Hallo,
mal angenommen, jemand verteidigt sich gegen eine Zivilklage, ohne anzuzeigen, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, und obsiegt:
Kann der Beklagte in dem Fall Anwaltskosten, die ihm für die Beratung im gesamten Verfahren entstanden sind, geltend machen, wenn er im Laufe des Verfahrens in keiner Form angezeigt hat, dass er einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat?
Danke vorab und schöne Grüße
Martin
Meist steck die Antwort schon in der Frage!
Hallo,
Kann der Beklagte in dem Fall Anwaltskosten, die ihm für die
Beratung im gesamten Verfahren entstanden sind
Ist wie beim Sex, nix geentstanden, nix Alimente! (Warum eigentlich Ali?)
VG René
Hääh?
Irgendwie verstehe ich die Antwort nicht so recht.
Dem Beklagten in meinem Beispiel sind ja Kosten entstanden, wenn er sich für jeden Schritt beraten lässt. Er hat lediglich im Prozess nicht angezeigt, von einem Anwalt vertreten zu werden, sondern war stets selbst anwesend und hat auch sämtlichen Schriftverkehr mit dem Gericht selbst geführt.
Kann er nun seine Beratungskosten im Falle eines Sieges geltend machen oder steht ihm eine Erstattung derartiger Kosten nur zu, wenn der Anwalt ihn auch vor Gericht bzw. gegenüber dem Gericht vertritt?
Danke,
Martin
Es kommt auf das Urteil an; wenn im Urteil verkündet wird, dass der Beklagte freigesprochen wird und die ihm entstehenden Kosten aus der Staatskasse zu entschädigen sind, reicht er die Gebührenrechnung des RA ein und das Gericht prüft, in wie weit die Kosten des RA mit dem Verfahren identisch sind.
Schönen Tag noch.
Es geht um einen Zivilprozess. Da wird niemand freigesprochen und die Staatskasse zahlt auch nichts.
In meinem Fall wird die Klage abgewiesen und der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Frage ist, ob anwaltliche Beratungskosten hier auch geltend gemacht werden können, wenn gegenüber dem Kläger kein Anwalt aktiv geworden ist, sondern dieser nur im Hintergrund operiert hat.
Ich bin ja der Meinung, dass Anwaltskosten dem Gegner nur auferlegt werden dürfen, wenn der Anwalt auch als solcher gegenüber dem Kläger aktiv wird, d. h. mindestens anzeigt, dass er den Beklagten vertritt und dessen Verteidigungsbereitschaft erklärt o. ä.
Liege ich da richtig?