Knöllchen auf Privatparkplatz

Hallo,
ich schreibe das hier nicht in „Verkehrsrecht“, weil ich denke, dass es sich um Privatrecht handelt. Folgender hypothetischer Fall:

A will 1 Woche mit dem Zug verreisen und sein Auto am nächsten ICE-Bahnhof stehen lassen. Dort ist ein Parkplatz, der von einer GmbH betrieben wird. A hat dort vor einem Jahr oder länger schon mal für 1 Woche geparkt und auch ordnungsgemäß im Voraus am Parkscheinautomat dafür bezahlt. Nun kommt A am Bahnhof bzw. auf dem Parkplatz an und stellt fest, dass man am Parkscheinautomat nur noch für max. 4 Tage bezahlen kann. Da der Zug bald fährt und keine anderen Parkmöglichkeiten in der Nähe sind, bleibt A nichts anderes übrig, als sein Auto trotzdem dort stehen zu lassen. Er löst einen Parkschein für 4 Tage und legt ihn ins Auto.
Als er nach 1 Woche wiederkommt, hat er 3 „Knöllchen“ vom Parkplatzbetreiber am Auto: Das erste über 3,50 EUR (den Tagessatz des Parkplatzes) plus 23,- EUR Vertragsstrafe, die anderen beiden über je 3,50 EUR (jeden Tag eins). A ist natürlich bereit, die Parkgebühren nachzuzahlen; er wollte sie ja von Anfang an zahlen, nur war das eben nicht möglich. Aber die Zahlung der Vertragsstrafe findet er ungerecht, da er ja zahlen wollte und außerdem nicht wusste, dass man inzwischen dort keine ganze Woche mehr parken kann.

Nun die Frage: was würde passieren, wenn A nur die 3 x 3,50 bezahlt, aber die Vertragsstrafe nicht? Vermutlich würde die Firma dann einen gerichtlichen Mahnbescheid schicken, oder? Wie stehen die Chancen, bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid Erfolg zu haben?
Oder würdet ihr vorher mal per Mail oder telefonisch Kontakt mit der GmbH aufnehmen? Vorausgesetzt, der Fall wäre real, was er natürlich nicht ist :smile:

Danke!
Gruß
Nelly

Hallo,

das mit der Vertragsstrafe ist sicherlich Bestandteil der AGB, hier wäre zu prüfen, ob diese wirksam vereinbart wurden (A ist ja wahrscheinlich Verbraucher, das wäre aber auch erstmal zu prüfen) und falls ja, ob die Klausel mit der Vertragsstrafe aus irgendwelchen Gründen nichtig ist (z.B. überraschender Inhalt, unklar oder unverständlich, den Verbraucher unangemessen benachteiligend).

Dass A in Zeitnot war und dass A davon ausging, dass die Welt eine unveränderliche, immer flach und gleich bleibende Scheibe ist, ist meines Erachtens völlig unerheblich.

Darauf ein Gurgleurp!

Hallo,

ich schreibe das hier nicht in „Verkehrsrecht“, weil ich
denke, dass es sich um Privatrecht handelt.

und ich beschreibe keine rechtliche Würdigung, sondern eine pragmatische Lösung, weil ich denke, dass A die Kirche* im Dorf lassen sollte.

Nun kommt A am
Bahnhof bzw. auf dem Parkplatz an und stellt fest, dass man am
Parkscheinautomat nur noch für max. 4 Tage bezahlen kann. Da
der Zug bald fährt und keine anderen Parkmöglichkeiten in der
Nähe sind, bleibt A nichts anderes übrig, als sein Auto
trotzdem dort stehen zu lassen.

Doch, ihm wäre etwas anderes übrig geblieben: Einen anderen Zug zu nehmen. Was kann denn der Parkplatzbetreiber für die mangelhafte Reisevorbereitung von A?

er wollte sie
ja von Anfang an zahlen, nur war das eben nicht möglich.

Weil die Parkdauer auf vier Tage begrenzt ist. Glaubt A etwa auch, den halben Supermarkt ausräumen zu können mit dem Willen, irgendwann später zu zahlen?

Aber
die Zahlung der Vertragsstrafe findet er ungerecht, da er ja
zahlen wollte und außerdem nicht wusste, dass man inzwischen
dort keine ganze Woche mehr parken kann.

