Knöllchen: Vorfall / Abgesandt / Angekommen --> ?

Hallo zusammen,

mal angenommen ein PKW wäre am 24.3.2010 wegen Falschparkens aufgeschrieben worden und die Behörde hätte am 17.6. den Kostenbescheid verschickt, welcher am 28.6. (gem. Einlieferungsbeleg auf dem gelben Umschlag) beim Halter (=Fahrer) angekommen wäre: wäre das dann verjährt?
Im einzelnen:
1.) Gilt die häufig genannte „3-Monats-Frist“ bis zur Verjährung?
2.) Gilt dann das Erstelldatum des Kostenbescheids oder die Zustellung beim Halter / Fahrer?

Hallo,

für die Kosten gilt die 3-Monats-Grenze nicht.

http://www.buzer.de/gesetz/958/a13768.htm

VG
EK

Die Verjährung wurde unterbrochen durch den Erlass/Versand des Bescheids am 17.06.

Es wird statt des Versanddatums nur dann der Zeitpunkt des (dokumentierten) Eingangs beim Empfänger für die Unterbrechung (oder hier: den Eintritt) der Verjährung maßgebend, wenn der Postlauf mehr als zwei Wochen dauerte. Das war hier aber nicht der Fall.

Außerdem kann ein amtsinterner Verwaltungsakt die Verjährung bereits vorher unterbrochen haben. Da hilft dann auch nur Akteneinsicht.

Gruß
smalbop

Hallo,

bitte nicht die Verfolgungsverjährung mit der Kostenverjährung verwechseln:

Die Verjährung des Kostenanspruchs (§ 25a StVG) wird unterbrochen durch:

  1. schriftliche Zahlungsaufforderung,
  2. durch Zahlungsaufschub,
  3. durch Stundung,
  4. durch Aussetzen der Vollziehung,
  5. durch Sicherheitsleistung,
  6. durch eine Vollstreckungsmaßnahme,
  7. durch Vollstreckungsaufschub,
  8. durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und
  9. durch Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

Die Verfolgungsverjährung der eigentlichen Tat wird unterbrochen durch:

  1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
  2. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
  3. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
  4. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
  5. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
  6. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
  7. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
  8. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,

Bei der Kostenverjährung gibt es also nur eine Handlung der Behörde, von der der Schuldner keine Kenntnis hat, die aber zur Unterbrechung führt, nämlich die Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung.

Bei der Verfolgungsverjährung sind das wesentlich mehr, insbesondere die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen (Anordnung der Anhörung).

Wenn das hier ein Bußgeld- und kein Kostenbescheid gewesen wäre, dann wäre der auch noch in der Frist gewesen, weil binnen 2 Wochen zugestellt. Selbst bei Eintritt der Verfolgungsverjährung können die Kosten im Rahmen der Halterhaftung noch geltend gemacht werden.

VG
EK

bitte nicht die Verfolgungsverjährung mit der Kostenverjährung
verwechseln:

Hi,

nur mal so interessehalber, ein Kostenbescheid erstellt noch in der Zeit der Verfolgungsverjährung?

Du siehst mich verwundert.

scnr.

Q-Gruß