Körperverletzung durch Hängerkupplung

Hallo zusammen.

Ein Fahrzeughalter stellt seinen PKW in seiner angemieteten Garage ab .
er lässt aber die abnehmbare Anhängerkupplung am Fahrzeug , da er diese am nächsten Tag wieder braucht .
Diese Garage ist eine von vielen Garagen eines Garagenparkes die einzeln angemietet werden können und werden zum Teil von Hobbyschraubern oder Oldtimerhaltern genutzt .
Die Anlage ist „U - förmig“ aufgebaut und der Platz in der mitte wird schon mal von Jugendlichen zum spielen genutzt.
Der Vermieter duldet das , so lange an den Fahrzeugen nichts beschädigt wird.

Obig erwähnter Pkw wurde gegen 16.30 Uhr abgestellt , aber wegen der länge des Fahrzeuges mit der Hängerkupplung wurde das Garagentor nicht zu gemacht , da die Hängerkupplung ein paar wenige Zentimeter zu lang ist um das Tor zu schliessen. ( maximal 5 cm eher weniger )
Der Wagen ragt aber nicht über die Toreinfahrt hinaus , das Tor ist etwa 10 cm hinter der Mauerkante und somit ragt der Wagen nicht über die angemietete Grundfläche der Garage hinaus.

Einer von den Jugendlichen ( 19 Jahre ) rennt wohl beim spielen und Unsinn treiben zu dicht an dem Wagen vorbei und stösst sich mit dem Unterschenkel an der Kupplung .

Der Fahrzeughalter bekommt ein paar Tage später ein Schreiben eines Rechtsanwaltes , das man Schmerzensgeld , Arbeitsausfalltage und Arztbehandlungskosten ersetzt haben möchte .
Der Fahrzeughalter wurde am Tage des Geschehens nicht über das Vorkommnis informiert .
Kratzer an der lackierten Stosstange deuten darauf hin , das es dieses Vorkommnis wirklich gab .

Wie schon erwähnt , die Garage ist gemietetes Eigentum des Fahrzeughalters , die Jugendlichen haben eigentlich kein Recht sich dort aufzuhalten , sie wurden geduldet aber es gab keine rechtliche Basis das sie sich dort aufhalten dürfen.

Nach meinem Rechtsempfinden hat nicht der Fahrzeughalter Schmerzensgeld zu bezahlen , sondern der Jugendliche hat die lackierung der Stosstange zu bezahlen.

welcher Rechtswissende kann da beraten ?

gruss

Toni

Hallo,

also fassen wir zusammen, Jemand rennt gegen ein Auto und will dann Schmerzensgeld. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht bzw. deren Verletzung kann ich nicht erkennen, schon allein aus dem Fakt, das es ähnliche Kupplungen gibt, die nicht abnehmbar sind. Wenn das Fahrzeug oder ein Teil auch nicht über den Grundstücksgrenze raus gereicht haben sollte sich der Fahrzeughalter glücklich schätzen und eine Anwalt einschalten sowie den Schaden plus den Verursacher seiner Versicherung melden und die Polizei einschalten, um eine Anzeige wegen Sachbeschädigung aufnehmen zu lassen. Das Geständnis hat er Anwalt ja netterweise geliefert.

hth

also fassen wir zusammen, Jemand rennt gegen ein Auto und will
dann Schmerzensgeld. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht
bzw. deren Verletzung kann ich nicht erkennen, schon allein
aus dem Fakt, das es ähnliche Kupplungen gibt, die nicht
abnehmbar sind.

Und zwar überall auf sogar öffentlichen Parkflächen abgestellt.

