Könnte hier ein Verfahrensfehler vorliegen?

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe in erster Instanz (Sozialgericht) gegen die Elterngeldstelle gewonnen. Jetzt - ein halbes Jahr und zwei schriftliche Erinnerungen danach (!!!)- habe ich gestern einen neuen „Bescheid“ erhalten.
Das Schriftstück wird bezeichnet als „Entscheidung über den Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, -Vorläufige Urteilsausführung-“. Es wird nirgends direkt Bezug genommen auf die von mir angefochtene „Entscheidung“. Weiterhin enthält das Schriftstück keine Hinweise, dass der neue Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird (§ 96 SGG?). Mehr oder weniger formlos wird jedoch in dem Schriftstück mehrmals darauf hingewiesen, dass ich das Elterngeld nach § 50 SGB X zurückerstatten muss, sofern das Urteil vom Sozialgericht aufgehoben wird und dass das laufende Berufungsverfahren durch diesen Bescheid nicht beendet ist.

Ich selbst arbeite beim Finanzamt. Da wird das Verfahren nach der Abgabenordnung geregelt. Die Finanzbehörde müsste den neuen Bescheid ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens machen und der neue Bescheid würde keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Im Sozialrecht ist wohl alles etwas anders und weniger klar geregelt- zumindest kommt mir das nach den zahlreichen Schriftwechseln mit der Elterngeldstelle so vor.

Jedenfalls ist es so, dass mein neuer Bescheid eine EINGESCHRÄNKTE Rechtsbehelfsbelehrung enthält (gibt es so etwas tatsächlich im Sozialrecht?). Steuerbescheide sind im Einspruchsverfahren insgesamt offen, so dass eingeschränkte Rechtsbehelfsbelehrungen nicht möglich sind.
Ich zitiere die Belehrung des neuen Bescheides:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, allerdings nur insoweit, als er gegenüber dem zu Grunde liegenden Urteil eine selbständige Regelung enthält. Der Widerspruch ist schriftlich (…)“.

MEINE FRAGEN: LIEGEN HIER EVENTUELL VERFAHRENSFEHLER VOR?
WIRD DER NEUE BESCHEID TROTZ EVENTUELLER VERFAHRENSFEHLER ZUM GEGENSTAND DES LAUFENDEN VERFAHRENS?

Ich habe natürlich nicht vor, Widerspruch zu erheben, da der neue Bescheid zu meinen Gunsten ist.
Wenn das Verfahren aufgrund von Verfahrensfehlern beendet werden könnte, dann wäre das der Optimalfall für mich. Zur Sache selbst nur so viel: Der Richter beim Sozialgericht hat festgestellt, dass er Gesetzeswortlaut mir ganz eindeutig recht gibt, hat jedoch angemerkt, dass natürlich nicht klar ist, ob der Gesetzgeber diesen Fall so regeln wollte. Ich denke, dass das nicht mein Problem sein kann, wenn der Wortlaut doch eindeutig ist. Meines Erachtens müsste der Gesetzgeber seinen Gesetzestext für zukünftige Fälle überarbeiten, falls er ein anderes Ergebnis erreichen möchte. Jedenfalls wurde mir prognostiziert, dass der Fall möglicherweise durch alle Instanzen gehen wird, so dass ich nach dem Landessozialgericht einen Anwalt beauftragen muss. Und je weiter der Fall nach oben geht, um so unsicherer ist der Ausgang…

Ich bin schon sehr gespannt auf Ihre Antwort und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können.

Anwaltsempfehlungen nehme ich auch gerne entgegen. Leider ist das BEEG zu neu, als dass es wirklich viele kompetente Anwälte hierfür geben könnte.

Mit freundlichen Grüßen
Tagliatelle78

Hallo,

ich nehme an, dass Ihnen mit dem SG-Urteil Elterngeld zugesprochen wurde. Gegen dieses Urteil hat die Elterngeldstelle Berufung eingelegt (vermute ich zumindest nach Ihren Ausführungen). Die Berufung eines Leistungsträgers hat nur aufschiebende Wirkung sofern es sich um Beträge handelt, die vor Erlass des angefochtenen Urteils zu leisten sind (§ 154 Abs. 2 SGG). Beispiel. Urteil vom 15.02.2009 mit dem Tenor, dass ab dem 01.10.2008 Leistungen zu erbringen sind. Legt die Elterngeldstelle dagegen Berufung ein, muss sie (lediglich) das Urteil für die Zeit ab dem 15.02.2009 ausführen. Das nennt man dann vorläufige Urteilsausführung. Für die Zeit davor müssen sie nicht leisten (= aufschiebende Wirkung). Die Behörde ist also „gezwungen“, die ausgeurteilte Leistung vorläufig zu erbringen. Auch bei Ihnen wurde das Urteil vorläufig ausgeführt. Die Elterngeldstelle dürfte immer noch überzeugt davon sein, dass sie im Recht ist. Deshalb geht das Berufungsverfahren weiter und Sie müssen die vorläufig (!!!) gezahlten Beträge zurückzahlen, wenn die Elterngeldstelle das Verfahren gewinnt.

