Knast nach Urlaubsflirt!?

Hallo!

Ich verfolge entsetzt die Vorgänge in der Türkei bezüglich der Inhaftierung des Jungen Marco Weiss aus Deutschland. Die Türkei hat eben noch sehr antiquierte Moralvorstellungen, die sich trotz etlicher Reformen, auch des Rechtssystems, noch in solchen Auswüchsen niederschlagen.

Was mich aber erstaunt hat ist, dass die Staatsanwaltschaft Lüneburg auch ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen Kindesmissbrauchs gegen Weiss eingeleitet hat.

Entscheidend für ein solches Ermittlungsverfahren ist ja sicherlich erstmal das Alter der Beteiligten.

  1. Sind sexuelle Handlungen zwischen einem 17-jährigen und einer 13-jährigen im beiderseitigen Einverständnis in Deutschland strafbar?
  2. Ist Geschlechtsverkehr zwischen einem 17-jährigen und einer 13-jährigen im beiderseitigen Einverständnis in Deutschland strafbar?
  3. Sind sexuelle Handlungen zwischen einem 17-jährigen und einer 15-jährigen im beiderseitigen Einverständnis in Deutschland strafbar?
  4. Ist Geschlechtsverkehr zwischen einem 17-jährigen und einer 15-jährigen im beiderseitigen Einverständnis in Deutschland strafbar?

Das sind meine Fragen bezüglich des Falls aus der Türkei.

Ich bin oft als Aufsichtsperson bei Ferienlagern und Schüleraustauschen tätig, hauptsächlich finden diese Exkursionen in Frankreich statt.
Es kommt dabei immer öfter zu intimen Kontakten zwischen jungen Mädchen und älteren Franzosen. Grundsätzlich gilt ja, dass man Jungen und Mädchen ab 18 (oder ist die Grenze schon bei 16?) Jahren nichts mehr in der Hinsicht verbieten kann.
Oben habe ich ja schon gefragt wie es mit einem Paar aussieht wo er 17 Jahre alt ist und sie 13 (15) Jahre.
Was sagt das Gesetz zu einem Paar wo sie 17 Jahre alt ist und er 28? Das hatten wir nämlich letztes Jahr und unternommen wurde nichts.

Für Informationsveranstaltungen mit Eltern und Jugendlichen und für vertrauliche Einzelgespräche vor Ort würde es mir vielleicht helfen, wenn ich wüsste was für Altersgrenzen der Gesetzgeber (in Deutschland aber auch in Frankreich) zieht.
Die anderen Betreuer vertreten die Ansicht, dass es für über 18-jährige keine gesetzlichen Vorschriften gibt, ab 16 dürfte man auch alles, man dürfte eben sich nur nicht sexuell „vermarkten“ (Prostitution, Pornographie) und unter 16 Jahren wäre es strafbar, wenn nicht beide minderjährig wären. Es nehmen an den Reisen keine Jugendlichen unter 14 Jahren teil, deswegen ist diese Altersgruppe für mich nicht so wichtig.
Aber stimmt es, dass intimer Kontakt zu unter 14-jährigen auf jeden Fall strafbar ist (auch wenn der Partner 17 Jahre alt ist) und dass deswegen die Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen Marco Weiss ermittelt?
Dass das Mädchen sich als 15-jährige ausgegeben hat, macht das einen Unterschied aus?

Ich danke vorab für Antworten

LG, biggi

Hi,

  1. Sind sexuelle Handlungen zwischen einem 17-jährigen und
    einer 13-jährigen im beiderseitigen Einverständnis in
    Deutschland strafbar?

ja.

  1. Ist Geschlechtsverkehr zwischen einem 17-jährigen und einer
    13-jährigen im beiderseitigen Einverständnis in Deutschland
    strafbar?

Ja.

  1. Sind sexuelle Handlungen zwischen einem 17-jährigen und
    einer 15-jährigen im beiderseitigen Einverständnis in
    Deutschland strafbar?

Eventuell.

  1. Ist Geschlechtsverkehr zwischen einem 17-jährigen und einer
    15-jährigen im beiderseitigen Einverständnis in Deutschland
    strafbar?

Eventuell.

Aber stimmt es, dass intimer Kontakt zu unter 14-jährigen auf
jeden Fall strafbar ist (auch wenn der Partner 17 Jahre alt
ist)

Ja.

Dass das Mädchen sich als 15-jährige ausgegeben hat, macht das
einen Unterschied aus?

