Die Erblasserin verstarb im Dezember letzten Jahres. Es sind zwischenzitlich 2 Testamente sowie ein Nachtrag zum 2., jetzt zunächst gültigen Testament aufgetauch. Die Testamente stammen aus den Jahren 2000 und 2003. Der Nachtrag der lediglich ein lebenslanges Wohnrecht aufhebt, stammt aus dem Jahre 2008. Zusätzlich hat die Erblasserin im August 2011 in einer Vorsorgevollmacht ihrem einziges Kind und deren Lebensgefährten, Generalvollmacht über ihren gesamten Besitz erteilt. In ihrem Testament verfügt die Erblasserin das ihre Tochter unbefreite Vorerbin wird. Als Nacherbin bestimmt sie Ihre Nichte bzw. deren Kinder. Zusätzlich ordnet sie Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung an,die in den Grundbüchern vermerkt werden soll. Den Wert ihres Vermögens gibt die Erblasserin in ihrem Testament von 2003 mit 400.000,- € an. Der Nachlass besteht ausscließlich aus Immobilien. Eine Immobilie ist mit einer Grundschuld belastet. Die unbelastete Immobilie entstammt aus einer Erbgemeinschaft. In ihrer Vorsorgevollmacht beziffert die Erblasserin ihr Vermögen auf 300.000,- €. Die Erblaaserin hinterlässt rund 200.000,- € an Verbindlichkeiten. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit das noch mehr Verbindlichkeiten da sind. Das wurde von der Testamentsvollstreckerin zumindest angedeutet. Nach Ansicht der Testamentsvollstreckerin ist der Nachlass „möglicherweise“ überschuldet. Die Vorerbin wird von der Testamentsvollstreckerin nicht informiert. Sie beruft sich darauf das die Testamentsvollstreckung vom Nachlassgericht noch nicht beschlossen wurde. Hinzu kommt noch das die Erblasserin ihre Tochter durch mündliche Versprechungen, (du erbst doch sowieso alles), und durch Drohungen, (wenn du darauf nicht eingehst kommt der Gerichtsvollzieher), dazu genötigt hat ihr nicht nur Geld zu leihen, sondern sie zusätzlich noch dazu „überedet“ hat auf ihre bezahlte Wohnung eine Grundschuld eintragen zu lassen, damit die Erblasserin weitere Darlehen aufnehmen konnte. Die Vorerbin haftet also für die ausschließlich von ihrer Mutter genutzten oben angegebenen Verbindlichkeiten mit. Die hohen Schulden der Erblasserin erklären sich dadurch das sie einem Beziehungabetrüger aufgesessen ist. Aus einer erst kürzlich statt gefundenen Vernehmung zum Fall des Beziehungsbetrügers ergab sich auch das die Erblasserin sich gegenüber ihrer Tochter der Untreue schuldig gemacht hat. Da sie bis April 2009 die gesmten Finanzen ihrer Tochter verwaltet hat und teilweise darüber verfügt hat, als wäre sie Eigentümerin des Geldes ihrer Tochter. Sie war dazu von ihrer Tochter nicht bevollmächtigt. Die Tochter hat der Erblasserin einfach blind vertraut. Zwei Anfechtungen jeweils gegen das erste sowie auch gegen das zweite Testament wegen Irrtums § 2078 BGB, wurden vom Nachlassgericht bereits abgeschmettert. Obwohl die Erblasserin, gegenüber ihrer Tochter und deren Lebensgefährten, kurz vor ihrem Tod den Wunsch geäußert hat ihr Testament dahin gehend zu ändern das ihre Tochter Alleinerbin wird und deren Lebensgefährte die Verwaltung und Betreuung über ihr gesamtes „Vermögen“ und ihren Besitz erhalten soll. Ausserdem hat sie im April 2011 einen handschriftlichen Testamentsentwurf verfasst. Was zumindestens zusätzlich belegt das sie ihr Testament nochmals ändern wollte, da ihr klar war das ihr letzter Wille aus dem Jahre 2003 nicht zu erfüllen ist und von Irrtümern „wimmelt.“ Die Vorerbin will erreichen das das Testament für nichtig erklärt wird und somit die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Aber wie? Bitte nur sachliche und fundierte Hinweise. Danke Gruß Petshen
Hallo,
Die Vorerbin will erreichen das das Testament für nichtig erklärt wird und somit die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Aber wie? Bitte nur sachliche und fundierte Hinweise.