§ 96 SGG kommt in der Regel bei einer vorläufigen Urteilsausführung nicht zum Einsatz. Vielfach wird argumentiert, dass kein Regelungswille vorliegt, da die Behörde durch das Gesetz (SGG) verpflichtet ist, die Leistung zu erbringen, also lediglich schlichtes Verwaltungshandeln vorliegt. Die eingeschränkte Rechtsbehelfsbelehrung ist in derartigen Fällen üblich, auch wenn ich die Formulierung hier etwas gewöhnungsbedürftig finde. In der Rentenversicherung wird z. B. ausfgeführt: Ein Widerspruch ist nur zulässig, sofern er sich gegen die Ausführung des Urteils richtet. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie doch das LSG, ob seiner Meinung nach § 96 SGG zur Anwendung kommt.

Freundliche Grüße von

Harald Meyer

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe in erster Instanz (Sozialgericht) gegen die
Elterngeldstelle gewonnen. Jetzt - ein halbes Jahr und zwei
schriftliche Erinnerungen danach (!!!)- habe ich gestern einen
neuen „Bescheid“ erhalten.
Das Schriftstück wird bezeichnet als „Entscheidung über den
Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz, -Vorläufige Urteilsausführung-“. Es wird
nirgends direkt Bezug genommen auf die von mir angefochtene
„Entscheidung“. Weiterhin enthält das Schriftstück keine
Hinweise, dass der neue Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht wird (§ 96 SGG?). Mehr oder weniger formlos wird
jedoch in dem Schriftstück mehrmals darauf hingewiesen, dass
ich das Elterngeld nach § 50 SGB X zurückerstatten muss,
sofern das Urteil vom Sozialgericht aufgehoben wird und dass
das laufende Berufungsverfahren durch diesen Bescheid nicht
beendet ist.

Ich selbst arbeite beim Finanzamt. Da wird das Verfahren nach
der Abgabenordnung geregelt. Die Finanzbehörde müsste den
neuen Bescheid ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens
machen und der neue Bescheid würde keine
Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Im Sozialrecht ist wohl alles etwas anders und weniger klar
geregelt- zumindest kommt mir das nach den zahlreichen
Schriftwechseln mit der Elterngeldstelle so vor.

Jedenfalls ist es so, dass mein neuer Bescheid eine
EINGESCHRÄNKTE Rechtsbehelfsbelehrung enthält (gibt es so
etwas tatsächlich im Sozialrecht?). Steuerbescheide sind im
Einspruchsverfahren insgesamt offen, so dass eingeschränkte
Rechtsbehelfsbelehrungen nicht möglich sind.
Ich zitiere die Belehrung des neuen Bescheides:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, allerdings nur
insoweit, als er gegenüber dem zu Grunde liegenden Urteil eine
selbständige Regelung enthält. Der Widerspruch ist schriftlich
(…)“.

MEINE FRAGEN: LIEGEN HIER EVENTUELL VERFAHRENSFEHLER VOR?
WIRD DER NEUE BESCHEID TROTZ EVENTUELLER VERFAHRENSFEHLER ZUM
GEGENSTAND DES LAUFENDEN VERFAHRENS?

Ich habe natürlich nicht vor, Widerspruch zu erheben, da der
neue Bescheid zu meinen Gunsten ist.
Wenn das Verfahren aufgrund von Verfahrensfehlern beendet
werden könnte, dann wäre das der Optimalfall für mich. Zur
Sache selbst nur so viel: Der Richter beim Sozialgericht hat
festgestellt, dass er Gesetzeswortlaut mir ganz eindeutig
recht gibt, hat jedoch angemerkt, dass natürlich nicht klar
ist, ob der Gesetzgeber diesen Fall so regeln wollte. Ich
denke, dass das nicht mein Problem sein kann, wenn der
Wortlaut doch eindeutig ist. Meines Erachtens müsste der
Gesetzgeber seinen Gesetzestext für zukünftige Fälle
überarbeiten, falls er ein anderes Ergebnis erreichen möchte.
Jedenfalls wurde mir prognostiziert, dass der Fall
möglicherweise durch alle Instanzen gehen wird, so dass ich
nach dem Landessozialgericht einen Anwalt beauftragen muss.
Und je weiter der Fall nach oben geht, um so unsicherer ist
der Ausgang…

Ich bin schon sehr gespannt auf Ihre Antwort und hoffe, dass
Sie mir weiterhelfen können.

Anwaltsempfehlungen nehme ich auch gerne entgegen. Leider ist
das BEEG zu neu, als dass es wirklich viele kompetente Anwälte
hierfür geben könnte.

Mit freundlichen Grüßen
Tagliatelle78