Eventuell.

Gruß,

Malte

Die
Türkei hat eben noch sehr antiquierte Moralvorstellungen, die
sich trotz etlicher Reformen, auch des Rechtssystems, noch in
solchen Auswüchsen niederschlagen.

[…]

Entscheidend für ein solches Ermittlungsverfahren ist ja
sicherlich erstmal das Alter der Beteiligten.

Entscheidend für ein solches Ermittlungsverfahren ist zunächst einmal die gestellte Anzeige, die im gegebenen Fall ein beiderseitiges Einvernehmen klar verneint. Mit ‚antiquierten Moralvorstellungen‘ hat das Verfahren also nichts zu tun.

Gruss
Schorsch

Huhu!

Die
Türkei hat eben noch sehr antiquierte Moralvorstellungen, die
sich trotz etlicher Reformen, auch des Rechtssystems, noch in
solchen Auswüchsen niederschlagen.

Wie gut, dass wir nicht in der Türkei sind und Kinder hier nach Lust und Laune vernascht werden dürfen, wenn sie es denn auch wollen.

Sorry, aber bevor Du hier über die rückständigen Türken lästerst, schau mal in § 176 StGB.

Ich bin übrigens ein Freund antiquierter Moralvorstellungen, zumindest was das angeht.

Hallo!

Ich glaube ich wurde hier grob missverstanden.

Entscheidend für ein solches Ermittlungsverfahren ist zunächst einmal die gestellte Anzeige, die im gegebenen Fall ein beiderseitiges Einvernehmen klar verneint. Mit ‚antiquierten Moralvorstellungen‘ hat das Verfahren also nichts zu tun.

Ich möchte hier nicht den Fall in der Hinsicht durchdiskutieren ob es sich um von beiden Seiten gewollten oder erzwungenen Kontakt gehandelt hat. Mit einer Freundin im gleichen Zimmer und der Schwester und einem anderen Jungen auf dem Balkon würd ich aber behaupten wäre es ein leichtes „Nein!“ zu sagen, wenn es sich um erzwungene Handlungen gehandelt hätte.

Ich hoffe wir sind uns alle einig, dass niemand zu irgendetwas gezwungen werden darf. Und da ist das Alter auch egal. Vergewaltigung in der Ehe gehört und wird sogar schwer bestraft.
Mir zu unterstellen ich würde sexuelle Handlungen, die nicht im beiderseitigen Einverständnis geschehen, gutheissen, finde ich ein starkes Stück.
Ich hoffe dafür entschuldigst du dich noch, mein lieber Schorsch.

Ich bin ja auch nicht dafür, dass Jugendliche (zu) früh erste sexuelle Erfahrungen machen. Nur halte ich es für ungerecht einen 17-jährigen mehrere Monate einzusperren, weil er mit einer vermeintlich 15-jährigen Zärtlichkeiten austauscht. Zu Geschlechtsverkehr ist es ja laut einer Arztaussage nicht gekommen.
Einen 17-jährigen für soetwas einzusperren halte ich aber trotzdem für eine überholte Moralvorstellung.
Bis Mitte der 70er Jahre konnte man als Erziehungberechtigter noch dafür belangt werden wenn man 2 17-jährige unter seinem Dach sexuelle Erfahrungen machen liess. Auch dass diese antiqierten Moralvorstellungen inzwischen überholt sind, freut mich.

Malte hat ja die Fragen diesen Fall aus der Türkei betreffend ausreichend beantwortet. Danke.
Zu 3. und 4.: Unter welchen Bedingungen könnte man als Aufsichtsperson in solchen Fällen die Polizei hinzuziehen?

Wenn jemand noch meine restlichen Fragen beantworten würde, wäre ich sehr dankbar.

LG, biggi

Ich verstehe nicht was du mir hier vorwerfen willst. Dafür, dass „wir“ hier Kinder(!) nach Lust und Laune „vernaschen“ dürfen, hab ich keineswegs plädiert. Wo habe ich sowas behauptet? Unverschämtheit mir solche Worte unterzuschieben!
Ich habe lediglich dafür plädiert, dass Jugendliche (keine Kinder!) nicht dafür ins Gefängnis geworfen werden, wenn sie sich einmal gegenseitig „vernaschen“ (ich hoffe du meinst damit nicht Geschlechtsverkehr).