Der sachlichste und fundierteste Hinweis wird der sein zu einem Anwalt zu gehen. Der wird das ordentlich aufdröseln können. Außerdem wird der die Erfolgsaussichten einschätzen können, ohne jedoch eine Grantie für den Ausgang eines möglichen Gerichtsverfahrens geben zu könnnen. Letztlich wird überhaupt nur eine Chance bestehen, wenn die vorhandenen Tetstamente vom Gericht als so fehlerhaft/widersprüchlich eingeschätzt werden, dass der tatsächliche Wille ergründet werden soll. Hat sie nur einfach später ihre Meinung geändert und das Testament ist ansonsten einwandfrei, dann dürfte es schlecht aussehen.
Grüße
Die Erblasserin verstarb im Dezember letzten Jahres. Es sind
zwischenzitlich 2 Testamente sowie ein Nachtrag zum 2., jetzt
zunächst gültigen Testament aufgetauch. Die Testamente stammen
aus den Jahren 2000 und 2003. Der Nachtrag der lediglich ein
lebenslanges Wohnrecht aufhebt, stammt aus dem Jahre 2008.
was soll heißen, es hebt ein wohnrecht auf ? wurde im ursprünglichen testament ein wohnrecht eingeräumt, das dann durch den nachtrag aufgehoben worden ist ?
Zusätzlich hat die Erblasserin im August 2011 in einer
Vorsorgevollmacht ihrem einziges Kind und deren
Lebensgefährten, Generalvollmacht über ihren gesamten Besitz
erteilt. In ihrem Testament verfügt die Erblasserin das ihre
Tochter unbefreite Vorerbin wird. Als Nacherbin bestimmt sie
Ihre Nichte bzw. deren Kinder. Zusätzlich ordnet sie
Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung an,die in den
Grundbüchern vermerkt werden soll. Den Wert ihres Vermögens
gibt die Erblasserin in ihrem Testament von 2003 mit 400.000,-
€ an. Der Nachlass besteht ausscließlich aus Immobilien. Eine
Immobilie ist mit einer Grundschuld belastet. Die unbelastete
Immobilie entstammt aus einer Erbgemeinschaft. In ihrer
Vorsorgevollmacht beziffert die Erblasserin ihr Vermögen auf
300.000,- €. Die Erblaaserin hinterlässt rund 200.000,- € an
Verbindlichkeiten. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit
das noch mehr Verbindlichkeiten da sind.
völlig unerheblich, was die erblasserin meint, was ihr nachlass wert ist…
Das wurde von der
Testamentsvollstreckerin zumindest angedeutet. Nach Ansicht
der Testamentsvollstreckerin ist der Nachlass „möglicherweise“
überschuldet. Die Vorerbin wird von der
Testamentsvollstreckerin nicht informiert. Sie beruft sich
darauf das die Testamentsvollstreckung vom Nachlassgericht
noch nicht beschlossen wurde.
Hinzu kommt noch das die
Erblasserin ihre Tochter durch mündliche Versprechungen, (du
erbst doch sowieso alles), und durch Drohungen, (wenn du
darauf nicht eingehst kommt der Gerichtsvollzieher), dazu
genötigt hat ihr nicht nur Geld zu leihen, sondern sie
zusätzlich noch dazu „überedet“ hat auf ihre bezahlte Wohnung
eine Grundschuld eintragen zu lassen, damit die Erblasserin
weitere Darlehen aufnehmen konnte.
unerheblich für die erbrechtliche situation. kann interessant sein für bereichernugsrechtl. ansprüche gegen die erben(gemeinschaft), § 812 Abs.1 S.2 bgb (zweckverfehlung).
