Knölchen- Wiederspruch?

Hallo,

ich habe meines erachtens zu Unrecht ein Protokol wegen unrechtmäßigen Parkens bekommen!
Wer weiß, was man degegen machen kann, oder ob man überhaupt erfolgreich etwas dagegen unternehmen kann! Reicht der Anhörungsbogen aus? Oder sind diese Ämter grundsätzlich der Ansicht, daß sie nichts falsch machen?
Wer hat denn sowas schon mal mit Erfolg durch gefochten?
Danke
Ilona

aus eigener erfahrung ist ein knöllchen wegen falschparken nur
sehr schwer anfechtbar, mit wenig aussicht auf erfolg. du
müßtest beweisen, daß du nicht falsch geparkt hast. und das ist
im nachhinein schwer.

also wenn du mal wieder ein zettelchen an der windschtuzscheibe
hast und der meinung bist es ist unberechtigt, fotoapparat holen
und die situation fotogrfieren, das bringt die meisten
erfolgschancen, da kann es klappen.

gruß LeiLoo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

vergessen
auf der fotografie muß der zettel ander scheibe deutlich zu
erkennen sein, das ist wichtig, ansonsten sagen sie du hast da
nochmal geparkt und dann richtig usw usf

gruß LeiLoo

Du kannst deine Sicht des Sachverhalts auf den Anhörungsbogen schreiben. Wenn du Glück hast, was aber sehr unwahrscheinlich ist, wird die Sache eingestellt. Wenn die Sache nicht eingestellt wird, bekommst du stattdessen einen Bußgeldbescheid, der dann gleich teurer wird, weil noch Gebühren und Auslagen dazukommen. Gegen diesen Bescheid kannst du dann Einspruch einlegen. Wenn dem Einspruch nicht abgeholfen wird, geht die Sache zur Staatsanwaltschaft, und es gibt ein Gerichtsverfahren. Ich hab schon einmal vor Gericht recht bekommen, aber ich glaube, die Aussichten sind ziemlich schlecht! Wenn das Knöllchen nur 10,- DM beträgt, würde ich es lieber bezahlen, weil die Wahrscheinlichkeit, dass es sonst noch teurer wird, sehr groß ist.

Gruß,
Delia

Hi LeiLoo, hi Ilona!

>du
>müßtest beweisen, daß du nicht falsch geparkt hast. und das ist
>im nachhinein schwer.

Zum Glück gilt auch im deutschen Rechtssystem der Grundsatz „in dubito pro reo“, d.h., dass die Beweispflicht nicht beim Angeklagten liegt, sondern sich vielmehr die Politesse genau an den Vorfall erinnern muß und im Zweifelsfall bereit sein muß, ihre Aussage unter Abwägung aller möglichen Konsequenzen zu beeiden.

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass ein höflich aber bestimmt formulierter Widerspruch bei WIRKLICH UNBERECHTIGT vergebenen Tickets Wunder wirken kann. Hier mein letzter (erfolgreicher) Einspruch:

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Schriftliche Verwarnung mit Verwarngeld, Aktenzeichen xxx.xx.xxxxx.x
Anlage zur Anhörung nach §55 OWiG, Punkt 3 (Angaben zur Sache)

Am xx.xx.2000 parkte ich um 15.27 Uhr mein Fahrzeug, Pol. Kennzeichen xx-xx 000 in der xxxstr. - Ecke xxxstr. (letzter Parkplatz vor dem Schild). Ich stellte die Parkuhr auf die Ankunftzeit von 15.30, da ich mich aus meiner zurückliegenden Fahrschulausbildung noch erinnern konnte, dass ein Aufrunden um wenige Minuten auf die nächste halbe Stunde durchaus zulässig ist. Anschließend ging ich mit meinen Bekannten in die Stadt.

Als wir um 17.17 Uhr zum Fahrzeug zurückkehrten, befand sich ein Hinweis auf eine Nichtbeachtung der Straßenverkehrsordnung unter dem Scheibenwischer. Zunächst glaubte ich, ein anderer Verkehrsteilnehmer hätte mir seinen Zettel „untergeschoben“, was sich jedoch spätestens in dem Moment als Irrtum erwies, als ich handschriftlich mein Kennzeichen auf dem Zettel vermerkt fand.

Nun gingen meine beiden Bekannten und ich auf die Suche nach der zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit - ohne Erfolg. Das Fahrzeug war ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand abgestellt und befand sich mit allen Kanten innerhalb der Markierungen auf der Fahrbahn. Ebenso war das KFZ ordnungsgemäß verschlossen. Die Parkscheibe war mit der korrekten Ankunftszeit von 15.30 versehen deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe mittig auf der Ablage plaziert.

Aus den von mir dargelegten Fakten, welche gegebenenfalls zeugenschaftlich mehrfach unter Beweis gestellt werden können, ergibt sich zweifelsfrei, dass die mir zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit um 17.11 Uhr noch keine solche gewesen ist.

Deutschegroßstadt, xx. xxxx. 2000 Ted Striker

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Gruß
Ted

Hi LeiLoo, hi Ilona!

>du
>müßtest beweisen, daß du nicht falsch geparkt hast. und
das ist
>im nachhinein schwer.

Zum Glück gilt auch im deutschen Rechtssystem der Grundsatz
„in dubito pro reo“, d.h., dass die Beweispflicht nicht beim
Angeklagten liegt, sondern sich vielmehr die Politesse genau
an den Vorfall erinnern muß und im Zweifelsfall bereit sein
muß, ihre Aussage unter Abwägung aller möglichen Konsequenzen
zu beeiden.

das stimmt!

Am xx.xx.2000 parkte ich um 15.27 Uhr mein Fahrzeug, Pol.
Kennzeichen xx-xx 000 in der xxxstr. - Ecke xxxstr. (letzter
Parkplatz vor dem Schild). Ich stellte die Parkuhr auf die
Ankunftzeit von 15.30, da ich mich aus meiner zurückliegenden
Fahrschulausbildung noch erinnern konnte, dass ein Aufrunden
um wenige Minuten auf die nächste halbe Stunde durchaus
zulässig ist.

nicht nur zulässig sondern so im Gesetz vorgeschrieben.

Der Rest war i.O. und erfordert von der Bußgeldbehörde bereits weitere Ermittlungen.

Gruß
HaWeThie

hallo ihr beiden,

ich dachte in eine andere richtung, wahrscheinlich, weil ich im
bereich einer parkuhr oder- automaten noch kein ticket bekommen
habe. eher so in richtung, fußweg verstellt, außerhalb der
markierung, einfahrt verstellt etc. und da ist es wirklich
schwer mit dem einspruch, wenn man kein foto als beweis hat.
habe ich schon öfter erlebt.

gruß LeiLoo