Dass die Grenze bei 14 Jahren liegt hab ich gewusst. Ich dachte nur, dass es vielleicht noch zu berücksichtigen wäre, dass der Junge noch nichtmal 18 Jahre alt war und zudem noch von dem Mädchen bezüglich ihres Alters angelogen wurde.

Und ich stimme völlig damit überein. Ich bin auch sogar konservativ genug, dass man diese Grenze meinetwegen auch gerne auf 16 Jahre hinaufsetzen kann.

Nur ist dieser arme Junge eben davon ausgegangen, dass das Mädchen 15 Jahre alt ist. Ich hoffe du hast das nicht überlesen.

Mich würde eben nur interessieren wie ich als Aufsichtsperson im Falle eines Falles regieren soll.
Also wenn ein Partner unter 14 Jahren ist, handelt es sich immer um Kindesmissbrauch. Egal ob gegenseitiges Einverständnis vorliegt oder nicht. Das ist klar.

Hast du denn noch andere § zu diesem Thema?

Ich selbst finde eine Flirt zwischen einer 15-jährigen und einem 17-jährigen bei dem es nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen ist (was man ja laut Malte „eventuell“ polizeilich melden könnte) längst nicht so dramatisch wie Geschlechtsverkehr zwischen einer 17-jährigen und einem 28-jährigem, wie er letztes Jahr während eines Schulausfluges vorgekommen ist.
Gibt es bei 16-jährigen (17-jährigen) keine obere Altersgrenze für einen Flirt, Freund etc.?

ICh hoffe ich habe alle Missverständlichkeiten beseitigt.

LG, biggi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Mir zu unterstellen ich würde sexuelle Handlungen, die nicht
im beiderseitigen Einverständnis geschehen, gutheissen, finde
ich ein starkes Stück.
Ich hoffe dafür entschuldigst du dich noch, mein lieber
Schorsch.

Du bist komisch.

Gruss
Schorsch

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Hallo!

Dass die Grenze bei 14 Jahren liegt hab ich gewusst. Ich
dachte nur, dass es vielleicht noch zu berücksichtigen wäre,
dass der Junge noch nichtmal 18 Jahre alt war und zudem noch
von dem Mädchen bezüglich ihres Alters angelogen wurde.

Das ist auch zu berücksichtigen, allerdings „nur“ in der Strafzumessung. Der Strafrahmen verschiebt sich auf eine Mindestrafe von zwei Jahren, wenn der Täter volljährig ist.

Nur ist dieser arme Junge eben davon ausgegangen, dass das
Mädchen 15 Jahre alt ist. Ich hoffe du hast das nicht
überlesen.

Womit, wenn es denn stimmt, ein Tatbestandsirrtum vorliegt.

Gruß,

Florian.

Ich verstehe nicht was du mir hier vorwerfen willst.

Öhm, nix.

Dafür,
dass „wir“ hier Kinder(!)

= Menschen unter 14, siehe § 176 StGB

nach Lust und Laune „vernaschen“
dürfen, hab ich keineswegs plädiert. Wo habe ich sowas
behauptet? Unverschämtheit mir solche Worte unterzuschieben!

Nee nee, das waren schon meine Worte.

Ich habe lediglich dafür plädiert, dass Jugendliche (keine
Kinder!) nicht dafür ins Gefängnis geworfen werden, wenn sie
sich einmal gegenseitig „vernaschen“ (ich hoffe du meinst
damit nicht Geschlechtsverkehr).

Aus meiner Erfahrung als Jugendlicher weiß ich, dass sowas (auch das was ich nach Deiner Hoffnung nicht meine) durchaus vorkommt bzw. in den 80ern vorgekommen ist.

Dass die Grenze bei 14 Jahren liegt hab ich gewusst. Ich
dachte nur, dass es vielleicht noch zu berücksichtigen wäre,
dass der Junge noch nichtmal 18 Jahre alt war

Die Grenze für den Jungen liegt auch bei 14 (§ 19 StGB)

und zudem noch
von dem Mädchen bezüglich ihres Alters angelogen wurde.

Das ist eine Frage des Vorsatzes, die ändert nichts an der Tatsache, dass sexuelle Handlungen an einer Dreizehnjährigen in Deutschland genau so einen Straftatbestanmd darstellen wie in der Türkei.

Und ich stimme völlig damit überein. Ich bin auch sogar
konservativ genug, dass man diese Grenze meinetwegen auch
gerne auf 16 Jahre hinaufsetzen kann.

