auslagen und eventuelle Verdienstausfälle zu erstatten hat. Zu den notwendigen Auslagen gehören die Fahrtkosten sowie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Fahrtkosten für ein Kfz. zu erstatten, wenn der Bewerber bei verständiger Würdigung darauf vertrauen durfte, dass die Einladung nicht nur für eine Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt (§ 670 analog BGB). Hinsichtlich der Höhe wird man Anlehnungen an das Steuerrecht machen könen. Eine Ausnahme von der Erstattungspflicht gilt nur dann, wenn und soweit der Arbeitgeber Zahlungen im Rahmen der Einladung zum Vorstellungsgespräch ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Beispiel Urteil BAG:
Firmen haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts StellenbewerberInnen grundsätzlich die entstehenden Kosten zu ersetzen, wenn sie diese zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen haben - unabhängig davon, ob ein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder nicht. Allerdings sollte man sich bestätigen lassen, zu einem Gespräch eingeladen worden zu sein. Zu den Kosten der Vorstellung gehören die Fahrtkosten für An- und Abreise sowie eventuell notwendige Übernachtung und Verpflegung. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall, daß ausdrücklich vereinbart wurde, daß der/die BewerberIn auf eigene Kosten anreist (Aktenzeichen: 5 AZR 717/76).
Das Urteil des 5. Senats des Bundesgerichts AZR 433/87 hat dies bestätigt und gilt nach wie vor als richtungsweisend. Weitere Gerichtsurteile der letzten Jahre weichen hiervon auch nicht ab. Es bleibt also bei dem Grundsatz: Wer die Musik bestellt hat, bezahlt auch.
Aber ich mach mich mal auf die Socken und schaue, was genau dort geurteilt wurde - auf Anhieb hab ich aber nix gefunden. Ich will nicht in Frage stellen, daß es ein Urteil dieser Art gibt. Allerdings wird es sich um ein spezielles Einzelurteil handeln, welches nicht die bestehende Rechtssprechung ausgehebelt hat.
Gruß,
LeoLo
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Hallo Mark,
diese Informationen findest Du hier:
http://www.postsitter.de/spesen/2002/km_pauschale1.htm
http://www.postsitter.de/personal/gespraech.htm
Gruss
Eve*
Moin!
Leider konnte ich die vorigen Beiträge nicht mehr einsehen. Ich war bei einem Zeitarbeitsunternehmen (Randstad) beschäftigt und habe im Schnitt so ca. 5 bis 8 Bewerbungsgespräche gehabt. Wenn sich ein Interessierter schriftlich beworben hatte und wurde zu einem Vorstellungstermin eingeladen, so stand grundsätzlich in der Einladung, daß keine Fahrtkostenerstattung gewährt wird. Nur durch diese Formulierung kann sich ein (künftiger) Arbeitgeber davor schützen keine Fahrtkosten zu erstatten.
Steht dieser Hinweis nicht drin, so MUSS er entweder eine Bahnfahrkarte (2. Klasse) bzw. Buskarten ersetzen, wenn man mit dem PKW anreist die gefahrenen KM multipliziert mit der Kilometerpauschale…
Eigentlich ist es eher so, dass ausdrücklich darauf
hingewiesen werden muss, dass diese Kosten NICHT erstattet
werden!
Korrekt!
Gruß Posy