Hallo, habe eine Frage bezüglich der testamentarischen/gesetzlichen Erbreihenfolge.
Situation:
Erblasser hat drei Kinder und ein handschriftliches Testament hinterlassen: "Kind 1 ist Alleinerbe und Kind 2 und 3 sind namentlich ausgeschlossen. Kind 1 hat nun ausgeschlagen und ebenso für dessen Kinder (also Enkelkinder des Erblassers).
Frage:
Können nun die Kinder des enterbten Kindes 2 erben oder sind diese automatisch mitenterbt obwohl diese nicht namentlich im Testament erwähnt wurden? (Kind 3 keine eigenen Kinder)
Frage:
Können nun die Kinder des enterbten Kindes 2 erben oder sind
diese automatisch mitenterbt obwohl diese nicht namentlich im
Testament erwähnt wurden? (Kind 3 keine eigenen Kinder)
auslegungsfrage…
können sie z.b., wenn verfügung so auslegbar ist, dass erblasser nicht den ganzen stamm enterben wollte, sondern nur die konkret bezeichnete person.
es muss sich aus den gesamtumständen irgendetwas diesbzgl. finden lassen und dies irgendwie im testament ausdruck finden.
Wie sieht das bei Erbausschlagung aus? Ist die Erblinie damit abgeschnitten? Haben sozusagen die Kinder des Auschlagers keine Erbansprüche aus diese Linie mehr. Was soviel hieße, wie, wenn einer ein Erbe ausschlägt, beendet er das auch für alle hinter ihm folgenden Personen?
Wie sieht das bei Erbausschlagung aus? Ist die Erblinie damit
abgeschnitten? Haben sozusagen die Kinder des Auschlagers
keine Erbansprüche aus diese Linie mehr. Was soviel hieße,
wie, wenn einer ein Erbe ausschlägt, beendet er das auch für
alle hinter ihm folgenden Personen?
der ausschlagende handelt grds. nur für sich, d.h. das erbrecht seiner abkömmlinge bleibt unberührt. da der ausschlagende als nicht existent behandelt wird, ist sein erbteil bei gesetzl. erbfolge also auf die kinder aufzuteilen.
schlagen die eltern für das kind aus, bedüfrfen sie grds. der fam.gerichtl. genehmigung, http://dejure.org/gesetze/BGB/1643.html
schlagen die eltern für das kind aus, bedüfrfen sie grds. der
fam.gerichtl. genehmigung,
http://dejure.org/gesetze/BGB/1643.html
Das gilt jedoch nur, soweit Elternteil und Kind parallel berufen sind. Im vorliegenden Fall ist der Enkel erst berufen mit Ausschlagung des Elternteils. Somit ist keine FGG erforderlich.
richtig, aber das steht in § 1643 II 2 bgb.
fgg gibt es übrigens nicht mehr.