Hi LeiLoo, hi Ilona!
>du
>müßtest beweisen, daß du nicht falsch geparkt hast. und das ist
>im nachhinein schwer.
Zum Glück gilt auch im deutschen Rechtssystem der Grundsatz „in dubito pro reo“, d.h., dass die Beweispflicht nicht beim Angeklagten liegt, sondern sich vielmehr die Politesse genau an den Vorfall erinnern muß und im Zweifelsfall bereit sein muß, ihre Aussage unter Abwägung aller möglichen Konsequenzen zu beeiden.
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass ein höflich aber bestimmt formulierter Widerspruch bei WIRKLICH UNBERECHTIGT vergebenen Tickets Wunder wirken kann. Hier mein letzter (erfolgreicher) Einspruch:
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Schriftliche Verwarnung mit Verwarngeld, Aktenzeichen xxx.xx.xxxxx.x
Anlage zur Anhörung nach §55 OWiG, Punkt 3 (Angaben zur Sache)
Am xx.xx.2000 parkte ich um 15.27 Uhr mein Fahrzeug, Pol. Kennzeichen xx-xx 000 in der xxxstr. - Ecke xxxstr. (letzter Parkplatz vor dem Schild). Ich stellte die Parkuhr auf die Ankunftzeit von 15.30, da ich mich aus meiner zurückliegenden Fahrschulausbildung noch erinnern konnte, dass ein Aufrunden um wenige Minuten auf die nächste halbe Stunde durchaus zulässig ist. Anschließend ging ich mit meinen Bekannten in die Stadt.
Als wir um 17.17 Uhr zum Fahrzeug zurückkehrten, befand sich ein Hinweis auf eine Nichtbeachtung der Straßenverkehrsordnung unter dem Scheibenwischer. Zunächst glaubte ich, ein anderer Verkehrsteilnehmer hätte mir seinen Zettel „untergeschoben“, was sich jedoch spätestens in dem Moment als Irrtum erwies, als ich handschriftlich mein Kennzeichen auf dem Zettel vermerkt fand.
Nun gingen meine beiden Bekannten und ich auf die Suche nach der zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit - ohne Erfolg. Das Fahrzeug war ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand abgestellt und befand sich mit allen Kanten innerhalb der Markierungen auf der Fahrbahn. Ebenso war das KFZ ordnungsgemäß verschlossen. Die Parkscheibe war mit der korrekten Ankunftszeit von 15.30 versehen deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe mittig auf der Ablage plaziert.
Aus den von mir dargelegten Fakten, welche gegebenenfalls zeugenschaftlich mehrfach unter Beweis gestellt werden können, ergibt sich zweifelsfrei, dass die mir zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit um 17.11 Uhr noch keine solche gewesen ist.
Deutschegroßstadt, xx. xxxx. 2000 Ted Striker
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Gruß
Ted