Ui, den Ansturm würden unsere Jugendknäste kaum bewältigen können…

Nur ist dieser arme Junge eben davon ausgegangen, dass das
Mädchen 15 Jahre alt ist. Ich hoffe du hast das nicht
überlesen.

Wie gesagt, dann hat er nicht vorsätzlich gehandelt, um so etwas festzustellen, gibt es Gerichte. Allerdings ist ein Straftatbestand verwirklicht worden, und wenn die Staatsanwaltschaft davon etwas mitbekommt, muss sie Ermittlungen aufnehmen. Wenn der Junge, was übrigens auch ich hoffe, bald wieder in Deutschland ist, wirst Du mal sehen, wie schnell das Verfahren gegen ihn eingestellt werden wird. Aber aufgenommen werden müssen die Ermittlungen.

Mich würde eben nur interessieren wie ich als Aufsichtsperson
im Falle eines Falles regieren soll.

Regieren ist genau das richtige Wort. Wenn feststeht, dass eine Person unter 14 ist, dann muss man das unterbinden, sonst handelt man sich selbst ein Verfahren ein.

Also wenn ein Partner unter 14 Jahren ist, handelt es sich
immer um Kindesmissbrauch. Egal ob gegenseitiges
Einverständnis vorliegt oder nicht. Das ist klar.

Ja!

Ich selbst finde eine Flirt zwischen einer 15-jährigen und
einem 17-jährigen bei dem es nicht zu Geschlechtsverkehr
gekommen ist (was man ja laut Malte „eventuell“ polizeilich
melden könnte) längst nicht so dramatisch wie
Geschlechtsverkehr zwischen einer 17-jährigen und einem
28-jährigem, wie er letztes Jahr während eines Schulausfluges
vorgekommen ist.

Ich kann bei beidem nichts Dramatisches erkennen. Es ist zwar eine Weile her, dass ich eine 17jährige Freundin hatte, aber die war geistig schon etwas reifer als eine 13jährige. Warum man mit 17 nichts mit einem 28jährigen anfangen darf (wenn’s nicht gerade ein Referendar war), erschließt sich mir nicht.

Gibt es bei 16-jährigen (17-jährigen) keine obere Altersgrenze
für einen Flirt, Freund etc.?

Da wäre jetzt wieder der Bogen zu den antiquierten Moralvorstellungen gespannt. Wenn die Leute sich mögen, sollen sie sich mögen. Der Gesetzgeber zieht nur eine Grenze zwischen Kindern, die nicht die nötige Reife haben und Jugendlichen, die sie haben. Die Grenze liegt bei 14 Jahren.

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Du hast also lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass für die Einleitung eines solches Ermittlungsverfahren zunächst einmal die gestellte Anzeige ausschlaggebend ist.
Eine Anzeige erfolgt nur, wenn es sich nicht um Einvernehmlichkeit gehandelt hat.
Das sind aber alles Details, die zur Beantwortung meiner Frage völlig irrelevant sind. Ob jetzt das Mädchen selbst zur Polizei gegangen ist, ihre Mutter oder ob die Polizei sie inflagranti im Hotelzimmer überrascht haben oder auch ob der Junge, dessen Aussagen zumindest in der deutschen Presse noch als glaubwürdig gelten (bei dir Schorsch schioenbar nicht, die Wahrheit sagt, ist alles nicht wichtig für die Beantwortung meiner Fragen.

Aber trotzdem schön, dass du dieses Detail so hervorgehoben hast. Und es tut mir unendlich leid, dass ich als juristischer Laie diesen Zwischenschritt ausgelassen habe. Ich habe eben die Berichterstattung verfolgt und gehe davon aus, dass es sich um Einvernehmlichkeit gehandelt hat. Wenn es sich um Einvernehmlichkeit gehandelt hat, ist also nur das Alter der Beteiligten dafür ausschlaggebend, dass der gestellten Anzeige weiter nachgegangen wird.
(Ob es auch so stark ein starkes Echo in der Presse hervorruft wenn ein Betrunkener mich umarmt, mir an den Hintern grapscht und versucht mich zu küssen obwohl es nicht einvernehmlich ist, bezeifel ich. Das mag vielleicht daran liegen, dass ich schon jenseits der 30 bin. Soviel dazu, dass es wohl auch auf das Alter ankommt.)

Aber leider hat dein Beitrag zur Beantwortung meiner Frage kein bisschen beigetragen.

