vielleicht habt ihr schon davon gehört was momentan K&M elektronik macht.
es betrifft lieferungen im dezember 2001. es wird behauptet dass bei der lieferung - per post nachname - der euro betrag in dm bezahlt wurde.
dies wurde mir auch unterstellt, und wurde von einer anwaltskanzlei zur zahlung aufgefordert, ich habe dem wiedersprochen. danach kam ein mahnbescheid, dem ich natürlich wiedersprochen habe. jetzt bekam ich eine anklage. kennt jemand dazu die rechtslage???
es betrifft lieferungen im dezember 2001. es wird behauptet
dass bei der lieferung - per post nachname - der euro betrag
in dm bezahlt wurde.
Vorweg: IANAL, aber ich sehe es so: Bezahlt hast Du, wenn auch eventuell den falschen Betrag. Das ist dann aber Pech, denn es ist dem Annehmenden (der ja nicht mal der Besteller sein muss!) wohl kaum zuzumuten, die Richtigkeit der Rechnung zu überprüfen.
Wahrscheinlich hat jemand bei K&M vergessen das EUR-Kästchen bei der Nachnahme anzukreuzen. Und das ist dann eigene Blödheit, die man (also K&M) selbst ausbaden muss.
Sei es wie es sei, es liegt an K&M nachzuweisen, dass Du nicht bezahlt hast. Und das ist bei einer Nachnahmelieferung schlicht nicht möglich.
hatte damals ein gewerbe, damit geht ist die verjährund leider
länger, oder?
Hast Du auch erkennbar als Gewerbetreibender gekauft? Wenn ja,
in der Tat vier Jahre.
Hallo Christian,
im konkreten Fall hast Du wohl recht.
Nur um hier Mißverständnisse zu vermeiden:
Nach der Schuldrechtsreform gibt es diese Unterscheidung - gewerblicher Bedarf oder Privaterwerb nicht mehr
Bitte korrigiere mich, wenn ich da etwas übersehen habe!!
Außerdem habe ich, ehrlich gesagt, die Übergangsregeln gleich gar nicht verstanden.
Deretwegen Du dann vielleicht doch nicht recht hast (ich weiß es nicht)
im konkreten Fall hast Du wohl recht.
Nur um hier Mißverständnisse zu vermeiden:
Nach der Schuldrechtsreform gibt es diese Unterscheidung -
gewerblicher Bedarf oder Privaterwerb nicht mehr
Bitte korrigiere mich, wenn ich da etwas übersehen habe!!
nein, das stimmt schon. Drei Jahre gelten jetzt für diese Fälle, unabhängig davon, wer da Forderungen gegen wen hat.
Außerdem habe ich, ehrlich gesagt, die Übergangsregeln gleich
gar nicht verstanden.
Eigentlich isses recht einfach: Alles was in 2001 passiert ist, nach den alten Regeln, alles was danach passiert ist, nach den neuen.
„…Im Grundsatz gelten die neuen Verjährungsregelungen auch für alle Ansprüche, die am 01.01.2002 noch nicht verjährt sind. Von diesem Grundsatz sieht das Übergangsrecht aber eine Fülle von Ausnahmen vor, die in ihrer Gesamtheit überaus kompliziert sind. Diese können im Ansatz dahingehend vereinfacht zusammengefasst werden, dass bezüglich der Verjährung für vor dem 01.01.2002 entstandene Schuldverhältnisse stets die Verjährung nach altem und nach neuem Recht verglichen werden muss, und zwar inklusive der Regelungen zur Hemmung und Unterbrechung bzw. zum Neubeginn der Verjährung. Zur Anwendung kommt dann grundsätzlich die Regelung, die zu einer kürzeren Verjährungsfrist führt…“