Die Vorerbin haftet also
für die ausschließlich von ihrer Mutter genutzten oben
angegebenen Verbindlichkeiten mit. Die hohen Schulden der
Erblasserin erklären sich dadurch das sie einem
Beziehungabetrüger aufgesessen ist. Aus einer erst kürzlich
statt gefundenen Vernehmung zum Fall des Beziehungsbetrügers
ergab sich auch das die Erblasserin sich gegenüber ihrer
Tochter der Untreue schuldig gemacht hat. Da sie bis April
2009 die gesmten Finanzen ihrer Tochter verwaltet hat und
teilweise darüber verfügt hat, als wäre sie Eigentümerin des
Geldes ihrer Tochter. Sie war dazu von ihrer Tochter nicht
bevollmächtigt.
warum erzaehlst du das alles ?! es hat keine auswirkungen auf die erbrechtliche lage, um die es dir wohl geht.
außerdem liegt ein widerspruch vor, da einerseits das geld der erblasserin überlassen wurde, anererseits diese „nicht bevollmächtigt“ war…
Die Tochter hat der Erblasserin einfach blind
vertraut. Zwei Anfechtungen jeweils gegen das erste sowie auch
gegen das zweite Testament wegen Irrtums § 2078 BGB, wurden
vom Nachlassgericht bereits abgeschmettert. Obwohl die
Erblasserin, gegenüber ihrer Tochter und deren
Lebensgefährten, kurz vor ihrem Tod den Wunsch geäußert hat
ihr Testament dahin gehend zu ändern das ihre Tochter
Alleinerbin wird und deren Lebensgefährte die Verwaltung und
Betreuung über ihr gesamtes „Vermögen“ und ihren Besitz
erhalten soll. Ausserdem hat sie im April 2011 einen
handschriftlichen Testamentsentwurf verfasst. Was zumindestens
zusätzlich belegt das sie ihr Testament nochmals ändern
wollte, da ihr klar war das ihr letzter Wille aus dem Jahre
2003 nicht zu erfüllen ist und von Irrtümern „wimmelt.“ Die
Vorerbin will erreichen das das Testament für nichtig erklärt
wird und somit die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Aber
wie? Bitte nur sachliche und fundierte Hinweise. Danke Gruß
Petshen
gegen die entscheidungen des nachlg gibt es rechtsmittel, siehe rechtsmittelbelehrung…
p.s. die ablehnung des 2078 bgb kann man bei dem sachverhalt wirklich nur bestätigen…
Die Vorerbin wird von der
Testamentsvollstreckerin nicht informiert. Sie beruft sich
darauf das die Testamentsvollstreckung vom Nachlassgericht
noch nicht beschlossen wurde.
Hallo,
so ein Unsinn. Das Nachlassgericht beschließt keine Testamentsvollstreckung. Der Testamenetsvollstrecker muss sich lediglich gegenüber dem Gericht äußern ob das Amt annimmt. Auf Antrag des TV wird dann ein TV Zeugnis erteilt.
ml.
Zu Deiner Information: Die Formulierung wurde wörtlich aus einem Schreiben der Testamentsvollstreckerin übernommen. Interessant wäre hier doch ob sie Informationen, über Verbindlichkeiten die die Vorerbin nicht hat zurückhalten darf? Schließlich besteht die Möglichkeit das das Erbe ausgeschlagen wird und statt dessen der Pflichtteil verlangt wird.
p.
