Körperverletzung

Hallo zusammen,

möchte gerne einen Fall schildern und würde gerne wissen, wie hier die Sachlage wäre. Namen frei erfunden.

A) Sabine (Freundin von B)
B) Rolf
C) Timo
alle sind über 18.

Sabine und Rolf halten sich in einer Kneipe auf und küssen sich.
Timo kommt rein und kommt den beiden sehr nahe und sagt „Nehmt euch ein Zimmer“. Rolf sagt darauf „Halts Maul, lauf weiter“. Timo ballt dann seine Faust über Rolf und fragt, ob er geschlagen werden wolle.
Rolf drückte die Faust weg, und Timo holt aus und trifft Sabine (ausversehen) ins Gesicht, (keine große Verletzung; nichts sichtbar) und beschädigt ihre Brille, welche brach und zu Boden fiel.
Dann beginnt ein Gerangel zwischen Rolf und Timo.
Sabine zeigte daraufhin am nächsten Tag Timo an.
Timo ist seit Jahren im Ort bekannt und ist stets sehr alkoholisiert und hat schon mit sehr vielen Leuten Ärger gehabt.

Leider sind keine Zeugen vorhanden. Timo droht nun mit einer Anzeige gegen Rolf und ist der Meinung, er habe Zeugen.

  1. Wer muss die Brille bezahlen?
  2. Was passiert nun? Wird den Zeugen von Timo (ggf. gekaufte) Glauben geschenkt?
  3. Was hat Rolf zu befürchten? Ist es Notwehr von ihm gewesen?

Danke.

Hallo

Leider sind keine Zeugen vorhanden. Timo droht nun mit einer
Anzeige gegen Rolf und ist der Meinung, er habe Zeugen.

Kann er schon meinen, schließlich herrscht
Meinungsfreiheit. Man kann auch meinen, dass es den Weihnachtsmann gibt oder dass 2 + 2 = 3.

  1. Wer muss die Brille bezahlen?

Derjenige, der sie widerrechtlich zerstört hat. Also Timo.

  1. Was passiert nun?

Der Staatsanwalt wird wohl - da ortsbekannter Schläger - ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung gegen Timo eröffnen.

Wird den Zeugen von Timo (ggf. gekaufte)
Glauben geschenkt?

Profis lassen solchen Zeugen sehr schnell die Luft raus. Es ist immer wieder schön anzusehen, was mit einem Gefälligkeitszeugen geschieht, wenn der Richer ihn vor der Aussage vereidigt und ihn darauf hinweist, dass er bei einer Falschaussage für mindestens drei Jahre in den Bau geht.
Außerdem herrscht sowieso das Prinzip der freien Beweiswürdigung durch den Richter. Timo nützen auch 100 Zeugen nichts, wenn sie nicht glaubwürdig rüberkommen.
Und abgesehen davon hat doch Rolf auch seine Freundin als Zeugin, oder?

  1. Was hat Rolf zu befürchten? Ist es Notwehr von ihm gewesen?

Selbstverständlich. Oder noch nicht mal das.

Gruß
smalbop

Hi,

ich bin kein Rechtsfachmann.

Jedoch würde ich wie folgt meinen;

1.) wenn das wirklich so gewesen ist, wie geschildert, dann denke ich auch, es ist so wie „smalbop“ geantwortet hat.

2.) aber wenn es wirklich so gewesen ist, wieso reagiert „Rolf“ so agressiv jemandem gegenüber, der im Ort als „Schläger“ bekannt ist???

Grüße
J

Also Timo ist kein Schläger in diesem Sinne.
Er ist ca. 50 Jahre alt, und Alkoholiker und provoziert sehr gerne die etwas jüngere Generation.
Aber Rolf hatte doch eigentlich Recht damit, dass er seine Freundin beschützt hat und nachdem sie eine mitbekommen hat, auf Timo los ist. (Ok, eigentlich hat niemand das Recht jemanden zu schlagen…)

Danke schonmal für eure Antworten.

Nein, man hat nur kein Recht, jemanden rechtswidrig zu schlagen. Notwehr, wenn sie gegeben ist, ist nicht rechtswidrig.

Gruß
smalbop

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Aber Rolf hatte doch eigentlich Recht damit, dass er seine
Freundin beschützt hat und nachdem sie eine mitbekommen hat,
auf Timo los ist.

Bis zu diesem Satz hatte ich Dir und den Vorredner noch zugestimmt.

Definiere „…auf Timo los ist“!?

Ist es Notwehr, wenn Rolf Timo schlägt und Timo im Vorfeld Sabine geschlagen hat?
Einfacher: Ist es Notwehr wenn ich einen Angreifer schlage wenn ich garnicht das Opfer bin?

