Hallo, ab wieviel EURO wird ein Knöllchen aus Österreich in Deutschland zwangsvollstreckt?Ich habe ein Knöllchen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung über 65€ erhalten. Weil auf dem Foto der Fahrer überhaupt nicht zu erkennen war habe ich nicht bezahlt und nun eine Mahnung erhalten in der mir bei Nichtbezahlung eine Zwangsvollstreckung (Exekution) angedroht wurde.
Meines Wissens gibt es keine Untergrenze. Ein erkennbares Foto ist in Österreich nicht Bedingung. Zur Strafverfolgung gilt aber österreichisches Recht!
Hallo!
Rechne damit ,dass Du den Betrag auf jeden Fall zahlen mußt.
Gruß Chrys:
Hallo, mittlerweil kann ja nach D auch vollstreckt werden. Also wenn niemand zu sehen ist kann man da gute Chancen ahben aber via Anwalt. Der kostet aber auch wenn keine RSV vorhanden ist.
ich würde daher wenn keine RSV da ist lieber die knapp 70 eUR in Kauf nehmen.
Viele Grüße Jave
Hallo,
ich an Ihrer Stelle würde zahlen, sonst kann das teuer werden (siehe www.123recht.net » Ratgeber » Verkehrsrecht). Es gibt ein spezielles Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland.
Mfg
GH
Bin mir über die Höhe nicht sicher. Der ADAC hat in seinem Forum einen Betrag von 70 Euro genannt, ab dem vollstreckt wird.
Habe z.Zt. eine aktuelle Vollstreckung von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz über 83 Euro vorliegen (auch wegen zu schnellen Fahrens), die jetzt vollstreckt wird, gegebenfalls bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Können Sie sich nicht in einem Forum „schlau“ machen?
Da von Österreich die Vollstreckung angedroht wurde, denke ich auch, dass es vom Betrag her zulässig ist.
Hallo,
sorry, da kann ich leider nicht helfen, das betrifft mehr die Straßenverkehrsordnung und die Verträge, die Deutschland mit Österreich in diesem Bereich geschlossen hat.
Sorry
Hallo,
ich habe kürzlich die Frage für die Schweiz geprüft - da sind es 40€ ab denen Vollstreckung möglich ist. Da die abkommen mit der Schweiz in der Regel denen in der EU entsprechen, wird es mit Östereich gleich sein. Sie ist in der Vergangenheit aber kaum erfolgt. Wie sich das ändert, sobald nächstes Jahr die neue EU Regelung der gegenseitigen Anerkennung von Bußen für Verkehrsordnungswidrigkeiten kan man noch nicht sagen. Ich habe selbst mal so eine Vollstreckungsandrohung aus Norwegen bekommen und nicht bezahlt. Habe niemehr etwas davon gehört. Dasgleiche mein Sohn aus Holland.
Facit: Vollstreckung wird wohl möglich sein, der Aufwand ist bei 65 € aber wahrscheinlich zu hoch, solange die Verfahren nicht standartisiert sind und wird wahrscheinlich nicht erfolgen.
mfg
Gerhard Kühn
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Hallo,
Prinzipiell sollte man nicht einfach nichte bezahlen, sondern einen Einspruch einlegen. Das ist in Deutschland auch so. Zudem war die Strafe mit 65 Euro eine Anonymverfügung, welche nur an den Halter geht und keine persönliche Strafe ist und somit in Deutschland nicht exekutierbar ist. Aber die Strafe besteht natürlich in Österreich weiter und macht damit jeden Besuch in der schönen Alpenrepublik zum Abenteuer. Also besser bezahlen. Wer zu schnell fährt, sollte auch die Konsequenzen tragen.
Gruß
Da kann ich leider nicht weiterhelfen.
Sorry.
Also, ich weiß soviel, dass ein Knöllchen, was ein Österreicher in Dtl. bekommen hat, ab einem Betrag von 70€ verfolgt wurde, alles darunter wurde fallen gelassen, aber seit Anfang diesen Jahres (glaube ich) ist es egal, wie gering der Betrag ist. Es wird auf jeden Fall verfolgt. Wie es allerdings ungekehrt ist, da bin ich mir nicht ganz sicher. Kommt drauf an, ob das Gesetz in Österreich nach Fahrer oder nach Fahrzeughalter bestraft. Ich weiß es aber leider nicht.
LG
Ich kann nur empfehlen, wenn Du zu schnell gefahren bist, auch die entsprechenden Konsequenzen zu tragen und zu zahlen.
Ob es irgendwelche Grenzen gibt, etc. ist mir nicht bekannt, im Gegensatz zu Deutschland ist in Ö ein Foto nicht notwendig und es obliegt dem Fahrzeughalter die Verantwortung den Fahrer bekannt zu geben. Solche Diskussionen wie D, wahrscheinlich auch aufgrund der Datei in Flensburg, sind in Ö meines Wissens sinnlos.
lgB
ist auf dem Foto das Nummernschild zu sehen ?? Im Zweifelsfalle wuerde ich wahrscheinlich liebe gleich bezahlen, der Aerger mit Nichtbezahlen ists nicht wert. Ausserdem duerften die Kosten am Ende sogar noch um einiges hoeher ausfallen
Hallo,
zwar antworte ich etwas verspätet, aber immerhin: Hier habe ich einen Artikel im Internet gefunden von Dr. iur. Henning Karl Hartmann, Rechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin:
Bald naht die Ferien- und Reisesaison. Eigentlich eine schöne Sache. Eine Begleiterscheinung wird sich dann jedoch in unserer Kanzlei häufen: Die Frage „bezahlen oder nicht“ von ausländischen Bußgeldbescheiden. Daher heute folgender wichtiger Hinweis: Seit der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses am 28.10.2010 ist die EU-weite Vollstreckung von Bußgeldbescheiden grundsätzlich möglich. Über die Umsetzung gibt es noch keine klaren Richtlinien. Ausnahme ist Österreich: Mit dem Alpenland besteht bereits seit 1990 ein Abkommen, nach dem ein Bußgeldbescheid, der den Wert von 25 Euro übersteigt, auch von den deutschen Behörden weiter verfolgt werden kann. Doch eine deutsche Behörde muss ein österreichisches Bußgeld nicht zwingend vollstrecken, wenn der Fahrzeughalter keine Angaben zu der Person machen will, die zum Tatzeitpunkt das Auto gefahren hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16. März 2010 (AZ: 1 V 289/09). Das Auto eines deutschen Fahrzeughalters wurde mehrfach in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien ordnungswidrig abgestellt. Der Aufforderung der österreichischen Behörde, den Fahrer des Autos zu nennen, kam der Halter nicht nach. Er berief sich auf das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht, um weder sich selbst noch nahe Angehörige zu belasten. Zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg feststellte: Der Halter eines Fahrzeuges sei zur Zahlung eines wegen Parkverstoßes angesetzten Bußgeldes nicht verpflichtet, wenn er die Person, der er das Fahrzeug überlassen habe, nicht nenne. Eine Vollstreckung des vorliegenden Bußgeldbescheid durch deutsche Behörden scheide somit aus. Zwar liege ein Amtshilfeabkommen mit Österreich vor, allerdings werde die Amtshilfe nicht geleistet, wenn sie nach dem Recht des jeweils anderen Staates unzulässig sei. Dies sei anzunehmen, wenn wie hier der Betroffene dazu gezwungen sei, sich selbst zu bezichtigen oder das Zeugnisverweigerungsrecht - das unverzichtbar sei für ein faires Verfahren - verletzt werde.
So lautete der Artikel, hoffe er hilft etwas weiter.
Freundliche Grüße