KM Klage(welle)

Hi,

vielleicht habt ihr schon davon gehört was momentan K&M elektronik macht.
es betrifft lieferungen im dezember 2001. es wird behauptet dass bei der lieferung - per post nachname - der euro betrag in dm bezahlt wurde.
dies wurde mir auch unterstellt, und wurde von einer anwaltskanzlei zur zahlung aufgefordert, ich habe dem wiedersprochen. danach kam ein mahnbescheid, dem ich natürlich wiedersprochen habe. jetzt bekam ich eine anklage. kennt jemand dazu die rechtslage???

danke

Hallo,

es betrifft lieferungen im dezember 2001. es wird behauptet
dass bei der lieferung - per post nachname - der euro betrag
in dm bezahlt wurde.

Vorweg: IANAL, aber ich sehe es so: Bezahlt hast Du, wenn auch eventuell den falschen Betrag. Das ist dann aber Pech, denn es ist dem Annehmenden (der ja nicht mal der Besteller sein muss!) wohl kaum zuzumuten, die Richtigkeit der Rechnung zu überprüfen.
Wahrscheinlich hat jemand bei K&M vergessen das EUR-Kästchen bei der Nachnahme anzukreuzen. Und das ist dann eigene Blödheit, die man (also K&M) selbst ausbaden muss.
Sei es wie es sei, es liegt an K&M nachzuweisen, dass Du nicht bezahlt hast. Und das ist bei einer Nachnahmelieferung schlicht nicht möglich.

Grüße,

Anwar

Firma gegen Privat
2 Jahre Verjährung => Mülltonne

Gruß

Stefan

hatte damals ein gewerbe, damit geht ist die verjährund leider länger, oder?

2 Jahre Verjährung => Mülltonne

Gruß

Stefan

hatte damals ein gewerbe, damit geht ist die verjährund leider
länger, oder?

Hast Du auch erkennbar als Gewerbetreibender gekauft? Wenn ja, in der Tat vier Jahre.

Gruß,
Christian

es ist zur firma mit der firmenanschrift und namen geschickt worden.
ich denke dass es dann erkennbar ist.

danke

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hatte damals ein gewerbe, damit geht ist die verjährund leider
länger, oder?

Hast Du auch erkennbar als Gewerbetreibender gekauft? Wenn ja,
in der Tat vier Jahre.

Hallo Christian,
im konkreten Fall hast Du wohl recht.
Nur um hier Mißverständnisse zu vermeiden:
Nach der Schuldrechtsreform gibt es diese Unterscheidung - gewerblicher Bedarf oder Privaterwerb nicht mehr
Bitte korrigiere mich, wenn ich da etwas übersehen habe!!
Außerdem habe ich, ehrlich gesagt, die Übergangsregeln gleich gar nicht verstanden.
Deretwegen Du dann vielleicht doch nicht recht hast (ich weiß es nicht)

[www.dortmund.ihk.de/home/infodienste/downloads/recht…](http://www.dortmund.ihk.de/home/infodienste/downloads/recht/Merkblatt BGB_ Verjaehrungsrecht 2004.pdf)
http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html
http://www.bayrv.de/RStPol/Schuldrechtsreform/RStP_S…

Viele Grüße
Peter

damit es anklickbar wird:
[http://www.dortmund.ihk.de/home/infodienste/download…](http://www.dortmund.ihk.de/home/infodienste/downloads/recht/Merkblatt BGB_ Verjaehrungsrecht 2004.pdf)
Peter

Hi Peter,

im konkreten Fall hast Du wohl recht.
Nur um hier Mißverständnisse zu vermeiden:
Nach der Schuldrechtsreform gibt es diese Unterscheidung -
gewerblicher Bedarf oder Privaterwerb nicht mehr
Bitte korrigiere mich, wenn ich da etwas übersehen habe!!

nein, das stimmt schon. Drei Jahre gelten jetzt für diese Fälle, unabhängig davon, wer da Forderungen gegen wen hat.

Außerdem habe ich, ehrlich gesagt, die Übergangsregeln gleich
gar nicht verstanden.

Eigentlich isses recht einfach: Alles was in 2001 passiert ist, nach den alten Regeln, alles was danach passiert ist, nach den neuen.

Gruß,
Christian

Hi Christian,

Außerdem habe ich, ehrlich gesagt, die Übergangsregeln gleich
gar nicht verstanden.

Eigentlich isses recht einfach: Alles was in 2001 passiert
ist, nach den alten Regeln, alles was danach passiert ist,
nach den neuen.

leider scheinbar nicht so einfach, wie man dem Merkblatt der IHK entnehmen muß, oder ich kapiere es halt nicht:
[http://www.dortmund.ihk.de/home/infodienste/download…](http://www.dortmund.ihk.de/home/infodienste/downloads/recht/Merkblatt BGB_ Verjaehrungsrecht 2004.pdf)
Gruß
Peter

„…Im Grundsatz gelten die neuen Verjährungsregelungen auch für alle Ansprüche, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt sind. Von diesem Grundsatz sieht das Übergangsrecht aber eine Fülle von Ausnahmen vor, die in ihrer Gesamtheit überaus kompliziert sind. Diese können im Ansatz dahingehend vereinfacht zusammengefasst werden, dass bezüglich der Verjährung für vor dem 01.01.2002 entstandene Schuldverhältnisse stets die Verjährung nach altem und nach neuem Recht verglichen werden muss, und zwar inklusive der Regelungen zur Hemmung und Unterbrechung bzw. zum Neubeginn der Verjährung. Zur Anwendung kommt dann grundsätzlich die Regelung, die zu einer kürzeren Verjährungsfrist führt…“

Das Wort „Anklage“ wird nur im Strafverfahren
verwendet.

Der Klägerist für seinen Vortrag beweispflichtig.

Bei Verteidigung hilfsweise an Einrede der Verjährung
denken.

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