hallo chrissi,
du hast anspruch auf unterhalt bis 25 jahre wenn du dich in
einer ausbildung befindest.
Ein Kind hat einen Unterhaltsanspruch solange die Ausbildung (natürlich ohne Bummelstudium und Gammelei) dauert. Das kann durchaus länger als bis zum 25. Lebensjahr sein.
Kindergeld vom Staat gibt es im Normalfall bis zum 25 Jahr. Das hat aber nichts, genaugenommen gar nichts, mit der Unterhaltsbedürftigkeit von Kindern zu tun.
Aber Achtung: die Unterhaltspflicht der Eltern kann sogar noch während der Minderjährigkeit enden oder reduziert werden. Dies geschieht dann, wenn z. B. ein 16-Jähriger weder die Schule besucht, noch sich um Arbeit oder Ausbildung bemüht.
Bei volljährigen Kindern - wo man ja davon ausgeht dass sie aufgrund ihrer Volljährigkeit wissen was sie tun - wird sehr viel vorausgesetzt, bevor sie Unterhalt zugesprochen bekommen. Sie bekommen den Unterhalt nur, wenn sie zu Recht bedürftig (also z. B. in Ausbildung oder unverschuldet in Not/Krank) sind
Ist es z. B. dauerhaft frech und unverschämt, evtl. sogar gewalttätig im Haushalt oder gegenüber den Eltern, kann der Unterhalt gänzlich wegfallen.(§ 1611 BGB)
Bei volljährigen Kindern können die Eltern die Art der Unterhaltsgewährung (siehe § 1612 BGB) bestimmen. Also z. B. verfügen dass sie Naturalunterhalt (Kost und Logie, Bekleidung und Taschengeld) leisten.
Wichtig zu beachten: bei volljährigen Kindern gehen alle Unterhaltsansprüche z. B. von minderjährigen Geschwistern/Halbgeschwistern und von den aktuellen und ehemaligen Ehefrauen dem Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes vor. Das volljährige Kind ist auf der Gehaltsliste von Unterhaltszahlern nahezu der letzte Bedürftige - lediglich die Eltern von Kindern kommen noch hinterher.
Der Selbstbehalt der Eltern ist höher als bei minderjährigen Kindern.
Meist bleibt schon aus diesem Grund kein Unterhalt mehr für ein solches Kind übrig.
Rest kann man der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.
Gruß
Ingrid