Knöllchen : falsch eingestellte Parkscheibe

Hallo zusammen

Ein Fahrzeughalter bekam ende Oktober eine Verwarnungsgeld einer Gemeinde zugesendet , er möge doch 10,- Euro Verwarnungsgeld bezahlen wegen einer falsch eingestellten Parkscheibe ungefähr 2,5 Monate zurück,

Der Fahrzeughalter macht sich 3 Tage Gedanken wo und wann er dort auf diesem Parkplatz geparkt hatte und bemühte sogar Google um zu schauen wo das genau ist , da ihm irgendwie die Ortsangabe nicht geläufig vor kam und irgendwann fiel ihm ein.. da war was …

Ja er hatte kurz dort angehalten , Sein Chef rief ihn unterwegs an und sollte noch einen Auftrag annehmen für den Kundendienst und der Fahrzeughalter suchte den nächsten Parkplatz um den Chef zurück zu rufen um den Auftrag zu notieren.

Auf dem Verwarnungsschreiben der Gemeinde steht geparkt von 10.32 bis 10.38 Uhr , was der länge eines Telefongespräches an dem eine Kundenanschrift notiert wird , entspricht.

Also ich verstehe das so , das der Bedienstete des Ordnungsamtes der diese Verwarnung aufgeschrieben hat , ein Auto auf dem Parkplatz aufgeschrieben hat wo der Fahrer drin sass und telefonierte .

Ist das so rechtens ?

gruss

.

moin,
damit dürfte der Fahrer das ja mitbekommen haben und entsprechend handeln können. Er war wohl ausserhalb des Fahrzeugs, damit dürfte das Knöllchen rechtens sein.
MfG

Der Vorwurf stimmt natürlich nicht.
Was aber kann man tun?

Variante A:
Die Behörde anschreiben und darlegen das überhaupt keine Parkscheibe eingelegt war die falsch gestellt sein konnte. Dann wird der Vorwurf korrigiert und man zahlt preislich identische 10€ für das Parken ohne Parkscheibe - denn wer länger als 3 min steht der parkt.
Im schlimmsten Fall hat man aber [vielleicht schon jetzt] ein Zeitproblem, denn wenn das Verwarnungsgeld nicht pünktlich eingeht kann ein Bußgeldverfahren eröffnet werden - zu den 10€ kommen dann 28,50€ an Gebühren/Auslagen hinzu.

Variante B:
10€ überweisen und Ruhe haben.

Gruß Crack

Hallo,

Der Vorwurf lautet ja nicht, dass da jemand drin saß und telefoniert hat, sondern dass man vorschriftswidrig geparkt hat? Wenn da eine Parkscheibe notwendig war und keine da lag oder diese falsch bzw. nicht eingestellt hatte, dann hat man da eben falsch geparkt. Dafür ist es nicht notwendig, dass das Fahrzeug verlassen wird. § 12 Abs. 2 StVO: (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Scheint also in Ordnung zu sein auch Knöllchen auszustellen, wenn Leute drin sitzen. Von 10:32 bis 10:38 sind auch unter günstigsten Umständen mehr als drei Minuten, wobei ich jetzt nicht weiß, ob diese drei Minuten bei einem Parkplatz mit Parkscheibe überhaupt notwendig sind.

Grüße

Ist das bedeutsam ?
Drin sitzen = man braucht weder Parkautomat noch Parkscheibe benutzen ?

Länger als 3 Minuten dort halten = Parken > man muss hier Scheibe benutzen.

Hat man nicht gemacht.
Aber der Kontrolleur hat wohl eine zufällig ausliegende Scheibe mit alter Einstellung erkannt und entsprechend als fehlerhaft bewertet.

Es gäbe 2 Vorwürfe:

Scheibe falsch gestellt
Scheibe gar nicht ausgelegt.

Mind. eins von beiden lag objektiv vor.

Also Zahlemann und Söhne !

MfG
duck313