Danke für die Antwort. Ein Anwalt wurde bereits beauftragt. Da in der Vergangenheit aber schlechte Erfahrungen mit Anwälten gemacht wurden, ist das Zu-bzw. Vertrauen eben nicht gerade groß. Der Widerspruch besteht darin das die Erblasserin der Vorerbin mündlich versichert hat, das sie Alleinerbin wird. Woraufhin die Vorerbin der Erblasserin Darlehen gewährt, bzw. ermöglich hat. Diese Aussage hat sie im Übrigen auch gegenüber unbeteigten Dritten immer wieder gemacht. Sie hat damit geradezu „rumgetönt“. Die Erblasserin hat in ihrem Testament auch noch andere Dinge bestimmt, u.a. Vermächtnisse, Wohnrecht, die alle aufgrund der hohen Verbindlichkeiten, nicht erfüllt werden können, bzw. durch die Erblasserin selbst in einem Nachtrag aufgehoben wurden. Zwei Drittel der Verfügungen, die die Erblasserin in ihrem Testament getroffen hat sind nicht zu erfüllen. Es bleiben also nur noch die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Nacherbschaft über. Und ausgerechnet diese für die Vorerbin knebelnde Verfügung muss laut Nachlassgericht Bestand haben. Das Nachlasgericht sieht diese beiden Verfügungen als vorrangig an. Es wäre wichtig zu erfahren, ob jemand, aufgrund der ausführlich beschriebenen Umstände, eine Möglichkeit weiss wie das Testament anzufechten ist. Der §2078 wurde sowohl von der Vorerbin, als auch vom Anwalt zur Anfechtung bereits heran gezogen, und wurde vom Nachlassgericht nicht anerkannt. Die Begründung des Nachlassgerichts war allerdings nicht überzeugend.
fg petschen
was soll heißen, es hebt ein wohnrecht auf ? wurde im
ursprünglichen testament ein wohnrecht eingeräumt, das dann
durch den nachtrag aufgehoben worden ist ?
Genauso ist es.
völlig unerheblich, was die erblasserin meint, was ihr nachlass
wert ist…
Völlig unerheblich? Warum? Wenn der Wert des Erbes völlig unerheblich ist warum gibt die Erblasserin ihn dann in ihrem Testament überhaupt an? Und alle anderen Verfügungen sind demnach erheblich? Auch die Verfügungen nachdem die Erblasserin in die Persönlichkeitsrechte der Vorerbin eingreift? Das hat die Erblasserin unserer Auffassung nach getan. Alle Einzelheiten aus dem Testament hier aufzuzählen würde zu weit führen. Um es einmal drastisch zu formulieren: Es hätte nur noch gefehlt das die Erblasserin verfügt hätte wann die Vorerbin aufs Klo gehen darf.
unerheblich für die erbrechtliche situation. kann interessant
sein für bereichernugsrechtl. ansprüche gegen die
erben(gemeinschaft), § 812 Abs.1 S.2 bgb (zweckverfehlung).
Danke für den wirklich sachlichen und fundierten Hinweis. Kann möglicherweise hilfreich sein.
warum erzaehlst du das alles ?! es hat keine auswirkungen auf
die erbrechtliche lage, um die es dir wohl geht.
außerdem liegt ein widerspruch vor, da einerseits das geld der
erblasserin überlassen wurde, anererseits diese „nicht
bevollmächtigt“ war…
- In der Hoffnung das jemand eine Begründung erkennt um das Testament erfolgreich anzufechten.
- Das Geld der Tochter wurde der Erblasserin nicht überlassen. Die Tochter hat ihre Mutter lediglich damit betraut ihre finanziellen Angelegenheiten für sie zu regeln. Dafür gabs auch einen Grund. Einzelheiten sollen hier nicht öffentlich gemacht werden. Um ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln hat die Tochter, (z. Bsp. um notwendige Überweisungen zu tätigen), ihrer Mutter ihre Bankkarte + Geheimzahl überlassen. Es liegt also kein Widerspruch vor. Um die Berechtigung zu haben Bargeldabhebungen von dem Konto vorzunehemn, hätte es einer Bankvollmacht + einer Karte bedurft die auf den Namen der Mutter ausgestellt ist. Genauso hat es die Beamtin vom Betrugsdezernat gesagt. Das der Tochter eine große Naivität und auch eine Mitschuld vorzuwerfen ist, wird nicht bestritten.
gegen die entscheidungen des nachlg gibt es rechtsmittel, siehe
rechtsmittelbelehrung…
Danke. Und auch deswegen wurde das alles hier „erzählt“. Um möglicherweise eine noch nicht erkannte Begründung gegen den Beschluß zu formulieren.
p.s. die ablehnung des 2078 bgb kann man bei dem sachverhalt
wirklich nur bestätigen…
Auch diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Zwei Drittel der Verfügungen und Vermächtnisse aus dem Testament können unmöglich erfüllt werden. Das steht fest. Hier hat die Erblasserin geirrt. Ausgerechnet die Verfügungen die die Vorerbin knebeln, nämlich die Teatamentsvollstreckung und die Nacherbschaft sollen Bestand haben?
