Guten Tag,
mutter,kfz-halter,sohn ständiger fahrer u.eigner.
Frau des sohnes fuhr mit tüv abgelaufenem auto.Polizeimotorrad fuhr hinter ihr her,ca.1km, bis auf deren grundstück,nachdem das auto von vorn erkannt wurde.ist wohl angezeigt worden.
bußgeldbescheid erging an unseren sohn als halter d. kfz.sein geburtsort war auch falsch. schwiegertochter ist gefahren,hat aber kein knöllchen an ort u. stelle erhalten.
Habe jetzt grosse zweifel an der korrektheit u. den widerspruch empfohlen.normalerweise hätte ich als halter mängelkarte erhalten müssen oder sehe ich das falsch? kann mir jemand raten
MfG RSI
Hallo kirabubelchen,
leider ist Ihrer Nachricht nicht zu entnehmen, um welche Art Fahrzeug es sich handelt und wie lange der Termin zur Hauptuntersuchung (HU) überschritten war. Deswegen eine allgemeine Antwort:
Für die HU zu sorgen, ist eine typische Pflicht des (im Fz.-Brief/in der Zul.-Bescheinigung II eingetragenen) Fz.-Halters, hier also der Mutter. Dass der Sohn das Fz. ständig nutzt und vielleicht sogar im zivilrechtlichen Sinne Eigentümer ist, spielt keine Rolle. Er ist im vorliegenden Fall aus dem Schneider.
Die Ahndung dieses Verstoßes erfolgt i.d.R. gem. Nr. 186 BKatV („Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt“) bzw. Nr. 189 BKAtV („Als Halter die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen, obwohl … nicht vorschriftsmäßig…“).
Die Tochter hat „als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, das das Fahrzeug vorschriftsmäßig war“, was auch mit einem Verwarngeld i.H.v. 25 bis 80 EUR hätte geahndet werden können. Einzelheiten kann man hier nachlesen:
http://bundesrecht.juris.de/bkatv_2002/
Allerdings gilt für alle eventuellen Verstöße, egal, ob Halter oder Fz.-Führer, das sog. Opportunitätsprinzip, d.h., der Motorradpolizist hat einen Ermessensspielraum, ob, gegen wen und wie er einschreitet. Möglicherweise hat er die Fahrerin nur mündlich verwarnt. Das kostet sie zwar nix, ist aber vom Prinzip her das gleiche wie ein Verwarn- oder Bußgeld, d.h. auch hier steht der Rechtsweg offen.
Viele Grüße
Colonia-Matthes
Hallo colonia-matthes,
vielen Dank für Ihre Antwort,wir sind in Widerspruch gegangenundwarten ab was sich ergibt.
MfG
kirabubelchen
leider ist Ihrer Nachricht nicht zu entnehmen, um welche Art
Fahrzeug es sich handelt und wie lange der Termin zur
Hauptuntersuchung (HU) überschritten war. Deswegen eine
allgemeine Antwort:Für die HU zu sorgen, ist eine typische Pflicht des (im
Fz.-Brief/in der Zul.-Bescheinigung II eingetragenen)
Fz.-Halters, hier also der Mutter. Dass der Sohn das Fz.
ständig nutzt und vielleicht sogar im zivilrechtlichen Sinne
Eigentümer ist, spielt keine Rolle. Er ist im vorliegenden
Fall aus dem Schneider.Die Ahndung dieses Verstoßes erfolgt i.d.R. gem. Nr. 186 BKatV
(„Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder
Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt“) bzw. Nr. 189 BKAtV („Als
Halter die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen, obwohl
… nicht vorschriftsmäßig…“).
Die Tochter hat „als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, das
das Fahrzeug vorschriftsmäßig war“, was auch mit einem
Verwarngeld i.H.v. 25 bis 80 EUR hätte geahndet werden können.
Einzelheiten kann man hier nachlesen:http://bundesrecht.juris.de/bkatv_2002/
Allerdings gilt für alle eventuellen Verstöße, egal, ob Halter
oder Fz.-Führer, das sog. Opportunitätsprinzip, d.h., der
Motorradpolizist hat einen Ermessensspielraum, ob, gegen wen
und wie er einschreitet. Möglicherweise hat er die Fahrerin
nur mündlich verwarnt. Das kostet sie zwar nix, ist aber vom
Prinzip her das gleiche wie ein Verwarn- oder Bußgeld, d.h.
auch hier steht der Rechtsweg offen.Viele Grüße
Colonia-Matthes
EGOWiG und damit auch OWiG ist in Deutschland aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/5420/index.htm
Bußgeldbescheide werfe ich weg, danach kommt nix mehr.
Also ganz entspannt weiterfahren und kein Geld rausgeben.
Sollte ein Vollstreckungsbescheid kommen - Widerspruch wegen Nichtigkeit einlegen.