Hallo liebe Experten, Laien und Interessierte,
ich weiß es gibt zum Thema Schuldfähigkeit in diesem Forum schon einiges zu finden. Aber manchmal sind es nur Kleinigkeiten die dann doch andere Konsequenzen nach sich ziehen. Wie wäre es denn im folgendem Fall:
Ein kleiner Junge, knapp 5 lernt auf einer Verkehrsberuhigten Straße, die keine Durchgangstraße ist sondern in einem Wendehammer endet, das Radfahren. Nachdem dort kaum Verkehr ist, übt er auf der Straße, sein Vater läuft zunächst direkt neben her und später, als er sicherer fährt bleibt der Vater auch mal ein paar Meter entfernt. Soweit so gut. Allerdings stehen am Straßenrand einige geparkte Fahrzeuge. Der kleine Junge - mächtig stolz, dass er nun selbständig radeln kann macht plötzlich einen „Schlenkerer“ und verursacht mit der Lenkstange einen Kratzer in einem der geparketen Farhzeuge. Zu diesem Zeitpunkt war der Vater ca. 7 Meter entfernt und konnte so schnell unmöglich eingreifen. Natürlich hat der Vater gleich mit dem Geschädigten Kontakt aufgenommen. Dieser brachte den Wagen in die (teuerste)Werkstatt der Stadt und kam mit einer Rechnung von ca. 1000€ zum Vater des Kindes. Natürlich hatte dieser eine private Haftpflichtversicherung. Dort wurde der Schaden gemeldet. Die Haftpflichversicherung wollte aber nicht für den Schaden aufkommen, da sie der Meinung war, eine Aufsichtspflichtverletzung läge nicht vor. Daraufhin wollten sich Geschädigter und Schadensverursacher bzw. sein Vater gütlich einigen.
Nachdem in der Rechnung der Werksattt auch Dinge aufgeführt waren, die nicht unmittelbar auf den „Unfall“ zurückzuführen waren, wurden 300€ angeboten. Daraufhin verklagte der Geschädigte die Familie auf vollen Schadensersatz plus 400€ Gebühr für den Leihwagen während der Reparatur.
So: Nun wurde diese Klage durch das Amtsgericht zugestellt. Nach telefonischer Rücksprache teilte die Haftpflichtversicherung ihrem Versicherten mit, dass er doch alle zugestellten Unterlagen an sie weitergeben soll.
Verklagt ist aber schließlich der Vater des Kindes. Soll dieser nun fristgerecht Angaben zur Sache machen (eigentlich glaubt er auch, dass er seine Aufsichtspflicht verletzt hat)oder dies seiner Haftpflichversicherung überlassen?
Wie sieht es aus, wenn er gegenüber dem Gericht äußern würde, „ja, ich glaube ich habe meine Aufsichtspflicht verletzt“?
Ist doch irgendwie komisch, wenn er zum einen inhaltlich mit dem Vorwürfen übereinstimmt. Oder?
Weiß jemand Rat?
Schon jetzt mal vielen Dank für Eure Hilfe.
karin
kurz und knapp–alles der haftpflichtversicherung überlassen,die regeln das.
Hallo,
zunächst sollte man wissen: Eltern haften nicht für ihre Kinder, sondern nur für ihre eigenen Versäumnisse. Bei der Frage, ob der Vater die Aufsichtspflicht verletzt hat, kommen ggf. auch subjektive Dinge zum Tragen (bei einem jüngeren hyperaktiven Kind muss man mehr aufpassen als bei einem älteren, ruhigen)
Ich würde in keinem Fall eigenständige Erklärungen abgeben, da man m.W. damit den Versicherungsschutz riskiert. Auch würde ich keine „Vergleichsverhandlungen“ mit dem Geschädigten führen. Ist doch eigentlich ganz einfach: Hat man die Aufsichtspflicht verletzt, zahlt die Versicherung. Hat man sie nicht verletzt, hat der Geschädigte Pech gehabt. Wenn man sich moralisch verpflichtet fühlt, für den Schaden einzustehen (obwohl man es rechtlich nicht ist), kann man auch selbst entscheiden, wieviel man gibt und da akzeptiert man natürlich weder eine teure Werkstatt noch Vorschäden. Ich würde solche Zahlung auch immer nur „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ machen und auch erst dann, wenn klar ist, dass die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde.
Ich hätte in diesem Fall auch kein Problem, das Ganze der Versicherung zu überlassen, wenn die es denn gern möchte. Allerdings würde ich darauf drängen, von Schriftsätzen Kopien zu erhalten, denn schliesslich wurde ja ich verklagt.
Gruss Hans-Jürgen
***
Hi,
ein Tip für die Zukunft (für den aktuellen Fall ist es zu spät):
Genau für diese Fälle gibt es Haftpflichtpolicen, die ausdrücklich darauf verzichten, die Frage der Aufsichtspflichtverletzung zu prüfen. Die hätte den Schaden ohne den ganzen Ärger bezahlt.
An solchen Geschichten ist schon mehr als eine gute Freundschaft oder Nachbarschaft zerbrochen (und gerade im Falle der Nachbarn ist das ja wirklich blöde). Deshalb war mir eine solche Police ausgesprochen wichtig.
Gruß Stefan
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kurz und knapp–alles der haftpflichtversicherung
überlassen,die regeln das.
Genau!
Deswegen bezeichnet man ein Haftpflichtversicherung auch als „kleine Rechtschutzversicherung“.
Grüße von
Tinchen
Hallo:
… übt er auf der Straße, sein Vater läuft zunächst direkt
neben her und später, als er sicherer fährt bleibt der Vater
auch mal ein paar Meter entfernt. …
Nur so zum Nachdenken:
Seit wann ist es lt. Gesetz erlaubt das fünfjährige Kinder auf der Straße fahren dürfen???
Bürgersteig ist Pflicht.
Straße: Nein.
Ausflug: Kind auf Bürgersteig, Vater auf Straße.
Ich würde mir einen RA nehmen …
Gruß Werner
Hallo Werner,
… übt er auf der Straße, sein Vater läuft zunächst direkt
neben her und später, als er sicherer fährt bleibt der Vater
auch mal ein paar Meter entfernt. …Nur so zum Nachdenken:
Seit wann ist es lt. Gesetz erlaubt das fünfjährige Kinder auf
der Straße fahren dürfen???
Bürgersteig ist Pflicht.
Straße: Nein.
Ausflug: Kind auf Bürgersteig, Vater auf Straße.
das ist zwar im Prinzip richtig. Fraglich ist allerdings, ob das einen Einfluss auf den Verlauf der Schädigung gehabt hätte. Schließlich sind in solchen verkehrsberuhigten Straßen gerne mal die Gehwege auch noch ziemlich schmal, so dass dann der Kleine halt die andere Seite des Autos, dafür aber umso sicherer, erwischt hätte.
Ich würde mir einen RA nehmen …
Anwaltliche Beratung ist sicher sinnvoll, ADFC-Mitglieder finden da vielleicht sogar eine günsitge Erstberatung bei ihrem Verein.
Gruß, Karin