Doch, das wußte A zu dem Zeitpunkt, als er sein Auto für eine Woche auf einem Parkplatz abstellte, auf dem längstens vier Tage geparkt werden darf. A scheint sich die Realität zu seinen Gunsten zurecht zu biegen.

Oder würdet ihr vorher mal per Mail oder telefonisch Kontakt
mit der GmbH aufnehmen?

Das kann nicht schaden. Entweder zeigen die sich kulant oder A zahlt die läppischen 23 Euro. Das Auto hätte auch abgeschleppt werden können, was für A ein Vielfaches an Kosten bedeutet hätte.

Sieh es mal so: Für nur 23 Euro Lehrgeld weiß A nun, dass zeitliche Begrenzungen nicht zum Spaß ausgeschildert sind und dass man seine (An-)Reise sorgfältiger planen sollte.

Gruß
Nils

* oder jedes andere Gebäude mit oder ohne Glaubensbezug

Hallo,
A könnte sich auch überlegen, gar nichts zu bezahlen. Dann wird die GmbH (und/oder) deren Anwälte unschöne Briefe schreiben. Das können viele sein, aber mit keinem wird es ihr gelingen, zu beweisen, dass A wirklich gefahren ist und damit das Auto dort abgestellt hat. Damit dürften deren Forderungen erst einmal ins Leere laufen.
Lg
Richard

Hallo,

öffentliches Verkehrsrecht spielt hier keine Rolle, es ist Privatrecht zu prüfen.

A schließt m.E. einen Vertrag mit der Firma ab. Sie bietet den Parkplatz gegen eine Nutzungsgebühr an.

Auf dem Ticketautomat sind regelmäßig die Nutzungsbedingungen abgedruckt (z.B. die Höchstparkdauer beträgt vier Tage oder 50 cent pro Stunde usw.). Mit dem Lösen des Tickets bestätigt A m.E. diese Hinweise - selbst wenn dort nichts aufgedruckt wäre, hat er ja mit Erhalt des Tickets bemerkt, dass er dort keine 7 Tage, sondern nur 4 Tage stehen bleiben kann.

A kann sich nicht darauf berufen, dass er nicht wusste, dass er keine ganze Woche mehr dort parken kann, denn er konnte nur noch ein Ticket für maximal vier Tage lösen - diese Einrede steht ihm also nicht zu!

Die Einrede, dass er ja zahlen wollte aber nicht konnte ist für die weitere Beurteilung nachrangig, denn er hat es mindestens in Kauf genommen, dass er nach Ablauf der vier Tage dort nicht mehr parken dürfte. Mindestens fahrlässiges Handeln ist hier zu bejahen.

Das „Zahlen-Wollen“ allein reicht nicht. Man stelle sich vor, dass man auf diesem Parkplatz sein Auto parken will, aber leider nur noch amerikanische Dollar in der Tasche hat, weil man für den Urlaub bereits alles eingetauscht hat. Jetzt stellt man sein Auto trotzdem ab…

Die Forderung der Firma über die Parkgebühren, die nicht bezahlt wurden (also 3 x 3,50 Euro) sind ja unbestritten. Bezüglich der 23 Euro Vertragsstrafe sind die AGB (z.B. am Eingang des Parkhauses, des Zahlhäuschens) oder die Hinweise auf dem Automaten bzw. dem Ausdruck selbst heranzuziehen (dort stehen ja auch solche Dinge wie: bei Verlust des Parkscheins muss die volle Tagesgebühr bezahlt werden).

Sollte nirgends ein Hinweis auf eine Vertragsstrafe enthalten sein, so kann sich eine Forderung nur nach den allgemeinen Regelungen über Schadensersatz aus dem BGB ergeben.

Die Höhe verstößt definitiv nicht gegen die guten Sitten und ist angemessen. Hätte A sein Fahrzeug stattdessen im Halteverbot geparkt, würden 23 Euro nirgends hinreichen.

Im Übrigen hätte ihn die Firma grundsätzlich auch abschleppen lassen können - auch diese Kosten hätte sie dann von ihm fordern können. Auch nicht ganz so billig.

Gruß
who_knows