Können Syndikus-Anwälte bei Anwaltszwang auftreten

Hallo,

ist es richtig, dass die Heerscharen von Juristen in Rechtsabteilungen großer Unternehmen (wie heisst die Mehrzahl von Syndikus?) in Verfahren bei denen Anwaltszwang besteht nicht selbst vor Gericht tätig werden dürfen und hier immer ein externer Anwalt beauftragt werden muss?

Wenn ja, wo ist dies geregelt?

Besten Dank!
Jonas

Hallo,
nicht jeder Jurist ist Rechtsanwalt. Syndizi sind Rechtsbeistände bei Unternehmen, Vereinen u.a., aber nicht zwangsläufig Rechtsanwälte. Wenn in Verfahrensvorschriften (z.B. § 78 ZPO http://dejure.org/gesetze/ZPO/78.html) Anwaltszwang vorgesehen ist, darf nur ein zugelassener Rechtsanwalt einschreiten, ein Syndikus daher nur, wenn er zugelassener Rechtsanwalt ist. Das dürfte in der Praxis die Ausnahme sein. Firmen beauftragen normalerweise nicht für jedes Verfahren einzelne Anwälte, sondern haben Vereinbarungen mit Anwälten oder Anwaltskanzleien, die dann bei Bedarf tätig werden. Natürlich können die Syndizi mit den Anwälten die Sache vorbereiten, aber die eigentliche Vertretung vor Gericht obliegt den Anwälten.
Grüße, Peter

Und warum keine RA-Zulassung?
Hallo,

danke!

Aber warum ist es eher die Ausnahme, dass Syndizi nicht auch gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen sind? Worin liegt darin für sie der Nachteil? Wäre für das Unternehmen doch so viel einfacher, wenn man in jedem Einzelfall die Wahl hätte, ob man selbst auftritt oder einen Externen beauftragt …

Ciao
Jonas

Hallo Jonas,
Rechtsanwalt ist einer von vielen juristischen Berufen. Ein Jurist wird nicht einfach als Rechtsanwalt eingetragen, sondern dazu ist nach dem Studium eine genau definierte langjährige Ausbildung Voraussetzung. Wenn jemand diese Ausbildung macht, dann wohl eher um als Rechtsanwalt zu praktizieren.
Ich muss zu meinem obigen Artikel noch eine Korrektur anbringen: ein Rechtsanwalt (Syndikusanwalt) darf gemäß § 46 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten oder Schiedsgerichten NICHT in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden.
Grüße, Peter

ACHTUNG
Ihr scheint etwas aneinander vorbeizureden, da einer von Euch aus Österreich kommt und der andere aus Deutschland. Da scheint es bzgl. der gestellten Unterschiede zu geben.

Ihr scheint etwas aneinander vorbeizureden, da einer von Euch
aus Österreich kommt und der andere aus Deutschland. Da
scheint es bzgl. der gestellten Unterschiede zu geben.

Hallo Wotan,
meiens Wissens ist ein Syndikus weder in Deutschland noch in Österreich zwangsläufig Rechtsanwalt. Meine Verweise auf Gesetze (ZPO, BRAO) beziehen sich - wie immer, wenn ich nichts anderes dazuschreibe - auf deutsches Recht.
Grüße, Peter

Der Syndikusanwalt
Hallo!

ist es richtig, dass die Heerscharen von Juristen in
Rechtsabteilungen großer Unternehmen (wie heisst die Mehrzahl
von Syndikus?) in Verfahren bei denen Anwaltszwang besteht
nicht selbst vor Gericht tätig werden dürfen und hier immer
ein externer Anwalt beauftragt werden muss?

Ja, das ist richtig. § 46 BRAO verbietet es dem Syndikusanwalt ausdrücklich, für seinen ständigen Auftraggeber vor Gerichten und Schiedsgerichten in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig zu werden.
Eine vor- und außergerichtliche Tätigkeit für den Auftraggeber ist dagegen möglich.
Das Problem beim Syndikusanwalt ist ähnlich wie bei Anwälten, die neben dem eigentlichen Anwaltsberuf noch einen anderen Beruf ausüben, den Anwaltsberuf also neben einer Anstellung ausüben. Nach § 7 Nr.8 BRAO kann die Zulassung versagt werden, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Daran könnte man bei angestellten und deshalb abhängigen Anwälten denken - wobei wohl heute kein Rechtsanwalt mehr persönlich unabhängig ist, vor allem dann, wenn er aus wenigen Mandanten sein Auskommen bestreitet.
Kriterien für eine Versagung aufgrund dieser Norm ist nach der Zweitberusfentscheidung des BVerfG zum Beispiel die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf neben der Tätigkeit im Unternehmen im nennenswerten Umfang auszuüben, der Wille zur Berufsausübung, die Freiheit in der Zeiteinteilung und Selbstsändigkeit der Arbeit im Unternehmen.
Aber: Neben der Beschränkung, die sich aus § 46 BRAO ergibt, ist der Syndikusanwalt ein Anwalt wie jeder andere auch.

Gruß,

Florian.

Hallo!

meiens Wissens ist ein Syndikus weder in Deutschland noch in
Österreich zwangsläufig Rechtsanwalt.

