Hallo,
Ich sitze grade mal wieder über den Büchern und bin grad baff erstaunt.
Das die Rechtssprechung den Ärztlichen Heileingriff „nur“ als gerechtfertigt betrachtet war mir klar, jetzt lese ich aber gerade im Tröndle/Fischer, dass das Beschneiden aus religiösen Gründen sogar Tatbestandslos ist. Kann mir das bitte einer erklären? Wenn ein Arzt beschneidet ist es „nur“ gerechtfertigt, wenn ein Rabbi oder Muezzin (oder wer macht es bei den Muslimen?) beschneidet erfüllt es noch nicht mal den Tatbestand der Körperverletzung.
Bitte versteht mit nicht falsch ich habe garnichts gegen die religiöse Beschneidung und auch nichts gegen die Religionen die das machen, aber ich finde diese Einstellung der Gerichte schon etwas merkwürdig. Oder kann mir jmd. erklären warum das so ist?
ich kenne diese Rechtsprechung jetzt nicht. Aber wenn das so ist, dann kann das m.E. nur über eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 223, 224 StGB im Hinblick auf Art. 4 I GG gehen. Da nach hM wie Du richtig geschrieben hast auch bei einem ärztlichen Eingriff eben kein tatbestandsausschließendes Einverständnis, sondern erst eine rechtfertigende Einwilligung vorliegt, ist diese Frage dogmatisch für den Tatbestand geklärt. Über eine verfassungskonforme Auslegung kann das beschriebene Ergebnis rechttheoretisch aber erreicht werden.
Gruß,
Dea
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ich kenne diese Rechtsprechung jetzt nicht. Aber wenn das so
ist, dann kann das m.E. nur über eine verfassungskonforme
Auslegung der §§ 223, 224 StGB im Hinblick auf Art. 4 I GG
gehen. Da nach hM wie Du richtig geschrieben hast auch bei
einem ärztlichen Eingriff eben kein tatbestandsausschließendes
Einverständnis, sondern erst eine rechtfertigende Einwilligung
vorliegt, ist diese Frage dogmatisch für den Tatbestand
geklärt. Über eine verfassungskonforme Auslegung kann das
beschriebene Ergebnis rechttheoretisch aber erreicht werden.
Gruß,
Dea
vielen Dank für die schnelle Anwort. Die Rechtssprechung kenne ich auch nicht (kann mir aber auch vorstellen, dass es keine gibt), im Tröndle/Fischer stehen zumindest keine Urteile. „nach wohl hM“ ist das Beschneiden tatbestandsausschließend. Aber danke für Deine Erklärung, das klingt logisch.
Aber trotzdem merkwürdig …
gruesse
Raoul
ich glaube weniger an deine Lösung (ebenfalls ohne irgendwas Konkretes zu wissen). Wozu bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung? Die Rechtswidrigkeit zu verneinen, würde ja völlig reichen. Dazu muss man nicht die Tatbestandsmäßigkeit ausschließen.
im Ergebis stinmme ich Dir fraglos zu. Die verfassungskonforme Auslegung ist aber oftmals weniger eine zielorienteirte, denn eine rechtspolitische Frage. Wenn Art. 4 I GG das Recht auf Beschneidung garantiert, kann die Körperverletzung ohne diese Auslegung im Hinblick auf das Grundrecht verfassungswidrig sein. Dass eine Rechtfertigung letztlich das verfassungsrechtlich bedingte Ergebnis der Straflosigket mit sich bringt, ist daher im Hinblick auf die Frage der Geltung der §§ 223, 224 StGB im Verfassungskontext keine Hilfe. Man kann eine Strafnorm, sollte man davon ausgehen, dass sie so wie sie ist gegen ein Grundrecht verstößt (das ist jetzt halt mal unterstellt, da derartige Handlungen tatbestandtlich nicht ausgeschlossen sind) nicht für verfassungsgemäß erklären, nur weil die mögliche Korrektur auf der Rechtfertigungsebene stattfindet. Denn erstens ist das nun mal eine andere Schiene. Zweitens birgt das auch Gefahren. Denn an eine Rechtfertigung werden nun einmal zusätzliche Anforderungen gestellt, die ersteinmal erfüllt sein wollen. Verfassungskonforme Auslegungen werden insg. oft benutzt, um ein rechtspolitisches Zeichen zu setzen, wie hoch man in einem bestimmten Fall die Anforderungen des Grundrechts setzt. Ob das, insb. in diesem Fall, notwendig ist (wie Du völlig vertretbar bestreitest), ist eine andere Frage. Das Ausgangsproblem war jedoch ein rein rechtstheoretisches, nämlich die Frage, wie es zu einem Tatbestandsausschluss trotz offensichtlichem Erfolgseintritt kommt. Hierzu sehe ich rein dogmatisch keine andere Möglichkeit.
Gruß,
Dea
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Bitte versteht mit nicht falsch ich habe garnichts gegen die
religiöse Beschneidung und auch nichts gegen die Religionen
die das machen, aber ich finde diese Einstellung der Gerichte
schon etwas merkwürdig. Oder kann mir jmd. erklären warum das
so ist?
Ist es doch gar nicht. Tröndle/Fischer zeigt selbst die Lösung der seiner Ansicht nach hM auf und macht es an der Sozialadäquanz fest. Er verweist in diesem Zusammenhang auf Rn. 12 vor § 32.
Demnach soll bei Handlungen, die sich im Rahmen der geschichtlich gewordenen Sozialordnung halten, ein Tatbestandsausschluß gegeben sein.
Während meines Studiums wurde immer der Fall konstruiert, daß ein Dschungelvolk, welches bisher ohne jeglichen Kontakt zur Zivilisation war, entdeckt wird, bei dem das Töten von Menschen absolut normal und üblich ist. Wenn ein Mitglied dieses Volkes dann z.B. mit dem Flugzeug nach Deutschland verbracht wird und dort so handelt, wie es „zu Hause“ absolut normal und üblich war, sprich Menschen tötet, würde das dieser Ansicht zufolge nicht den Tatbestand des § 211/212 StGB erfüllen.
Über diese Ansicht kann man sich lange streiten, Fakt ist aber, daß es eben nicht - wie Du schreibst - eine „Einstellung der Gerichte“ ist, sondern lediglich eine - wenn auch nicht unverbreitete - Ansicht in der Literatur. Die Gerichte sind gegenüber dieser Meinung äußerst zurückhaltend und haben sich nicht auf die Seite dieser Ansicht geschlagen.
Bitte versteht mit nicht falsch ich habe garnichts gegen die
religiöse Beschneidung und auch nichts gegen die Religionen
die das machen, aber ich finde diese Einstellung der Gerichte
schon etwas merkwürdig. Oder kann mir jmd. erklären warum das
so ist?
Hi
ich meinte die Einstellung der Gerichte bzgl. des ärztlichen Heileingriffes. Habe mich da anscheind missverständlich ausgedrückt. Aber zu Deinem Dschungelvolk: Ist das dann aber nicht ein Fall des §17 wenn er in Deutschland dann jdm. umbringt?
Die Beschneidung von männlichen Kindern und Jugendlichen in Deutschland wird juristisch nicht verfolgt, da zwar der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist, die Tat aber nicht als rechtswidrig gilt weil dies schadlos für den Betroffenen ist?
Die Beschneidung von weiblichen Kindern und Jugendlichen wird in Deutschland und vielen anderen westlichen Industrieländern als (schwere bzw. gefährliche) Körperverletzung verfolgt und bestraft."
Jakob
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