Wenn das Fahrzeug oder ein Teil auch nicht
über den Grundstücksgrenze raus gereicht haben sollte sich der
Fahrzeughalter glücklich schätzen

Das spielt keine so große Rolle mehr. Dass viele Autos Anhängerkupplungen haben, weiß jeder Jugendliche, und auch, dass man in der Nähe geparkter Autos darum die nötige Vorsicht auch im Hinblick auf vorstehende Teile walten lassen muss und insbesondere nicht gegen das Auto und dessen Teile rennen darf, weder wenn dieses auf Privatgrund, noch wenn dieses auf Parkflächen und sogar auch dann nicht, wenn dieses im Haltverbot abgestellt ist. Dass dies im Eifer des Gefechts beim Spielen passiert ist, mag eine Erklärung sein, ändert aber nichts an der Verschuldensfrage.

und eine Anwalt einschalten
sowie den Schaden plus den Verursacher seiner Versicherung
melden und die Polizei einschalten, um eine Anzeige wegen
Sachbeschädigung aufnehmen zu lassen.

Wenn’s reicht.
http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html

Das Geständnis hat er
Anwalt ja netterweise geliefert.

Ja, sehr konstruktive Zuarbeit. Ein Topanwalt eben. Und die empörten Supereltern, wieder mit superrosa Elternbrille natürlich, die haben ihrem Jungen auch einen Bärendienst erwiesen.

Gruß
smalbop

Das mit den Eltern ziehe ich zurück, habe überlesen, dass der „Jugendliche“ in Wahrheit volljährig ist, evtl. sogar als Führerscheininhaber in der Probezeit(!), und somit ganz allein selbst verantwortlich für seine Fehleinschätzung. Erstaunlich, in welchem Alter man sich schon einen schlechten Anwalt leisten kann.

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Hallo,

Nach meinem Rechtsempfinden hat nicht der Fahrzeughalter Schmerzensgeld zu bezahlen,

Dein Rechtgsempfinden sagt dir das Richtige. Fordern kann der „Geschädigte“/der Anwalt viel, aber durchsetzen ist immer so eine Sache. Meines Erachtens nach besteht keine Haftungsgrundlage.

sondern der Jugendliche hat die Lackierung der Stossstange zu bezahlen.

Das auf jeden Fall, zumal die Beweislage hier eindeutig ist.

Gruss

Iru

Hallo,

Der Vermieter duldet das , so lange an den Fahrzeugen nichts
beschädigt wird.
Kratzer an der lackierten Stosstange

Wäre das ein realer Fall, wäre das jetzt passiert und es an der Zeit das nicht mehr zu dulden.

abnehmbare Anhängerkupplung

Spielt zwar vermutlich keine Rolle, aber vielleicht ist der Anwalt doch nicht auf den Kopf gefallen und konstruiert da noch was (bzw. versucht es). Hoffentlich handelt es sich nicht um eine, die man nicht zwingend abnehmen muß, wenn man keinen Anhänger dran hat, weil sie sonst etwa das Kennzeichen teilweise verdeckt, wie das gelegentlich der Fall ist.

Cu Rene

ändert
aber nichts an der Verschuldensfrage.

Hallo,

möglicherweise ändert es aber etwas an der Verschuldensfrage dass, wer Gefahren unnötig schafft, auch für die Schäden aufkommen muss. Hier war ursächlich eine nicht abgenommene Anhängerkupplung ein Gefahrenobjekt.

Wenn’s reicht.
http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html

Wie kommst Du auf Unfallflucht? Das Fahrzeug stand eindeutig in einem Bereich der nicht dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen ist. Und wie weit die Schäden am Pkw entstanden sind, weil es eben zu dem Konflikt mir der Anhängerkupplung kam, und deshalb nicht auf die Kappe des Jungen geht.

Ja, sehr konstruktive Zuarbeit. Ein Topanwalt eben.

Ich habe den Eindruck, es ist wirklich ein Anwalt der sein Handwerk versteht.

Gruß

Nostra

Hallo

möglicherweise ändert es aber etwas an der Verschuldensfrage
dass, wer Gefahren unnötig schafft, auch für die Schäden
aufkommen muss. Hier war ursächlich eine nicht abgenommene
Anhängerkupplung ein Gefahrenobjekt.

