Hallo Martin,
ganz so schlimm ist es mit der Schuldenfalle nicht. Denn zu vielen Geschäften - insbesondere Darlehen - bedarf es zusätzlich der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Aber auch Handyverträge, die über 1 Jahr über den 18. Geburtstag hinausgehen.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1643.html
Das Vormundschaftsgericht muss bei elterlichen Genehmigungen für Rechtsgeschäfte des Jugendlichen zustimmen
zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück;
zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist;
zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;
zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen;
zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist.
zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Jugendliche zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Jugendlichen an einer Erbschaft,
zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird,
zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Jugendliche zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortdauern soll,
zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Jugendlichen
zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft,
zur Erteilung einer Prokura,
Hier auch ein paar weiterführende Hinweise:
http://www.vz-nrw.de/UNIQ123658966804362/link200556A…
VG
EK