Zu klären bleibt auch, wie Rolf die Faust von Timo über ihm wegdrücken und gleichzeitig Timo Sabine eine hauen kann…

Klingt für mich alles nach einer kleinen Kneipen-Rangelei…

Gruß
Samy

Einfacher: Ist es Notwehr wenn ich einen Angreifer schlage
wenn ich garnicht das Opfer bin?

Da hilft ein Blick ins Gesetz, nämlich in § 32 Abs. 2 StGB:

„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“

Levay

OK, danke!

Aber wie schaut es dann im dem geschildertem UP aus?

Zählt ein Schlag, der gem UP auch ausversehen war, als Grundlage einer Notwehr die in Form von „…auf ihn losgehen“ rechtfertigt?

1 trifft 2 ausversehen, 3 schlägt 1 zusamm! Notwehr?!

Danke + Gruß

Hallo

NOTWEHR § 32 StGB: Um Notwehr üben zu dürfen muss ein rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut vorliegen.

Leider ist das in deinem Sachverhalt NICHT der Fall. Warum?

Timo hat ausversehen Sabine geschlagen. Somit ein rechtswidriger Angriff auf Sabine. Das geschützte Rechtsgut ist ihre körperliche Unversehrtheit. Timo hat sich also sehr wahrscheinlich einer Körperverletzung schuldig gemacht.

Jetzt verpasst aber Rolf dem Timo eine, weil er seine Freundin beschützen will. Rolf schlägt Timo. Rolf wurde aber (laut Sachverhalt) nicht von Timo angegriffen. Somit liegt kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff gegen Rolf vor. Rolf hat also kein Notwehrrecht. Anderst aber Timo. Wenn er die Beiden nach dem Schlag auf Sabine in Ruhe gelassen hat, könnte er Rolf in Notwehr schlagen.

Anderst würde sich das ganze darstellen, wenn Timo weiterhin versuchen würde Sabine oder Rolf zu schlagen. Dann dauert der Angriff ja noch an. Somit „gegenwährtig“ und somit eine Notwehrsituation, da Rolf dann den gegenwärtigen und rechtswidrigen (da keine Entschuldigungsgründe vorliegen) Angriff auf sich oder Sabine abwehren möchte.

Ich hoffe ich konnte euch den Notwehrgedanken etwas näher bringen.

Gruß

Hallo

NOTWEHR § 32 StGB: Um Notwehr üben zu dürfen muss ein
rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff auf ein geschütztes
Rechtsgut vorliegen.

Wenn zitieren, dann bitte richtig. Siehe Levays Beitrag

Leider ist das in deinem Sachverhalt NICHT der Fall. Warum?

Hä?

Timo hat ausversehen Sabine geschlagen. Somit ein
rechtswidriger Angriff auf Sabine. Das geschützte Rechtsgut
ist ihre körperliche Unversehrtheit. Timo hat sich also sehr
wahrscheinlich einer Körperverletzung schuldig gemacht.

Die Rechtswidrigkeit reicht zunächst.

Jetzt verpasst aber Rolf dem Timo eine, weil er seine Freundin
beschützen will. Rolf schlägt Timo. Rolf wurde aber (laut
Sachverhalt) nicht von Timo angegriffen. Somit liegt kein
gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff gegen Rolf vor.

Da liegst du m.E. nach falsch. T. hat ganz klar den R. angegriffen, ist jedoch vom Opfer abgewichen (abberatio ictus)und hat S. verletzt. Wenn R. nun dem T. verletzt, dann könnte er sich durchaus auf das Notwehrrecht berufen. T. hat eindeutig den R. angegriffen, war nur zu dumm, ihn auch zu treffen. Dadurch besteht bei R. klar die Befürchtung, dass T. den Angriff neu startet. Und der 32 verlangt nicht den schon andauernden Angriff, es reicht, wenn dieser unmittelbar bevorsteht.

Aber selbst wenn T. treffsicherer gewesen wäre und den R. getroffen hätte, wäre der Sachverhalt kaum anders zu beurteilen. Wenn R. getroffen wird und dem T. dann, um weitere Angriffe zu verhindern (auch auf S.), verletzt, dann wäre auch das vom 32 gedeckt.