Für ihn war es aber nötig, eine Anhängerkupplung am Auto zu haben. Geht aus dem UP hervor. Außerdem konnte eine Gefährdung sich allenfalls verwirklichen, weil der junge Mann nicht die verkehrsübliche Vorsicht hat walten lassen in der Nähe fremden Eigentums.

Wenn’s reicht.
http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html

Wie kommst Du auf Unfallflucht? Das Fahrzeug stand eindeutig
in einem Bereich der nicht dem öffentlichen Verkehrsraum
zuzuordnen ist.

Du müsstest dich mal entscheiden, ob der junge Mann in der Garage nichts zu suchen hatte, weil es eindeutig kein öffentlicher Verkehrsraum war oder ob er doch überhaupt erst in die Garage (wenn auch nicht gegen das Auto) laufen durfte, weil es quasi-öffentlicher Verkehrsraum war. Meines Erachtens ist eine Einzelgarage unschwer als nichtöffentlich zu erkennen und damit hatte er draußen zu bleiben, aber sei’s drum: In § 142 steht nichts davon, dass man Verkehrsunfallflucht nur dann begehen kann, wenn der Taterfolg im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet. Es ist von Straßenverkehr die Rede, und den gibt es auch ruhenderweise und unter Fußgängerbeteiligung und auf Privatgrundstücken wie Supermarktparkplätzen.

Und wie weit die Schäden am Pkw entstanden
sind, weil es eben zu dem Konflikt mir der Anhängerkupplung
kam, und deshalb nicht auf die Kappe des Jungen geht.

Ist gut, nächstesmal fahre ich dir ins Auto, sobald die Parkuhr abgelaufen ist. Du hättest da nämlich gar nicht stehen dürfen. Geht also auf deine Kappe.

Ja, sehr konstruktive Zuarbeit. Ein Topanwalt eben.

Ich habe den Eindruck, es ist wirklich ein Anwalt der sein
Handwerk versteht.

Wenn man das Handwerk-verstehen eines Anwalts so definiert, dass er auch durch die Übernahme von mehr als zweifelhaften Mandanten seine Kanzlei am Leben zu erhalten bereit ist, dann magst du recht haben.

Gruß
smalbop

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Für ihn war es aber nötig, eine Anhängerkupplung am Auto zu
haben.

Hallo,

in der Garage?

Außerdem konnte eine Gefährdung
sich allenfalls verwirklichen, weil der junge Mann nicht die
verkehrsübliche Vorsicht hat walten lassen in der Nähe fremden
Eigentums.

Nun, war es bekannt das sich die jungen Leute erlaubt auf dem Gelände sich aufgehalten haben, und sich sportlich betätigten?

Du müsstest dich mal entscheiden, ob der junge Mann in der
Garage nichts zu suchen hatte, weil es eindeutig kein
öffentlicher Verkehrsraum war oder ob er doch überhaupt erst
in die Garage (wenn auch nicht gegen das Auto) laufen durfte,
weil es quasi-öffentlicher Verkehrsraum war.

Das ist völlig belanglos. Wenn ich ein Privatgrundstück betrete um zu einer Haustüre zu gelangen, ist es auch kein öffentlicher Verkehrsraum. Der Hausbesitzer muss aber dafür Sorge tragen das sich ein Besucher, ob erwünscht oder nicht, keine unnötigen Gefahren ausgesetzt wird. Selbst wenn der Besucher über die Terrasse herein will.

Meines Erachtens
ist eine Einzelgarage unschwer als nichtöffentlich zu erkennen

Sage ich doch.

und damit hatte er draußen zu bleiben, aber sei’s drum: In §
142 steht nichts davon, dass man Verkehrsunfallflucht nur dann
begehen kann, wenn der Taterfolg im öffentlichen Verkehrsraum
stattfindet.

