laut der europaischen KMU-Definition auf Seite 14 (Quelle:
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sm…)
ist ein mittelständisches Unternehmen erst dann als
mittelständisch einzustufen, wenn die Mitarbeiteranzahl
zwischen 50 und 250 und der Umsatz zwischen 10 und 50 Mio.
Euro liegt.
Meine Frage: Ist es auch trotzdem ein mittelständisches
Unternehmen, wenn zwar die MA-Zahl zwar 60 Personen beträgt,
der Umsatz jedoch z.B. nur bei 7 Mio. Euro liegt?
Wenn Du mit „mittelständischem“ Unternehmen „mittleres“ Unternehmen meinst, dann ja: ein Unternehmen mit mehr als 60 MA aber nur 7 Mio. Euro Umsatz ist ein „KMU“ und innerhalb der Gruppe der KMU ein mittleres Unternehmen.
Diese Feststellung ist aber allein womöglich nicht viel wert, denn
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manche Regelungen des Gemeinschaftsrechts knüpfen ihre Rechtsfolge an die Gruppe der KMU im ganzen und nicht speziell nur an „mittlere“ Unternehmen. In diesem Fall ist die Frage, ob ein KMU ein mittleres oder ein kleines ist, gar nicht relevant.
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die Empfehlung über die Definition der KMU, auf die das Handbuch Bezug nimmt, ist nicht verbindlich, und zwar weder für das Europäische noch für das mitgliedstaatliche Recht. Die Tatsache, dass ein Unternehmen ein KMU (oder speziell ein mittleres Unternehmen) im Sinne der Empfehlung ist (oder nicht ist), muß daher nicht zwingend bedeuten, dass es damit auch ein KMU (oder sonstwas) im Sinne des Fachrechts ist, das auf diesen Begriff Bezug nimmt (z.B. des Beihilfenrechts). Und erst recht bedeutet das nicht, dass ein Vorteil, der jedenfalls KMU zusteht, einem Unternehmen, dass die Voraussetzungen der Empfehlung nicht erfüllt, allein deshalb verschlossen bliebe. So ist z.B. eine Beihilfe an ein Unternehmen nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sich das Unternehmen nicht auf den Ausnahmetatbestand für KMU berufen kann …