Ich hoffe ich konnte euch den Notwehrgedanken etwas näher
bringen.

dito

Gruss

Iru

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Da liegst du m.E. nach falsch. T. hat ganz klar den R.
angegriffen, ist jedoch vom Opfer abgewichen (abberatio
ictus)und hat S. verletzt. Wenn R. nun dem T. verletzt, dann
könnte er sich durchaus auf das Notwehrrecht berufen. T. hat
eindeutig den R. angegriffen, war nur zu dumm, ihn auch zu
treffen. Dadurch besteht bei R. klar die Befürchtung, dass T.
den Angriff neu startet. Und der 32 verlangt nicht den schon
andauernden Angriff, es reicht, wenn dieser unmittelbar
bevorsteht.

M.E. gibt der Sachverhalt leider nicht viel her bezüglich, was nach dem Treffer bei Sabine passiert. Ich gebe dir vollkommen Recht was deine Ausführungen betrifft. Fakt ist aber, dass sollte Timo eben keine Anstallten gemacht haben weiter auf einen der Beiden einzuschlagen, auch keine Notwehrsituation gegeben ist. Er schlägt Sabine unabsichtlich. Lässt er jetzt beide Arme an seinem Körper einfach hängen, weil er vielleicht selber über sein Missgeschick erschrocken war? Wollte er vielleicht erste Hilfe leisten und Sabine ein Taschentuch reichen? Oder hat er unmittelbar zu einem weiteren, gezielteren Schlag auf Rolf angesetzt, da er ihn beim ersten Mal leider verfehlt hat? Klar ist auch, sollte es für Rolf objektiv so aussehen, dass Timo zu einem Angriff ansetzt, wäre Notwehr gerechtfertigt, keine Frage. Mir ging es hauptsächlich auch um den Begriff des „gegenwärtigen Angriffs“. Wenn ich dir eine mit der Faust ins Gesicht schlage und einfach ohne weiteres vor dir stehen bleibe und dich angrinse, hast du devinitiv kein Notwehrrecht!!! Ausser ich sollte versuchen den langen Max zu machen und abhauen zu wollen. Dann könntest du mich selbstverständlich daran hindern. Was allerdings dann eher Richtung §127 StPO gehen würde.

Gruß

Wenn ich dir
eine mit der Faust ins Gesicht schlage und einfach ohne
weiteres vor dir stehen bleibe und dich angrinse, hast du
devinitiv kein Notwehrrecht!!! Ausser ich sollte versuchen den
langen Max zu machen und abhauen zu wollen. Dann könntest du
mich selbstverständlich daran hindern. Was allerdings dann
eher Richtung §127 StPO gehen würde.

Ich nehme an, da liegst du falsch. Zu den vom Notwehrrecht geschützten Rechtsgütern gehört auch die persönliche Ehre. Wenn jemand mich oder meine Begleiterin ins Gesicht schlägt, dann ist der Angriff auf der rein körperlichen Ebene zwar bereits erfolgt (und evtl. sogar abgeschlossen), aber das zu schützende Rechtsgut „Ehre“ ist erst dadurch verletzt - und diese Verletzung dauert an. Sie kann aber zum Beispiel dadurch auch im Nachhinein verteidigt werden (bzw. wiederhergestellt, wie man’s sieht), dass man zurückschlägt. Insbesondere kommt das infrage, wenn man nach dem körperlichen Angriff auch noch „angegrinst“ wird.

Gruß
smalbop

Guten Tag,

Hallo

Nun, ich bin kein Richter. Ich persönlich denke, dass in meinem Beispiel deine Begründung vor Gericht auf wackeligen Beinen stehen würde. Schluss endlich würde ich eher dazu tendieren hier eine wechselseitige KV zu ahnden. Ich glaube nicht, dass ein Gericht anerkennen würde, dass durch diesen Schlag deine Ehre verletzt wurde. Schon gar nicht, dass diese „Ehrverletzung“ andauert. Der Angriff auf deine Ehre wäre definitiv nicht gegenwärtig. Sonst könntest du ja in zwei Minuten ihm auch noch eine Verpassen. Schließlich wäre dann deine Ehre ja immer noch verletzt. Angenommen er grinst dich nur an und wartet quasi darauf seine Personalien anzugeben. Vielleicht könnte man noch durch das Grinsen eine Beleidigung daraus machen. Angenommen diese Beleidigung wäre vortlaufend, also er grinst und grinst (was nicht verboten ist), vielleicht verspottet er dich auch noch, dann könntest du deine Ehre verteidigen. Allerdings auch nicht mit einem Faustschlag. Höchstens mit einer Ohrfeige. Wenn ich das jetzt nicht falsch verstehe, so macht sich nach deiner Erklärung jeder, der eine Körperverletzung begeht, auch einer Beleidigung schuldig. Und ich glaube nicht, dass das vor Gericht bestand hätte.
Freu mich auch antwort.