Dann zitiere ich mal den § 142 auszugsweise.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt,
Sind wir uns einig das in der Garage kein Straßenverkehr stattfindet?

Es ist von Straßenverkehr die Rede, und den gibt

es auch ruhenderweise und unter Fußgängerbeteiligung und auf
Privatgrundstücken wie Supermarktparkplätzen.

Zwischen einer Garage und einem Supermarktparkplatz ist ein klitzekleiner Unterschied.

Um es etwas deutlicher zu machen, ein Unfall in einem geschlossenen, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Parkhaus, bei dem der Verursacher flieht, ist keine Unfallflucht. Dort wo Hinz und Kunz parken kann schon.

Wenn man das Handwerk-verstehen eines Anwalts so definiert,
dass er auch durch die Übernahme von mehr als zweifelhaften
Mandanten seine Kanzlei am Leben zu erhalten bereit ist, dann
magst du recht haben.

Wenn der Anwalt es versteht, die Rechte welche der Gesetzgeber dem Mandanten zugesteht Geltung zu verschaffen, zu nutzen, kann dem Anwalt kein Vorwurf gemacht werden. Beschwere dich beim Gesetzgeber, nicht bei mir.

Es mag deinem Rechtsempfinden widersprechen, aber wenn Du mit dem auslegen von Gesetzen beginnst, dann klopfe dein Rechtsempfinden in die Tonne.

Gruß

Nostra

Hallo,

Womit könnte der Anwalt im Sinne der Anfrage des U.P. überhaupt den Vorvorf " Körperverletzung " begründen ?

Hat das Auto den Heranwachsenden gebissen ?

Wo aber Spekulatíus gerade wieder nahen:

  • Stand in der Hausordnung etwas davon, dass die Garagentore geschlossen gehalten werden sollten ?
  • Wenn U.P. nicht von Jugendlichen / Heranwachsenden gesprochen hätte, dann hätte auch der Griff am Garagentor den betreffenden 19-jährigen in den Schenkel gebissen.

Letztlich waren es laut U.P. auch keine kleinen Kinder spielend im Garagenhof.
Daher dürfte man doch schon mal von Grunderständnis der Heranwachsenden ausgehen, geduldete Spielzone und Parkflächen im Sinne angemessener Aktivität einschätzen zu können.

So ist es doch eine " Pattsituation "

  • Fahrzeughalter hätte das Garagentor herunterklappen können
  • HW hätte die Anhängerkupplung sehen können, wenn schon so nah an den Garagentoren herumgetollt wird. ( Zumindest aber Vorsicht in der Nähe des Fahrzeuges )

Kann man sich dann nicht darauf einigen:

  • HW ist selber schuld, gegen die Kupplung gebaselt zu sein…
  • PKW - Halter nimmt es in Kauf, dass nun ein Kratzer am Stossfänger ist…er hätte das Garagentor ( gedacht: Klapptor ) ja auch auf die AHK lehnen können.

mfg

nutzlos

Hallo

Für ihn war es aber nötig, eine Anhängerkupplung am Auto zu
haben.

in der Garage?

In welchem Zustand sein Auto in seiner Garage steht, bleibt nun wirklich Sache des Halters.

Außerdem konnte eine Gefährdung
sich allenfalls verwirklichen, weil der junge Mann nicht die
verkehrsübliche Vorsicht hat walten lassen in der Nähe fremden
Eigentums.

Nun, war es bekannt das sich die jungen Leute erlaubt auf dem
Gelände sich aufgehalten haben, und sich sportlich betätigten?

Es war offenbar geduldet. Aber eben nicht in der Garage, sondern auf dem Gelände davor.

Du müsstest dich mal entscheiden, ob der junge Mann in der
Garage nichts zu suchen hatte, weil es eindeutig kein
öffentlicher Verkehrsraum war oder ob er doch überhaupt erst
in die Garage (wenn auch nicht gegen das Auto) laufen durfte,
weil es quasi-öffentlicher Verkehrsraum war.