Vielleicht kommt doch noch ein fundierter Hinweis.
f.G. p
wow, wenn ich die geschichte so lese, dann fällt mir dagobert duck ein, in dessen augen die dollarzeichen groß leuchten.
zur klarstellung:
der erblasser kann sein vermögen so verteilen, wie es ihm passt. er kann es an bedingungen knüpfen, wie er lustig ist, solange es nicht gegen das gesetz verstößt.
ein knebelung hier anzunehmen, ist lächerlich, denn die vorerbin kann jederzeit ausschlagen.
reden wir doch tacheles: die vorerbin will das gesamte vermögen zur unbeschränkten verfügung, der wille des erblassers ist hier egal, auch die daran verknüpften bedingungen…
es gibt in dieser situation natürlich kleine tipps und tricks, wie man das problem umgehen bzw. aufweichen kann, so dass die vorerbin sehr gut wegkommt. dies werde ich natürlich nicht verraten. nicht nur, weil es meinem berufsstand schaden würde, sondern vor allem, weil ich dieses oben beschriebene verhalten nicht unterstützen möchte (außerdem gefällt mir der unterton des obigen beitrags nicht
)…
völlig unerheblich, was die erblasserin meint, was ihr
nachlass
wert ist…Völlig unerheblich? Warum? Wenn der Wert des Erbes völlig
unerheblich ist warum gibt die Erblasserin ihn dann in ihrem
Testament überhaupt an?
die angegebenen werte spielen dann eine rolle, wenn später irgendwelche vermögensgegenstände auftauchen bzw. neu hinzukommen. hintergrund ist die quote bei der verteilung, vor allem bei erbengemeinschaften.
das ist hier (wohl) nicht problematisch…
Und alle anderen Verfügungen sind
demnach erheblich? Auch die Verfügungen nachdem die
Erblasserin in die Persönlichkeitsrechte der Vorerbin
eingreift?
niemand greift in das persönlichkeitsrecht ein. die vorerbin soll ausschlagen, wenn sie sich angegriffen fühlt… s.o.
Es hätte nur noch gefehlt das die Erblasserin verfügt hätte
wann die Vorerbin aufs Klo gehen darf.
einfach ausschlagen, dann gibt es keine bedingungen…
umsonst ist nichts im leben, auch nicht im erbrecht…
warum erzaehlst du das alles ?! es hat keine auswirkungen auf
die erbrechtliche lage, um die es dir wohl geht.
außerdem liegt ein widerspruch vor, da einerseits das geld der
erblasserin überlassen wurde, anererseits diese „nicht
bevollmächtigt“ war…
- In der Hoffnung das jemand eine Begründung erkennt um das
Testament erfolgreich anzufechten.- Das Geld der Tochter wurde der Erblasserin nicht
überlassen. Die Tochter hat ihre Mutter lediglich damit
betraut ihre finanziellen Angelegenheiten für sie zu regeln.
Dafür gabs auch einen Grund. Einzelheiten sollen hier nicht
öffentlich gemacht werden. Um ihre finanziellen
Angelegenheiten zu regeln hat die Tochter, (z. Bsp. um
notwendige Überweisungen zu tätigen), ihrer Mutter ihre
Bankkarte + Geheimzahl überlassen. Es liegt also kein
Widerspruch vor. Um die Berechtigung zu haben
Bargeldabhebungen von dem Konto vorzunehemn, hätte es einer
Bankvollmacht + einer Karte bedurft die auf den Namen der
Mutter ausgestellt ist. Genauso hat es die Beamtin vom
Betrugsdezernat gesagt. Das der Tochter eine große Naivität
und auch eine Mitschuld vorzuwerfen ist, wird nicht
bestritten.
das hat nichts mit der erbrechtlichen lage zu tun, sondern ist ein allgemeines zivilrechtliches problem.
p.s. die ablehnung des 2078 bgb kann man bei dem sachverhalt
wirklich nur bestätigen…Auch diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Zwei Drittel
der Verfügungen und Vermächtnisse aus dem Testament können
unmöglich erfüllt werden. Das steht fest. Hier hat die
Erblasserin geirrt.