ICh würd dich bitten, wenn du nichts zur Sache beizutragen hast, woanders „klugzuscheissen“^^.

LG, biggi

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Hallo!

Eine Anzeige erfolgt nur, wenn es sich nicht um
Einvernehmlichkeit gehandelt hat.

Ich kann mich an einen Fall hier in Dortmund erinnern, bei dem ein Mädchen, dessen Alter ich nicht genau erinnere, sich mit der halben Jugendmannschaft eines Fußballvereins vergnügt hat und - nun ja, entsprechend aussah danach. Sowas hinterlässt halt seine Spuren, vor allem, wenn man das draußen in der freien Natur praktiziert. Und weil sie ihren Eltern nicht die Wahrheit erzählen wollte, ist eine Vergewaltigungsgeschichte daraus geworden. Bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung ist sie dann, zum Glück für die Jungs, eingeknickt. Soviel dazu, dass eine Anzeige nur erfolgt, wenn keine Einvernehmlichkeit vorliegt.
Darüber hinaus passt das mit der Einvernehmlichkleit hier ja auch nicht wirklich, denn bei sexuellen Handlungen an einem Kind kann das Kind noch so damit einverstanden sein - das ist vollkommen irrelevant für die Tatbestandsmäßigkeit.

sich um Einvernehmlichkeit gehandelt hat. Wenn es sich um
Einvernehmlichkeit gehandelt hat, ist also nur das Alter der
Beteiligten dafür ausschlaggebend, dass der gestellten Anzeige
weiter nachgegangen wird.

Wie gesagt. Auch wenn das Kind einverstanden ist, ändert das nichts. Das fehlende Einverständnis ist hier, anders etwa als bei der Vergewaltigung, nicht Tatbestandsmerkmal.

Gruß,

Florian.

Leicht off-topic
Ja wunderst du dich wirklich darüber dass du hier Antworten bekommst, bei denen du das Gefühl hast auf den Arm genommen zu werden?

Du wirfst der Türkei „entsetzt“ antiquierte Moralvorstellungen und daraus resultierende Gesetze vor.
Gleichzeitig hast du keine Ahnung davon, dass es bei uns genau das selbe Delikt darstellen würde.

Anstatt nur deine Frage zu stellen hast du hiermit eine persönliche Wertung abgegeben, die so was von falsch ist, dass solche Reaktionen.

Noch was: Frag doch mal was das „einvernehmenlich“ bei einer 13jährigen juristisch wert wäre.

Gruss Ivo

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Entscheidend für ein solches Ermittlungsverfahren ist zunächst

einmal die gestellte Anzeige, die im gegebenen Fall ein
beiderseitiges Einvernehmen klar verneint. Mit ‚antiquierten
Moralvorstellungen‘ hat das Verfahren also nichts zu tun.

Gruss
Schorsch

Hallo Schorsch,

eine Strafanzeige kann im Gegensatz zum Strafantrag doch auch ein Dritter machen, deshalb könnte eine Anzeige von einem Dritten gemacht worden sein, obwohl zwischen den Beteiligten völliges Einvernehmen geherrscht haben könnte. Sehe ich was falsch?

Gruß

Martin Unterholzner

Du hast auch nicht korrekt gelesen.
1.Ich werfe der Türkei nicht nur antiquerte Moralvorstellungen vor, es gibt sie dort. Ehrenmorde, Zwangsverheiratungen und das Wegsperren von Homosexuellen ist im ländlichen Raum noch üblich und entspricht der dort vorherrschenden Moral.
Du machst da mit deiner Anschuldigung mir gegenüber eindeutig das falsche Fass auf.

  1. Dass hier in Deutschland ein Junge von 17 Jahren sofort für mehrere Wochen ohne Verhandlung ins Gefängnis gesteckt würde, weil er etwas mit einem Mädchen hatte, das sich als 15-jährige ausgibt, glaubst du doch selbst nicht.

  2. Diese 4 verschiedenen Fälle hab ich mit Copy und Paste gemacht. Klar. Das „einvernehmlich“ gehört da natürlich nicht rein.

Ist mir aber auch egal. So unzufrieden mit der Beantwortung einer Frage von mir wie hier war ich noch nie.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

  1. Dass hier in Deutschland ein Junge von 17 Jahren sofort für
    mehrere Wochen ohne Verhandlung ins Gefängnis gesteckt würde,
    weil er etwas mit einem Mädchen hatte, das sich als 15-jährige
    ausgibt, glaubst du doch selbst nicht.

