Körperverletzung?

Hallo!

Zieht sich jemand auf einem Konzert einen (eventuell dauerhaften) Gehörschaden zu, wie sind die Aussichten, den Veranstalter erfolgreich wegen Körperverletzung zu verklagen?

Hanna

hi

Zieht sich jemand auf einem Konzert einen (eventuell
dauerhaften) Gehörschaden zu, wie sind die Aussichten, den
Veranstalter erfolgreich wegen Körperverletzung zu verklagen?

das kommt darauf an ob das Konzert in Amerika war und der Veranstalter eine amerikanische Firma, oder ob es in Deutschland passiert , oder in Österreich …

In Amerika könnte man damit sicher reich werden, das Deutsche Strafgesetzbuch hat allerdings den Paragraphen § 226 a Einwilligung des Verletzten

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Die Lautstärke auf Konzerten verstößt nicht gegen die guten Sitten, dem Hörer ist es freigestellt zu gehen, er MUSS ja nicht an dem Konzert teilnehmen - und dass es auf Konzerten laut bis sehr laut sein kann ist bekannt

Wer dort freiwillig hingeht, und wenn es zu laut ist auch noch bleibt und keinen Hörschutz verwendet, nimmt es auch billigend in Kauf, dass er sich dabei einen Hörschaden zuziehen kann

Gruß H.

Hallo!

Danke und Sternchen für diese Information!

Hanna

Naja…
…§ 265a StGB regelt ja nur die Strafbarkeit. „Verklagen“ dürfte einmal am vertraglichen Haftungsausschluss (man betrachte die Rückseite der Eintrittskarte) oder spätestens an der Sozialadäquanz scheitern (Konzerte sind nun mal laut) scheitern.

Na ja…

…§ 265a StGB regelt ja nur die Strafbarkeit. „Verklagen“
dürfte einmal am vertraglichen Haftungsausschluss (man
betrachte die Rückseite der Eintrittskarte) oder spätestens an
der Sozialadäquanz scheitern (Konzerte sind nun mal laut)
scheitern.

§ 265 a StGB = goldrichtiger Hinweis. Wofür da das Sternchen war, ist mir auch nicht so ganz klar.

Rückseite der Eintrittskarte = AGB = Anwendbarkeit des AGB-Rechts. Unwirksam ist demnach gem. § 309 I Nr. 7 a „ein Ausschluss […] der Haftung für Schäden aus der Verletzung […] des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders [=Veranstalters] […] beruhen.“

Das ist eine Frage des Verschulden. Bleibt die Frage der Rechtswidrigkeit: Da könnten wir mit der „Sozialadäquanz“ kommen. Auf einem Konzert ist es nun mal laut… De Frage: wie laut darf es denn sein? Da gibt es doch bestimmt Richtlinien, die man heranziehen könnte.

Levay

Hallo

Strafgesetzbuch hat allerdings den Paragraphen § 226 a
Einwilligung des Verletzten

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletzten
vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz
der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Das ist § 228 StGB.

Die Lautstärke auf Konzerten verstößt nicht gegen die guten
Sitten, dem Hörer ist es freigestellt zu gehen, er MUSS ja
nicht an dem Konzert teilnehmen - und dass es auf Konzerten
laut bis sehr laut sein kann ist bekannt

Wer dort freiwillig hingeht, und wenn es zu laut ist auch noch
bleibt und keinen Hörschutz verwendet, nimmt es auch billigend
in Kauf, dass er sich dabei einen Hörschaden zuziehen kann

So einfach ist das mit der Einwilligung nicht. Zunächst muss einmal überhaupt eine STRAFRECHTLICH relevante Körperverletzung vorliegen, was hier schon sehr zweifelhaft ist. Dann muss die Einwilligung zumindest konkludent erfolgen. Ob der Besuch einer Veranstaltung zugleich eine Einwilligung in allfällige dort entstehende Körperverletzungen darstellt, wage ich zu bezweifeln, und eine ausdrückliche Einwilligungserklärung in Körperverletzungen wird der Betroffene im Vorhinein wohl nicht abgeben. Weiters müssen dem Einwilligenden alle relevanten Umstände zum Zeitpunkt der Einwilligung bekannt sein. Es ist für ihn aber nicht absehbar, wie laut das Konzert tatsächlich wird und ob bzw. inwieweit Gehörschäden wahrscheinlich sind. Eine (konkludente) Einwilligung im Sinne des § 228 StGB liegt daher hier meines Erachtens nicht vor.
Da aber die Frage nach dem „verklagen“ gestellt wurde, hat § 228 StGB damit sowieso nichts zu tun, weil diese STRAFRECHTLICHE Bestimmung nichts über eine ZIVILRECHTLICHE Haftung aussagt. Ohne den genauen Sachverhalt zu kennen - der für die zivilrechtliche Beurteilung schon wichtig wäre - sei hier einmal auf das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth vom 1.12.2004, Aktenzeichen 6 O 4537/04, verwiesen:
http://www.juristischer-presseinformationsdienst.de/…
Grüße, Peter

Hallo

Nicht aussichtslos wie zwei Urteile zeigen.

Veranstalter von Pop-Konzerten müssen bei zu hohem Schallpegel für Hörschäden aufkommen, sagte das OLG Koblenz. Die Richter sprachen einer Klägerin DM 9000 Schmerzensgeld zu.
Ein Mitverschulden rechneten die Richter der Frau nicht an. Sie hatte direkt vor den Boxen gestanden.
Entscheidungsgründe: In Anbetracht der gravierenden Gesundheitsschädigungen sahen es die Richter als erwiesen an, dass die Klägerin bei dem fraglichen Konzert einem gesundheitsgefährdenden Lärmpegel ausgesetzt gewesen sei und stellten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Konzertveranstalters fest. Ein Mitverschulden der Klägerin sahen die Richter nicht. Konzertbesucher müssten sich darauf verlassen können, dass die Lautstärke bei einem Konzert nicht gesundheitsgefährdend sei. Dass sich die Klägerin einen Platz in der Nähe der Lautsprecherboxen gesucht habe, ändere daran nichts.
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. August 2000 werden zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin werden die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 750 DM verurteilt. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Az: 5U 1324/00

Ein Musikfan besuchte ein Rockkonzert. Er erlitt eine Innenohrschädigung mit Tinnitus. Weil der Veranstalter keine Schallmessungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen durchgeführt hatte, mußte der Organisator 4000 Euro Schmerzensgeld zahlen. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az: 6 O 4537/03)

Gruß

Das gibt Anlass zur Hoffnung!

Hanna

Hallo,
jetzt merke ich erst, dass Hanna aus Österreich schreibt, daher eine Ergänzung zur strafrechtlichen Einwilligung: in Österreich ist natürlich nicht § 228 (d)StGB, sondern § 90 Abs. 1 (ö)StGB relevant, der aber insofern restriktiver ist, als hier zwischen der Einwilligung in die Gefährdung der körperlichen Sicherheit und der Einwilligung in die Verletzung unterschieden wird und der Einwilligende in die Verletzung (und nicht nur in die Gefährdung) eingewilligt haben muss. Eine Einwilligung nach § 90 Abs. 1 StGB ist hier daher meines Erachtens jedenfalls auszuschließen.
Zivilrechtlich gilt das oben Gesagte. Österreichische Rechtsprechung zu diesem Problem ist mir nicht bekannt, die Rechtlage scheint hier aber mit der deutschen vergleichbar.
Grüße, Peter