- allein das vorliegen eines irrtums führt nicht zu einer erfolgreichen anfechtung.
- allein das vorliegen widersprüchlicher verfügungen indiziert noch keinen irrtum.
- angefochten werden nur einzelnen verfügungen, niemals (jedenfalls bei § 2078) das gesamt testament, d.h. jede einzelne verfügung ist anzufechten. dass das wenig erfolgreich ist, liegt auf der hand.
Ausgerechnet die Verfügungen die die
Vorerbin knebeln, nämlich die Teatamentsvollstreckung und die
Nacherbschaft sollen Bestand haben?
so gesehen kann ich nur sagen, dass die testamentsvollstreckung die beste idee der erblasserin war. (p.s. das testament wurde offensichtlich von einem volljuristen geschaffen, d.h. der wille der erblasserin wurde in die rechtliche form umgesetzt; dies spricht erneut gegen das vorliegen eines irrtums)
wow, wenn ich die geschichte so lese, dann fällt mir dagobert duck ein, in dessen augen die dollarzeichen groß leuchten.
wenn ich diese antwort lese fällt mir gundel gauckelei, oder so, ein, deren Worte vor häme nur so triefen.
zur klarstellung:
der erblasser kann sein vermögen so verteilen, wie es ihm passt. er kann es an bedingungen knüpfen, wie er lustig ist, solange es nicht gegen das gesetz verstößt …
na das war doch mal hilfreich, da wäre ich allein nie drauf gekommen.
ein knebelung hier anzunehmen, ist lächerlich, denn die vorerbin kann jederzeit ausschlagen …
noch so ein Tip, ich bin begeistert!
die angegebenen werte spielen dann eine rolle, wenn später irgendwelche vermögensgegenstände auftauchen bzw. neu hinzukommen. …
Aha, wenn das Vermögen sich verringert, bzw. wenn Schulden da sind spielen die angegebenen Werte also keine Rolle.
reden wir doch tacheles: die vorerbin will das gesamte vermögen zur unbeschränkten verfügung, der wille des erblassers ist hier egal, auch die daran verknüpften bedingungen…
genau! einen teil will sie dann aber spenden. an den verein für klugscheißer, wenn es denn so einen verein überhaupt gibt? einen vorsitzenden hätte sie schon im auge.
die vorerbin hat ihrer mutter ihr eigenes geld zur verfügung gestellt aufgrund des mündlichen versprechens das sie alleinerbin wird.
das soll zwischen mutter und tochter, auch ohne schriftlichen vertrag schon mal vorkommen. bitte keine antwort, ich weiß sie schon.
erbrechtlich völlig unerheblich. kann das hämische gelächter über die dummheit der vorerbin bis hier hören.
es gibt in dieser situation natürlich kleine tipps und tricks, wie man das problem umgehen bzw. aufweichen kann, so dass die vorerbin sehr gut wegkommt. dies werde ich natürlich nicht verraten. nicht nur, weil es meinem berufsstand schaden würde, sondern vor allem, weil ich dieses oben beschriebene verhalten nicht unterstützen möchte (außerdem gefällt mir der unterton des obigen beitrags nicht 
tipps und tricks? jetzt muss ich aber wirklich lachen! bitte nicht verraten, das ist ja so spannend. kleiner geheiniskrämer? und das von jemanden der seinen, ja so ehrbaren berufsstand nicht schaden will? welcher berufsstand das auch immer ist, wenn diese zeilen denn von einem solchen kommen bin ich froh wenn ich nichts damit zu tun haben muss.
