Körperverletzung an Minderjährigen

Hallo.

Meine Freundin (15 Jahre) hat mir erzählt, ihr Vater wäre ausgerastet und hätte sie an den Haaren gezogen, ins Gesicht und an den Armen geschlagen. Außerdem hat er ihre Schultasche genommen und durch die gesamte Wohnung verstreut und sie daran gehindert, in die Schule zu gehen. Das alles passierte nur, weil sie ein wenig Bastelabfall nicht komplett (einige Schnippsel lagen noch auf dem Boden) entsorgt hatte. Sie will nun rechtlich gegen ihn vorgehen, auch ihre Mutter hat sich dafür eingesetzt. Nun habe ich die Frage, wie hart die Strafe gegen ihn ausfallen könnte, um ihr im Ernstfall (z.B. Freiheitsentzug) davon abzuraten.

danke schonmal im Vorraus

Fredi

Hi Frederike,

erst einmal kurz die rechtliche Seite:

Hier muss man erst einmal zwischen Strafrecht und Zivilrecht unterscheiden.

Zur eigentlichen Handlung:

Reissen an den Haaren, Schlagen ins Gesicht und auf die Arme, bzw. auf den gesamten Körper.

Diese Handlung ist im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) eine Körperverletzung nach § 223.

Einfach beschrieben kann man sagen, dass niemand einen anderen Verletzen darf, ihm/ihr Schmerzen (körperlich, aber auch seelisch) zufügen darf. Die körperlichen Schmerzen (direkte Schmerzen, aber auch Unwohlsein kann als Schmerz gewertet werden)/Verletzungen (Schwellungen, Platzwunden u.a.) sind bestimmt erlitten worden, wenn eine Person eine andere schlägt.
Das ist eine Körperverletzung.
Früher gab es noch das Züchtigunsrecht der Eltern, wonach die Schläge nicht rechtswidrig wären. Das ist aber glücklicherweise Vergangenheit.

Also, der Vater Deiner Freundin hat an ihr im Sinne des § 223 StGB eine Körperverletzung begangen. Hier der Link zum Gesetzestext des Bundesministeriums für Justiz:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html

Du fragst nach der Bestrafung:
Es kann laut Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe verhängt werden.

Wie wird normalerweise geurteilt:

Wenn jemand noch nie eine Körperverletzung begangen hat, also Ersttäter ist, wird normalerweise keine Freiheitsstrafe verhängt und wenn doch, dann normalerweise auf Bewährung, ws bedeutet, die Person ist vorbestraft, muss aber nicht ins Gefängnis, wenn er innerhalb der Bewährungszeit (in den Fällen 3 Jahre) keine weiteren Taten begeht.
Es kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.
Häufig ist es aber so, wenn der Täter einsichtig ist und Besserung verspricht, dann das Verfahren eingestellt wird, er also nicht vorbestraft ist. Das ist dann ein „Denkzettel“ und der wird vom Gericht oder dem Amtsanwalt/-in auch erst nach Zahlung einer Geldbuße (meist Zahlung eines bestimmten Betrages an eine gemeinnützige Einrichtung) eingestellt.

Also Prognose (ohne Gewähr, weil jeder Fall unterschiedlich):
Ich denke, dass bei einer Anzeige der Vater Deiner Freundin, wenn er sonst noch nicht vorbestraft ist, nicht mit einer Haftstrafe rechnen muss, eher mit einer Geldstrafe oder eine Geldbuße. Das ist aber vom Staatsanwalt/-anwältin (in bestimmten Fällen agiert der Amtsanwalt/ die Amtsanwältin als Ankläger/-in) abhängig, wie der Fortgang ist.

Was ist bei einer Anzeige bei der Polizei zu bedenken:

Es sind Beweismittel für die Ermittlungsbehörden erforderlich:
Sehr geeignet:

  • Attest vom Arzt (wichtig!!)
  • Fotos der Verletzungen
  • Zeugen, die die Tat gesehen haben

bedingt geeignet:

  • Zeugen, die die Verletzungen gesehen haben (auch wenn sie nicht sagen können woher die stammen)
  • Zeugen, die die direkte Auseinandersetzung gehört haben und eigene Aussagen machen können

eher ungeeignet:

  • Zeugen vom „hörensagen“. Das bedeutet, wenn Deine Freundin Dir erzählt hat, dass sie geschlagen wurde, Du aber nicht weiß, ob es stimmt (auch wenn Du ihr glaubst).

