Hallo
Nun, ich bin kein Richter.
Ich auch nicht, doch auch wenn ich es wäre, würde das nichts heißen, denn: Zwei Juristen, drei Meinungen.
Ich persönlich denke, dass in
meinem Beispiel deine Begründung vor Gericht auf wackeligen
Beinen stehen würde. Schluss endlich würde ich eher dazu
tendieren hier eine wechselseitige KV zu ahnden. Ich glaube
nicht, dass ein Gericht anerkennen würde, dass durch diesen
Schlag deine Ehre verletzt wurde. Schon gar nicht, dass diese
„Ehrverletzung“ andauert. Der Angriff auf deine Ehre wäre
definitiv nicht gegenwärtig. Sonst könntest du ja in zwei
Minuten ihm auch noch eine Verpassen.
Nein, aber eine Reaktionszeit von einigen Sekunden wird dem Angegriffenen durchaus zugebilligt.
Schließlich wäre dann
deine Ehre ja immer noch verletzt.
Es ist doch wohl ein Unterschied, ob man in Sekunden reagiert oder erst viel später. Wenn ein Mann eine Frau im Vorbeigehen begrapscht, dann erfüllt das den Straftatbestand er Beleidigung. Haut sie ihm sofort eine runter, bleibt sie straffrei (ausgeübtes Notwehrrecht zum Schutz der perönlichen Ehre). Der Mann ist trotzdem weiterhin strafbar, wenn gleich die kassierte Ohrfeige sich strafmildernd auswirken dürfte. Haut sie ihm erst nach vier Wochen eine runter, ist sie selbst strafbar, u.a. da es dann zumutbar gerwesen wäre, die Ehre auf dem Gerichtsweg wiederherstellen zu lassen und außerdem von einer Affekthandlung keine Rede mehr sein kann
Angenommen er grinst dich
nur an und wartet quasi darauf seine Personalien anzugeben.
Vielleicht könnte man noch durch das Grinsen eine Beleidigung
daraus machen.
Am Beispiel mit der Frau siehst du, dass ein körperlicher Übergriff, und zwar im Bereich der Körperverletzung insbesondere die Ohrfeige, in unserem Kulturkreis als Beleidigung bzw. als angemessene Reaktion auf eine solche wahrgenommen wird. Nicht umsonst hat man bis 1943 (Duellverbot in D.) seinen Gegenüber per Ohrfeige zu einem Duell herausgefordert, wenn man sich selbst beleidigt fühlte.
Angenommen diese Beleidigung wäre vortlaufend,
also er grinst und grinst (was nicht verboten ist)
Grinsen kann durchaus strafbar sein. Geh mal auf ein Staatsbegräbnis und grinse in die Kamera. Am besten dabei auch noch „Daumen hoch“ (ist prinzipiell auch nicht verboten). Das wird aber trotzdem mindestens als „Erregung öffentlichen Ärgernisses“, wenn nicht gar unter „Störung des Andenkens Verstorbener“ abgeurteilt werden.
vielleicht
verspottet er dich auch noch, dann könntest du deine Ehre
verteidigen. Allerdings auch nicht mit einem Faustschlag.
Höchstens mit einer Ohrfeige.
Eben, das ist genau das Mittel. Die Ohrfeige. Beleidigung um Beleidigung. Mit einem „Totschläger über den Schädel“ kann ich niemanden beleidigen und mich auch nicht gegen eine Beleidigung wehren.
Wenn ich das jetzt nicht falsch
verstehe, so macht sich nach deiner Erklärung jeder, der eine
Körperverletzung begeht, auch einer Beleidigung schuldig. Und
ich glaube nicht, dass das vor Gericht bestand hätte.
Nee, habe meine Meinung jetzt hoffentlich genug spezifiziert. Ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Ohrfeige = Beleidigung vorlag, weiß nur der UP, aber auch ein Faustschlag, auf den ja ein zweiter folgen kann, erlaubt mir die sofortige Ausschaltung des Angreifers ohne langwieriges psychologisches Gutachten. Ein Betrunkener ist nur sehr begrenzt steuerungsfähig, und wenn es außerdem ein ortsbekannter Randalierer ist, wüsste ich keinen Richter, der nicht dafür Verständnis hätte, dass man nach dem ersten Angriff kein Risiko eingeht.
Gruß
smalbop