Liebe/-r Experte/-in,
ich habe in erster Instanz (Sozialgericht) gegen die Elterngeldstelle gewonnen. Jetzt - ein halbes Jahr und zwei schriftliche Erinnerungen danach (!!!)- habe ich gestern einen neuen „Bescheid“ erhalten.
Das Schriftstück wird bezeichnet als „Entscheidung über den Anspruch auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, -Vorläufige Urteilsausführung-“. Es wird nirgends direkt Bezug genommen auf die von mir angefochtene „Entscheidung“. Weiterhin enthält das Schriftstück keine Hinweise, dass der neue Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird (§ 96 SGG?). Mehr oder weniger formlos wird jedoch in dem Schriftstück mehrmals darauf hingewiesen, dass ich das Elterngeld nach § 50 SGB X zurückerstatten muss, sofern das Urteil vom Sozialgericht aufgehoben wird und dass das laufende Berufungsverfahren durch diesen Bescheid nicht beendet ist.
Ich selbst arbeite beim Finanzamt. Da wird das Verfahren nach der Abgabenordnung geregelt. Die Finanzbehörde müsste den neuen Bescheid ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens machen und der neue Bescheid würde keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Im Sozialrecht ist wohl alles etwas anders und weniger klar geregelt- zumindest kommt mir das nach den zahlreichen Schriftwechseln mit der Elterngeldstelle so vor.
Jedenfalls ist es so, dass mein neuer Bescheid eine EINGESCHRÄNKTE Rechtsbehelfsbelehrung enthält (gibt es so etwas tatsächlich im Sozialrecht?). Steuerbescheide sind im Einspruchsverfahren insgesamt offen, so dass eingeschränkte Rechtsbehelfsbelehrungen nicht möglich sind.
Ich zitiere die Belehrung des neuen Bescheides:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden, allerdings nur insoweit, als er gegenüber dem zu Grunde liegenden Urteil eine selbständige Regelung enthält. Der Widerspruch ist schriftlich (…)“.
MEINE FRAGEN: LIEGEN HIER EVENTUELL VERFAHRENSFEHLER VOR?
WIRD DER NEUE BESCHEID TROTZ EVENTUELLER VERFAHRENSFEHLER ZUM GEGENSTAND DES LAUFENDEN VERFAHRENS?
Ich habe natürlich nicht vor, Widerspruch zu erheben, da der neue Bescheid zu meinen Gunsten ist.
Wenn das Verfahren aufgrund von Verfahrensfehlern beendet werden könnte, dann wäre das der Optimalfall für mich. Zur Sache selbst nur so viel: Der Richter beim Sozialgericht hat festgestellt, dass er Gesetzeswortlaut mir ganz eindeutig recht gibt, hat jedoch angemerkt, dass natürlich nicht klar ist, ob der Gesetzgeber diesen Fall so regeln wollte. Ich denke, dass das nicht mein Problem sein kann, wenn der Wortlaut doch eindeutig ist. Meines Erachtens müsste der Gesetzgeber seinen Gesetzestext für zukünftige Fälle überarbeiten, falls er ein anderes Ergebnis erreichen möchte. Jedenfalls wurde mir prognostiziert, dass der Fall möglicherweise durch alle Instanzen gehen wird, so dass ich nach dem Landessozialgericht einen Anwalt beauftragen muss. Und je weiter der Fall nach oben geht, um so unsicherer ist der Ausgang…
Ich bin schon sehr gespannt auf Ihre Antwort und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können.
Anwaltsempfehlungen nehme ich auch gerne entgegen. Leider ist das BEEG zu neu, als dass es wirklich viele kompetente Anwälte hierfür geben könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tagliatelle78