Können sich Jugendliche verschulden?

Hallo,

Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig. Die meisten Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden.

Wenn nun die Eltern einem Geschäft zustimmen, mit dem sich der Jugendliche verschuldet, wer kommt dann für die Schulden auf? Die Eltern, weil sie in diesem Falle nicht hätten zustimmen dürfen (Verletzung der Sorgfaltspflicht), oder doch der Jugendliche selbst? Es muss doch bestimmte Grenzen geben, denn sonst könnten sich ja Jugendliche (wenn die Eltern zustimmen) total verschulden und das ist sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers, denn mit dem 18. Lebensjahr (oder auch schon früher?) müssen diese Schulden auch beglichen werden?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Hey Martin!
Theoretisch gesehen hast du Recht. Es wäre eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Aber: Wenn Eltern ihren „Kindern“ bei einem Kauf zustimmen, dann tragen die Eltern bis zum 17. Lebensjahr die Schulden. Ist die oder derjenige dann aber 18, muss dieser für sich selbst sorgen. Dies heißt im Endeffekt, dass sich Jugendliche wirklich in Schuldenfallen hineinziehen lassen können, auch wenn sie noch so jung sind.

Liebe Grüße

Aleks

Hallo Martin,

ganz so schlimm ist es mit der Schuldenfalle nicht. Denn zu vielen Geschäften - insbesondere Darlehen - bedarf es zusätzlich der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Aber auch Handyverträge, die über 1 Jahr über den 18. Geburtstag hinausgehen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1643.html

Das Vormundschaftsgericht muss bei elterlichen Genehmigungen für Rechtsgeschäfte des Jugendlichen zustimmen

zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;

zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;

zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;

zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;

zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.

zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Jugendliche zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Jugendlichen an einer Erbschaft,

zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,

zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Jugendliche zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortdauern soll,

zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Jugendlichen

zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,

zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft,

zur Erteilung einer Prokura,

Hier auch ein paar weiterführende Hinweise:

http://www.vz-nrw.de/UNIQ123658966804362/link200556A…

VG
EK

Hi,

Aber: Wenn Eltern ihren „Kindern“ bei einem
Kauf zustimmen, dann tragen die Eltern bis zum 17. Lebensjahr
die Schulden.

Das ist falsch. Sofern sie nicht gebürgt haben (o.ä.), müssen sie überhaupt nichts tragen - die Schulden bleiben allein beim Kind. Eine Zustimmung zum Geschäft ist keine Bürgschaft.

Gruß Stefan

Hallo Martin,

das BVerfG hielt es mit dem GG für unvereinbar, wenn Kinder durch ihre Eltern mit erheblichen Schulden in die Volljährigkeit gelangen. Daher gibt es tatsächlich eine Haftungsbeschränkung.

Diese ist hauptsächlich in § 1629 a BGB verankert. Demnach haftet der volljährig gewordene grundsätzlich nur mit seinen zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögen, sofern er die sogenannte Erschöpfungseinrede erhebt.

Ausnahmen bestehen gem. § 1629 a II BGB , sowie bei selbst zuzurechnenden Schulden, wie z.B. Schadenersatz aus Delikt, Unterhaltspflichten oder Rückgabepflichten (vgl. Pal. § 1629 a Rn 12).

Bis zur Volljährigkeit haften der Minderjährige jedoch unbeschränkt in voller Höhe für die Verbindlichkeiten, welche in Folge der Vertretung durch den Erziehungsberechtigten entstanden sind.

Gruss akkon