Das liegt daran, dass wir in einem Schuldstrafrecht leben, bzw. dieses haben. Die Ermittlungsbehörden (Polizei und staatsanwaltschaft) müssen die Tat beweisen und das kann man nur, wenn man das dem Täter durch Zeugen, Spuren und andere Beweismittel (Fotos pp.) nachweisen kann.

Es kommt noch eine andere Seite dazu:

Wenn jemand von einer anderen Person verletzt wurde, kann diese Schadensersatz (also Schmerzensgeld) verlangen, ggfls. einklagen.

Mein Rat in der gesamten Angelegenheit:

  1. Schritt:
    Ich würde die Beweise sichern (Attest vom Arzt und Fotos).

  2. Schritt:
    Hat Deine Freundin einmal versucht, mit ihrem Vater über sein verhalten zu sprechen? Meint Ihr, dass es eine Lösung ist, innerhalb einer Familie eine Anzeige zu erstatten (sollte man auf jeden Fall machen, wenn der Vater immer gewaltätig ist)?

  3. Schritt:
    Kann ein vernünftiges Gespräch einen Erfolg erzielen, dass man danach wieder harmonisch zusammenleben kann? Das wäre doch die beste Lösung oder?
    Wenn ein direktes Gespräch nicht funktioniert, gibt es Hilfe (Jugendamt, die evtl. Gesprächsvermittler -Mediatoren) zur Verfügung stellen können.

Ich glaube, dass innerhalb einer Familie erst einmal der Weg versucht werden sollte, bevor man eine Anzeig erstattet, was die Fronten verhärtet und ein Familienleben nicht mehr möglich wäre. In bestimmten Fällen, also bei massiven Straftaten (Mißbrauch pp.) wäre es aber unbedingt nötig.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig für Aufklärung sorgen.

Gruß

Eterno

Hi Friederike! Das ist eine sehr traurige Angelegenheit mit der weit außenstehende nur Fehler machen können, indem sie subjektive Beurteilungen. abgeben.

So wie berichtet wird sich die Mutter einsetzten und war mit deiner Freundin sicherlich schon beim Arzt.

Da ich als Unternehmensberater - Rechtsberatungen nach dem RDG - nur begrenzt durchführen darf, sollte sich die Mutter deiner Freundin von einem darauf spezialisierten Fachanwalt beraten lassen.

Hallo,
eine traurige Angelegenheit! Es wäre jetzt zu klären, ob es sich hierbei um einen Einzelfall handelt oder solche Ausraster regelmäßig stattfinden? Für diesen Einzelfall wird der Vater der Freundin nicht gleich Freiheitsentzug bekommen, vieleicht eine Verwarnung, aber damit wäre er Aktenkundig! Empfehlenswert wäre meiner Meinung nach Hilfe beim zuständigen Jugendamt zu holen! Da gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
gotte

Hi Fredi, das ist eine Frage, die in die Strafverfolgung (Körperverletzung etc.) , nicht Jugendschutz o.ä. fällt. Ich würde vorschlagen das zuständige Jugendamt - soziale Dienste - zu verständigen, um den (und weitere) Vorfall für alle Beteiligten gutausgehend aus der Welt zu schaffen. Ich weiß, ich konnte nicht richtig helfen, aber wünsche Euch beiden toi, toi, toi. Gruß, Manfred

Wenn es sich um einen Ersttat handelt und gegen den Mann sonst nichts vorliegt, dann wird das bestenfalls eine Geldstrafe.
Allerdings sollte man hier nicht zur Polizei, sondern zum Jagendamt gehen. Da ist die Sache besser aufgehoben.
Weiterer Gedanke: Wenn das ein einmaliger Ausrutscher war, dann sollte man sich gut überlegen, ob man da externe Stellen einschalten will. Das Problem wird dadurch im Regelfall größer. Wenn es sich natürlich um mehrfache Misshandlungen handelt, dann sollt e man sich ans Jugendamt wenden.