Mit Sicherheit nicht - aber das würde bei einem 17jährigen Türken, der nicht in Deutschland lebt, sicherlich auch schon ein wenig anders aussehen.

Gruß,

Florian.

Hallo,

1.Ich werfe der Türkei nicht nur antiquerte Moralvorstellungen
vor, es gibt sie dort.

Sagen wir mal: andere.

Ehrenmorde, Zwangsverheiratungen und
das Wegsperren von Homosexuellen ist im ländlichen Raum noch
üblich und entspricht der dort vorherrschenden Moral.

Ja, aber das hat mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun.

  1. Dass hier in Deutschland ein Junge von 17 Jahren sofort für
    mehrere Wochen ohne Verhandlung ins Gefängnis gesteckt würde,
    weil er etwas mit einem Mädchen hatte, das sich als 15-jährige
    ausgibt, glaubst du doch selbst nicht.

Lies mal hier den Thread:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
aber vor allen Dingen auch den verlinkten Artikel.
So abwegig ist das nämlich nicht, wenn man von einem 17jährigen türkischen Touristen in Deutschland ausgeht.

Ist mir aber auch egal. So unzufrieden mit der Beantwortung
einer Frage von mir wie hier war ich noch nie.

Warum? Weil deine Erwartungen enttäuscht wurden?
Außerdem: hier ist das Rechtsbrett. Hier wird (wenn die Diskussion gut ist) keine Moral bewertet, sondern eben nur Gesetze durchgehechelt.

Gruß
Elke

Hallo!

Du hast auch nicht korrekt gelesen.
1.Ich werfe der Türkei nicht nur antiquerte Moralvorstellungen
vor, es gibt sie dort.

Auch wenn es nicht zu verallgemeinern ist, es gibt sie tatsächlich dort. Allerdings ist es nicht richtig, Moralvorstellungen mit der Rechtslage zu vermixen. Die Türkei hat, trotz aller Kritik, grundsätzlich ein modernes europäisches Rechtssystem. Das türkische Rechtssystem ist ganz eindeutig europäisch (und nicht asiatisch/islamisch) geprägt (und in einigen Punkten der Gesellschaft und leider auch der Rechtswirklichkeit voraus).

Ehrenmorde, Zwangsverheiratungen und
das Wegsperren von Homosexuellen ist im ländlichen Raum noch
üblich und entspricht der dort vorherrschenden Moral.

Aber nicht dem dort geltenden Recht.

  1. Dass hier in Deutschland ein Junge von 17 Jahren sofort für
    mehrere Wochen ohne Verhandlung ins Gefängnis gesteckt würde,

Ohne Verhandlung nicht - aber auch in der Türkei war es wohl nicht ohne Verhandlung, wobei man unter Verhandlung hier ja nur eine Haftverhandlung verstehen kann. Es geht ja um U-Haft und nicht Strafhaft!!

weil er etwas mit einem Mädchen hatte,

…nein, weil der Verdacht besteht, dass er…

das sich als 15-jährige
ausgibt,

…sagt er. Das kann richtig, aber auch falsch sein - dies zu klären ist Sache des Strafverfahrens.

glaubst du doch selbst nicht.

Oh ja schon, wenn ein Haftgrund gegeben ist.

Da sieht man ja, was die Medien so für Mumpitz hervorbringen. Ich habe anderswo schon geschrieben, dass das einzige ist, was man verlangen kann (und auch muss), dass die Kriterien der Menschenrechtskonvention eingehalten werden. Macht die Türkei das, ist das Vorgehen vollkommen in Ordnung und auch nicht ungewöhnlich, da die türkische Rechtslage ganz ähnlich der deutschen und auch österreichischen ist.

Und eines schreib ich jetzt auch nochmal ganz deutlich: Es geht um U-Haft, nicht um Strafhaft! Er sitzt nicht deswegen, weil er etwas mit dem Mädchen hatte, sondern weil ein Tatverdacht wegen eines Missbrauchsdeliktes gegeben ist. Bei der U-Haft geht es noch nicht darum, ob der Verdächtige schuldig ist oder nicht. Es kann genauso gut herauskommen, dass er glaubte, das Mädchen sei 15 Jahre - dann hat er keinen Vorsatz und ist freizusprechen (wenn er angeklagt wurde). Das ist ja noch lange nicht geklärt.

Gruß
Tom