Können Altanschließer von 1980 mit Beiträgen

… aufgrund einer vorläufigen Satzung bzw. jetzt endgültigen Satzung v.04/2007 für die Entwässungerungsbeiträge herangezogen werden?

Betrifft Vollzug des Kommunalabgabengesetzes und der Beitrags- u. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinden

Hallo,

Davon gibt eohl mindestens 16 Stück, von den Beitrags- und Gebührensatzung der einzelnen Gemeinden, Abwasserverbänden usw. usf. ganz zu schweigen.
Man müßte also erstmal beides kennen. Davon abgesehen, sollte nichts gegen Enntwässerungsbeiträge sprechen nur weil man schon angeschlossen ist. Es soll Gemeinden geben, die so lange brauchen. Ansonsten hilft da wohl nur ein Anwalt, der sich auf diesem Gebiet auskennt. Gerade im Bereich kommunaler Abgaben erleben mal die Gemeinden öfter aber die Bürger die tollsten Überraschungen. Da flattern auch schon mal Gebührenbescheide für Erschließungskosten aus einer Zeit ins Haus in der man noch gar nicht wußte, was D-Mark oder gar Euronen sein sollen.

Grüße

Hallo,

ich unterstelle mal, dass hier die Frage im Vordergrund stehen soll, ob noch eine Beitragserhebung möglich ist, obwohl der Anschluss bereits 1980 erfolgte. Das hängt davon ab, ob die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Diese beträgt regelmäßig vier Jahre und beginnt mit dem Entstehen der Beitragspflicht. Wenn die entsprechende Satzung tatsächlich erst im Jahr 2007 in Kraft getreten sein sollte, ist es durchaus möglich, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Beitragspflicht auch für die Altanlagen entstanden ist. In diesem Fall begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2007, d.h. am 01.01.2008 und könnte durchaus noch zum Erlass entsprechender Bescheide bis Ende 2011 führen.
Genaueres sollte sich jedoch tatsächlich ein Fachanwalt ansehen.

Gruß

Michael