Hallo Friederike,

es dürfte sich um eine einfache Köperverletzung handeln.

Wenn der Vater nicht einschlägig vorbestraft ist wegen Gewaltdelikten, wird keine Freiheitsstrafe in Betracht kommen.

Es kommt aber eine Bewährungstrafe in Betracht, da Gerichte auf Gewalt gegen Kinder allergisch reagieren.

Freundlicher Gruß,
Sascha

Hallo, ich bin keine Rechtsanwältin, rate jedoch dringend dazu, sich beim zuständigen Jugendamt nach Beratung und ggf. Hilfe zu erkundigen.Je nach Organisiertheit der Stadt gibt es auch Einrichtungen, die Minderjährige allein (ohne Erziehungsberechtigte) aufsuchen können. Da die Fraundin noch minderjährig ist, wäre das die 1. zuständige Adresse. Gruß

Hallo Fredi,

danke für deine Frage. Da muss am besten ein Anwalt deine Freundin beraten. Es sollte jedenfals gegen dieses Verhalten vorgegangen werden.

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Hallo Fredi,

ich wundere mich warum ich immer bei Rechtsfragen ausgewählt werde.
Ich bin überhaupt keine Rechtsanwältin oder ähnliches.
Kannst Du mir bitte beantworten, warum Du mich gewählt hast?

Aber zu Deiner Frage.

Das Strafgesetzbuch sieht folgende Regelung vor:
§ 223
Körperverletzung.(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Dort steht also Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe.

Vielleicht würde der Vater deiner Freundin, da er zum ersten Mal angezeigt würde mit einer Geldstrafe bestraft.
Aber wie sagte mein Jura-Professor:
Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand, was bedeutet, niemand weiss das Strafmaß.
Ich würde (ohne jegliche Gewähr) jedoch bei einem Erstfall von einer Geldstrafe ausgehen.

Vielleicht wäre es aber ratsamer, wenn der Vater vielleicht kollerische Anfälle hat, eine Familientherapie aufzusuchen oder sich zunächst als Familie Rat bei z.B. Profamilia zu suchen bevor man eine Anzeige erstattet.
Das halte ich zunächst für sinnvoller.
Vielleicht hat der Vater Probleme und wäre bereit sich helfen zu lassen.

Hi Fredi

Zu Freiheitsentzug wird es wahrscheinlich nicht so schnell kommen, aber die Mutter wird das Sorgerecht auch verlieren, wenn sie weitere solcher Misshandlungen zulässt. Am besten fährt sie, wenn sie sich vom Vater der misshandelten Tochter trennt und mit der Tochter in ein sicheres Umfeld zieht. Der Weiße Ringe kann diesbezüglich auch raten und helfen. Es ist jedenfalls nicht so, dass Deine Freundin sich diese Misshandlung gefallen lassen muss. Sie kann auch direkt zum Jugendamt oder zur Polizei gegen. Gerade bei Jugendlichen wird bei häuslicher Gewalt eher eingegriffen. Nur wenn die Mutter bei einem solchen Mann bleibt, ev. noch Geschwister im Spiel sind, werden alle Kinder ev. zu Pflegefamilien oder ins Kinderheim kommen, da sie ja dann nicht sicher sind, weil die Mutter es zulässt.

Viel Glück!
Lynn

Hallo,
ich würde ihr keinesfalls abraten, denn Aggressivität bleibt meist kein Einzelfall. Die Strafe wird eine Geldstrafe sein. Alternativ eine Bewährungsstrafe von 6 Monaten bis zu einem Jahr.
Grüße
Paulroster

jugendliche können auf eigenen wunsch über das jugendamt das elternhaus verlassen. wenn ich die mutter wäre, würde ich den vater anzeigen und rausschmeißen. allerdings ist es immer gut, in solch einem fall einen anwalt zur ate zu ziehen oder die polizei sofort zu holen. denn nur auf die aussage des mädchens hin wird nicht viel zu machen sein. am besten beim jugendamt erkundigen…ist meine meinung.