Gruß

WOW!
Da ist man mal ne kurze Zeit nicht online und es kommen sooooo viele Antworten. Freut mich ja riesig (auch für den Diskussionsstoff). :smile:
Die Beispiele, die ihr alle gebracht hat, regen wirklich zum Grübeln und Nachlesen an. DANKE!
Wenn ich etwas mehr Zeit habe, klinke ich mich auch wieder rein :smile:

Hallo

Nun, ich bin kein Richter.

Ich auch nicht, doch auch wenn ich es wäre, würde das nichts heißen, denn: Zwei Juristen, drei Meinungen.

Ich persönlich denke, dass in
meinem Beispiel deine Begründung vor Gericht auf wackeligen
Beinen stehen würde. Schluss endlich würde ich eher dazu
tendieren hier eine wechselseitige KV zu ahnden. Ich glaube
nicht, dass ein Gericht anerkennen würde, dass durch diesen
Schlag deine Ehre verletzt wurde. Schon gar nicht, dass diese
„Ehrverletzung“ andauert. Der Angriff auf deine Ehre wäre
definitiv nicht gegenwärtig. Sonst könntest du ja in zwei
Minuten ihm auch noch eine Verpassen.

Nein, aber eine Reaktionszeit von einigen Sekunden wird dem Angegriffenen durchaus zugebilligt.

Schließlich wäre dann
deine Ehre ja immer noch verletzt.

Es ist doch wohl ein Unterschied, ob man in Sekunden reagiert oder erst viel später. Wenn ein Mann eine Frau im Vorbeigehen begrapscht, dann erfüllt das den Straftatbestand er Beleidigung. Haut sie ihm sofort eine runter, bleibt sie straffrei (ausgeübtes Notwehrrecht zum Schutz der perönlichen Ehre). Der Mann ist trotzdem weiterhin strafbar, wenn gleich die kassierte Ohrfeige sich strafmildernd auswirken dürfte. Haut sie ihm erst nach vier Wochen eine runter, ist sie selbst strafbar, u.a. da es dann zumutbar gerwesen wäre, die Ehre auf dem Gerichtsweg wiederherstellen zu lassen und außerdem von einer Affekthandlung keine Rede mehr sein kann

Angenommen er grinst dich
nur an und wartet quasi darauf seine Personalien anzugeben.
Vielleicht könnte man noch durch das Grinsen eine Beleidigung
daraus machen.

Am Beispiel mit der Frau siehst du, dass ein körperlicher Übergriff, und zwar im Bereich der Körperverletzung insbesondere die Ohrfeige, in unserem Kulturkreis als Beleidigung bzw. als angemessene Reaktion auf eine solche wahrgenommen wird. Nicht umsonst hat man bis 1943 (Duellverbot in D.) seinen Gegenüber per Ohrfeige zu einem Duell herausgefordert, wenn man sich selbst beleidigt fühlte.

Angenommen diese Beleidigung wäre vortlaufend,
also er grinst und grinst (was nicht verboten ist)

Grinsen kann durchaus strafbar sein. Geh mal auf ein Staatsbegräbnis und grinse in die Kamera. Am besten dabei auch noch „Daumen hoch“ (ist prinzipiell auch nicht verboten). Das wird aber trotzdem mindestens als „Erregung öffentlichen Ärgernisses“, wenn nicht gar unter „Störung des Andenkens Verstorbener“ abgeurteilt werden.

vielleicht
verspottet er dich auch noch, dann könntest du deine Ehre
verteidigen. Allerdings auch nicht mit einem Faustschlag.
Höchstens mit einer Ohrfeige.

Eben, das ist genau das Mittel. Die Ohrfeige. Beleidigung um Beleidigung. Mit einem „Totschläger über den Schädel“ kann ich niemanden beleidigen und mich auch nicht gegen eine Beleidigung wehren.

Wenn ich das jetzt nicht falsch
verstehe, so macht sich nach deiner Erklärung jeder, der eine
Körperverletzung begeht, auch einer Beleidigung schuldig. Und
ich glaube nicht, dass das vor Gericht bestand hätte.

Nee, habe meine Meinung jetzt hoffentlich genug spezifiziert. Ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Ohrfeige = Beleidigung vorlag, weiß nur der UP, aber auch ein Faustschlag, auf den ja ein zweiter folgen kann, erlaubt mir die sofortige Ausschaltung des Angreifers ohne langwieriges psychologisches Gutachten. Ein Betrunkener ist nur sehr begrenzt steuerungsfähig, und wenn es außerdem ein ortsbekannter Randalierer ist, wüsste ich keinen Richter, der nicht dafür Verständnis hätte, dass man nach dem ersten Angriff kein Risiko eingeht.

Gruß
smalbop