der antwort-verfasser will das oben beschriebene verhalten nicht unterstützen? ooooh jetzt bin ich aber traurig. jetzt weine ich aber gleich. allerdings fragt sich der normalbürger welches verhalten er denn beschrieben hat? das lässt er offen! das erinnert mich doch glatt an das schwammige gefasel von so einem, na wie nennt man die doch gleich? ich komm nicht drauf. der unterton gefällt dem antwort-verfasser nicht? das tut mir nun aber wirklich leid. welchen unterton hättens denn gern? einer der ihnen genehm ist? einen unterwürfigen vielleicht? ja der unterton, der machts. das muss man dem antwort-verfasser selbstverständlich zugestehen, bei einem der einen, welchen auch immer?, berufsstand angehört.
vor allem wenn man seine antworten liest. die sprühen ja nur so vor klarheit, wissen, inteligenz und vor allem vor charme. das kann halt nicht jeder. auch die höflichkeit und der respeckt gegenüber anderen, den man seinen schreiben entnehmen kann. einfach klasse. übrigens erinnert mich das an die erblasserin, die mit dem, wie ich jetzt eingesehen habe, tollen Testament. wo war die doch gleich beschäftigt? ach ich komm nicht drauf. bin wirklich etwas vergesslich.
wie kann es jemand wagen ein testament anzufechten, und dann auch noch fragen dazu ins internet stellen? das ist ja wohl… und dann noch mit so einem unterton. nein das geht ja nun garnicht.
einfach ausschlagen, dann gibt es keine bedingungen…
umsonst ist nichts im leben, auch nicht im erbrecht
noch so ein guter Tipp. klasse. die vorerbin erhält dann ihren pflichtteil, sofern denn überhaupt noch was da ist, und die nacherben bezahlen selbstverständlich die verbindlichkeiten an den die vorerbin beteiligt ist, und über die ausschließlich die erblassrin verfügt hat. Danke, danke, danke!!!
das hat nichts mit der erbrechtlichen lage zu tun, sondern ist ein allgemeines zivilrechtliches problem.
so ist es wohl.
aber: erschleicht sich ein zukünftiger erbe durch versprechungen, das vertrauen des erblassers, und wird dadurch erbe, und es ist ihm nachzuweise dann… aber das ist ja wohl bekannt. und umgekehrt? bitte keine antwort, ich weiß sie schon. das gibt das erbrecht nicht her, oder so. ist das nicht wunderbar für die vorerbin?
- angefochten werden nur einzelnen verfügungen, niemals (jedenfalls bei § 2078) das gesamt testament, d.h. jede einzelne verfügung ist anzufechten. dass das wenig erfolgreich ist, liegt auf der hand.
einzelne verfügungen würden ja schon reichen. wenn es nicht erfolgreich sein kann,warum gibt es diesen paragraphen dann überhaupt?
so gesehen kann ich nur sagen, dass die testamentsvollstreckung die beste idee der erblasserin war. (p.s. das testament wurde offensichtlich von einem volljuristen geschaffen, d.h. der wille der erblasserin wurde in die rechtliche form umgesetzt; dies spricht erneut gegen das vorliegen eines irrtums)
ich wusste es doch die erblaserin ist dem antwort-verfasser bekannt, oder? möglicherweise der gleiche berufsstand? und das testament wurde auch gelesen. phatastisch, auch noch hellseherische fähigkeiten?
ich zitiere: das testament wurde offensichtlich von einem volljuristen geschaffen… was für ein satz. das testament wurde nicht erstellt es wurde geschaffen. das flößt einem nicht nur respekt ein, nein das erinnert einen an das neue, oder war es doch das alte?, testament aus der bibel. am 8. tag schuf gott die volljuristen ------, ach einfach nur schön.
ich stelle fest: ich habe selten so etwas überhebliches, hochnäsiges und respektloses gelesen.
auf eine antwort wird dankend verzichtet. aber es wird befürchtet das es dem verfasser nicht möglich sein wird.
Langer Text.
War wohl nicht die gewünschte Antwort dabei.
So ist es halt im Leben (und Sterben)
vnA
Langer Text.
dann würde ich ihn nicht lesen. kann überfordernd sein.
War wohl nicht die gewünschte Antwort dabei.
So ist es halt im Leben (und Sterben)
hatte vergessen, ist ja noch nicht weihnachten.
vnA