… bestimmten Umständen im Alter einmalig auch mit 1/2 Steuersatz angegeben werden?
Beschreibung des Falles:
In der betrieblichen Altersversorgung sind 5 Durchführungswege möglich. Eines davon ist als Betriebsausgabe nach § 4(d)EStG durch den Arbeitgeber möglich. Die Beträge werden von diesem an eine Unterstützungskasse abgeführt.
Die Beträge werden vor Steuer abgeführt.
Die vertraglichen vereinbarten Summen müssen bis zum Ausscheiden regelmäßig stattfinden und dürfen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht „erdient“ worden sein, d.h. die Abführung eines bereits „verdienten“ Entgeldes ist nicht zulässig.
Die spätere Auszahlung erfolgt idR. nach Erreichen des Rentenalters und müssen dann versteuert werden.
Im §34 (2)EStG(Außerordentliche Einkünfte) wird unter Abs.2 auf Entschädigung im Sinne §24 Nr.1 hingewiesen.
§24 Nr.1 a) beschreibt Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen.
Wenn die Auszahlung einer solchen „Entschädigung“ entspräche, könnte nach §34 (2) auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz von 56 der TarifSteuersatzes zur Anwendung kommen.
Ich bitte um Kommentierung.