In unserem Verein - gemeinnützig - stellt sich aktuell folgende Frage: Wir beschäftigen eine Bürokraft in unserer Geschäftsstelle, sozialversicherungspflichtig mit 20 Std./Woche. Kann sie gleichzeitig in unserem Verein als Übungsleiterin tätig sein, und die Übungsleiterpauschale steuerfrei hinzuverdienen?
Hier kann ich leider nicht helfen.
Ich möchte nichts falsches sagen.Trotzdem viel Erfolg
Hallo pitdigger,
das FG Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 29.02.2012 (7 K 4364/10L) mit der Materie auseinander gesetzt, denn maßgeblich für die Gewährung der Übungsleiterpauschale ist der Zusammenhang zu einer Nebentätigkeit.
Das Gericht führt aus:
"Nach § 3 Nr. 26 sind steuerfrei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Erzieher, Betreuer oder vergleichbarer Tätigkeit im Dienst einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung bis 2.100 EUR im Jahr. Für die Frage, ob eine der in § 3 Nr.26 EStG genannten Tätigkeiten nebenberuflichen Charakter hat, ist in Abgrenzung zu einer der Art nach vergleichbaren, als Hauptberuf ausgeübten Tätigkeit zunächst der jeweilige zeitliche Aufwand als Unterscheidungskriterium heranzuziehen. Nur eine Tätigkeit, die den zeitlichen Rahmen des vergleichbaren Hauptberufes deutlich unterschreitet, kann i.S. des § 3 Nr.26 EStG nebenberuflich sein. Nimmt die Tätigkeit einen Umfang ein, der üblicherweise für einen Vollzeiterwerb erforderlich ist, kann es sich nicht um die Ausübung eines bloßen Nebenberufs handeln (BFH vom 30. März 1990 VI R 188/87 BStBl II 1990,854).
[…]
Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber wird dann allgemein als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis kann nur angenommen werden, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis -faktisch oder rechtlich- obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt (BFH vom 29. Januar 1987 IV R 189/85, BStBl II 1987, 783; vom 30. März 1990 VI R 188/87, BStBl II 1990, 854; FG Sachsen-Anhalt vom 16. April 2002 4 K 10500/99, juris; FG München vom 6. Oktober 1992 7 K 7066/87, juris; FG Köln vom 22. 11. 1994 2 K 2343/93 EFG 1995,416 m.w.N.; Blümich/Erhard § 3 EStG Tz. 982; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach § 3 Nr. 26 EStG Tz. 4)."
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2012/…
Die Übungsleitertätigkeit sollte also inhaltlich und organisatorisch von der Hauptbeschäftigung abgegrenzt sein.
Viele Grüße
Andreas
Das ist keine Frage des Vereinsrechts, sondern müsste von einem Steuerberater beantwortet werden.
Sorry!
Heidili
Hallo pitdigger,
ich bin kein Experte und kann hier auch nicht wirklich weiterhelfen.
Hier müsstet ihr mal bei einem Steuerberater anfragen.
Kostengünstiger ist natürlich das Finanzamt. Die geben normalerweise auch Auskunft - denn die müssens ja wissen. Ihr macht sicherlich auch eure Steuererklärung über das FA und habt dort einen zuständigen Sachbearbeiter.
Gruß fly
Hallo,
mit einem separaten übungsleitervertrag sollte dies kein problem sein.
mfg ignaz
Hallo,
grundsätzlich ja, es müssen natürlich die Bedingungen gegeben sein, jeweils ein Vertrag mit Täigkeitsbeschreibung und dann der Nachweis der Durchführung.
Grüße
Al
Hallo pitdigger,
Die Leistungen an nebenberufliche Übungsleiter sind m. E. steuerfrei bis 2400 Euro/Jahr.
siehe § 3 Nr. 26 EStG
Gruß
Harry
Hallo.
Zunächst einmal Entschuldigung für die späte Antwort.
Hier bitte ich einen Steuerberater zu konsultieren. Es ist als Verein ratsam einen Steuerberater an der Hand zu haben, den man hin und wieder etwas fragen kann - auch wenn man die übrigen steuerlichen Angelegenheiten selbst bewältigt.
Bei der pauschalen Beantwortung solcher Fragen läuft man immer Gefahr gewisse Umstände nicht zu kennen dann eine falsche Aussage zu treffen. Denn bereits eine geringfügige Sachverhaltsänderung kann das Ergebnis ins Gegenteil verkehren. Insofern die Bitte hier an eine fachkundige Stelle (= Steuerberater) heranzutreten und den Sachverhalt telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch einmal zu klären.
Wenn kein Steuerberater bekannt ist kann die örtliche Steuerberaterkammer befragt werden oder der Suchdienst hier verwendet werden (rechts unten): http://www.bstbk.de/de/index.html
Grüße
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.
Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).
Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…
da diese Frage arbeitsrechtliche Dinge betrifft, kann ichleider nicht sicher beantworten.
mfg
makoe
Hallo pitdigger,
nach Rückkehr von einer Urlaubsreise fand ich heute Deine Anfrage vor. Hier der Versuch einer Antwort:
Nach meiner Einschätzung kann die Bürokraft eines e.V.'s durchaus Empfängerin der steuerfreien Übungsleiterpauschale sein, wenn sie Mitglied des Vereins ist und als solches vom Vorstand als Übungsleiterin verpflichtet wird.
Dennoch würde ich den Rat eines Steuerberaters einholen.
Mit freundlichem Gruß
Irajel