Es ging aber wohl um die Tatsache, dass Du von einer langwierigen speziellen Ausbildung zum Rechtsanwalt geschrieben hast. Und eine solche gibt es ja in Deutschland nicht.
Was die Frage nach der Beschränkung des Syndikusanwaltes vor Gericht angeht, wird schon durch die Frage klar, dass ein als Anwalt zugelassener Syndikus gemeint gewesen ist, weil ein nicht als Anwalt zugelassener Mensch nicht auf die Idee käme, vor Gericht aufzutreten. Daneben würde ich persönlich einen Juristen, der in einem Unternehmen angestellt, aber nicht als Anwalt zugelassen ist, nicht als Syndikusanwalt bezeichnen, weil er eben kein Anwalt ist…

Florian.

meiens Wissens ist ein Syndikus weder in Deutschland noch in
Österreich zwangsläufig Rechtsanwalt. Meine Verweise auf
Gesetze (ZPO, BRAO) beziehen sich - wie immer, wenn ich nichts
anderes dazuschreibe - auf deutsches Recht.

…von dem du irgendwie viel zu viel weißt. Ich meine, wenn du Österreicher bist… ich wundere mich immer wieder… ich weiß nicht mal einen Bruchteil so viel vom österreichischen Recht…

Dies ist ein Kompliment.

Levay

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Sinn und Zweck des § 48
Hi,

vielen Dank!

Sinn und Zweck des § 48 BRAO ist also, dass so die Unabhängigkeit des vor Gericht auftretenden RA gewährleistet sein sein.

Von Florian wird allerdings auch gesagt, dass dies in anderen Fällen praktisch aber auch nicht (mehr) der Fall ist.
Gibt es in der heutigen Zeit denn noch eine Legitimation für diese Regelung?
Soll auch dies reformiert werden (wie zur Zeit nahezu alles)?

Besten Dank!
Jonas

Hallo!

Soll auch dies reformiert werden

(wie zur Zeit nahezu alles

…zum Teil auch zu Tode reformiert wird…

Man hat doch hier auch schon öfters im Forum gesehen, dass gute Juristen plötzlich keine sachliche Rechtsauskunft mehr geben können, wenn der Betrieb oder die Behörde, dem bzw. der sie angehören, davon betroffen ist, im Prinzip eine menschlich verständliche Reaktion.

Das soll aber eben so weit wie möglich vermieden werden, denn es wäre fatal, würde die Rechtsberatung unter den Druck einzelner großer Unternehmen geraten, die die Rechtsberatung und -pflege sich dann quasi zu ihrem eigenen Vorteil zu eigen machen. Diese Leute sind eh schon mächtig genug, das muss nicht auch noch mehr gefördert werden.

Das nicht alles ideal ist, ist klar - Gesetzgebung bedeutet aber meistens eben nicht eine Ideallösung für alles zu finden, sondern eben einen möglichst guten Weg, der meist auch irgendwelche Nachteile hat.

Gruß
Tom

Hallo Levay,
danke für die Blumen.
Ich bin österreichíscher Jurist, hatte aber von Berufs wegen auch schon mit deutschem Recht zu tun, natürlich nur in einzelnen Rechtsgebieten. Vor allem aber finde ich persönlich einen Blick über den Tellerrand und das Lernen von mir teilweise fremden Sichtweisen immer interessant.
Grüße, Peter
PS: Mein Spezialgebiet bleiben aber die Schöffen :wink:
(und das Sternchen, das du bekommen hast, ist nicht von mir…)

Hallo Florian,
was die Zulassung zum Anwalt betrifft, habe ich heute Nacht offensichtlich zu wenig recherchiert. Ich habe offensichtlich nur den Fragetext und nicht die Überschrift registriert, und dort war vom „Syndikus“ und nicht vom „Syndikusanwalt“ die Rede. Wenn meine Antwort mehr Verwirrung als Klarheit geschaffen hat, bitte ich um Vergebung. Obwohl ich mich (meist) um Genauigkeit bemühe und zu deutschen Rechtsfragen lieber ein mal zu oft nachlese, stolpere ich immer noch manchmal darüber, dass Dinge, die nach österreichischem Recht völlig selbstverständlich sind, woanders ganz anders gehandhabt werden. Ich weiss aber, dass Menschen auf alle möglichen Ideen kommen; ich habe mich selbst von Berufs wegen des Öfteren mit Fachleuten herumzuschlagen, die Tätigkeiten vornehmen, zu denen sie nicht berechtigt sind und dies eigentlich selbst wissen müssten; vielleicht auch deshalb mein „Schnellschuss“.
Grüße, Peter

Ich bin österreichíscher Jurist, hatte aber von Berufs wegen
auch schon mit deutschem Recht zu tun, natürlich nur in
einzelnen Rechtsgebieten. Vor allem aber finde ich persönlich
einen Blick über den Tellerrand und das Lernen von mir
teilweise fremden Sichtweisen immer interessant.

Das ist es auch! Ich habe ja erstmals durch den User Tom österreichisches und damit auch erstmals nicht-deutsches Recht kennen gelernt. Es ist wirklich immer wieder interessant - wenn auch für mich nicht immer leicht verständlich.

Levay