Das ist völlig belanglos. Wenn ich ein Privatgrundstück
betrete um zu einer Haustüre zu gelangen, ist es auch kein
öffentlicher Verkehrsraum. Der Hausbesitzer muss aber dafür
Sorge tragen das sich ein Besucher, ob erwünscht oder nicht,
keine unnötigen Gefahren ausgesetzt wird. Selbst wenn der
Besucher über die Terrasse herein will.

Ja, insbesondere, wenn er eine Brechstange dabei hat, muss dafür Sorge getragen werden, dass sich der Einbrecher bei seiner verbotenen Handlung nicht am Rauhputz oder an scharfkantigen Alufesterrahmen verletzen kann.
Ansonsten muss ein Garagenbesitzer zu keiner Zeit damit rechnen, dass seine Anhängerkupplung in der Garage Besuch erhält.

Meines Erachtens
ist eine Einzelgarage unschwer als nichtöffentlich zu erkennen

Sage ich doch.

Eben. Und also darf sie nicht betreten werden, auch nicht, um sich an einer Hängerkupplung zu verletzen und eine Stoßstange zu zerkratzen.

und damit hatte er draußen zu bleiben, aber sei’s drum: In §
142 steht nichts davon, dass man Verkehrsunfallflucht nur dann
begehen kann, wenn der Taterfolg im öffentlichen Verkehrsraum
stattfindet.

Dann zitiere ich mal den § 142 auszugsweise.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im
Straßenverkehr vom Unfallort entfernt,

Sind wir uns einig das in der Garage kein Straßenverkehr
stattfindet?

Nein, sind wir nicht. Offenkundig fand in der Garage (wenn auch unerlaubt) Fußverkehr fremder Verkehrsteilnehmer statt, sonst wäre es ja nicht zu dem Unfall gekommen.

Es ist von Straßenverkehr die Rede, und den gibt

es auch ruhenderweise und unter Fußgängerbeteiligung und auf
Privatgrundstücken wie Supermarktparkplätzen.

Zwischen einer Garage und einem Supermarktparkplatz ist ein
klitzekleiner Unterschied.

Wie gesagt, du müsstest dich mal entscheiden, ob du dir die eine oder die andere Argumentationskette zu eigen machen willst.

Um es etwas deutlicher zu machen, ein Unfall in einem
geschlossenen, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten
Parkhaus, bei dem der Verursacher flieht, ist keine
Unfallflucht. Dort wo Hinz und Kunz parken kann schon.

Na also. In einer offen stehenden Garage können grundsätzlich Hinz und Kunz parken. Oder doch nicht?

Wenn man das Handwerk-verstehen eines Anwalts so definiert,
dass er auch durch die Übernahme von mehr als zweifelhaften
Mandanten seine Kanzlei am Leben zu erhalten bereit ist, dann
magst du recht haben.

Wenn der Anwalt es versteht, die Rechte welche der Gesetzgeber
dem Mandanten zugesteht Geltung zu verschaffen, zu nutzen,
kann dem Anwalt kein Vorwurf gemacht werden. Beschwere dich
beim Gesetzgeber, nicht bei mir.

Ich beschwere mich überhaupt bei niemandem, sondern der Mandant wird sich beschweren darüber, dass man ihn in einen Prozess hat laufen lassen, den er nur verlieren konnte.

Es mag deinem Rechtsempfinden widersprechen, aber wenn Du mit
dem auslegen von Gesetzen beginnst, dann klopfe dein
Rechtsempfinden in die Tonne.

Der Anwalt des Jungen hat diese Phase wohl schon hinter sich.

Gruß
smalbop

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kleine ergänzende Frage
Hallo,

ein fiktiver Herr überlegt sich gerade ob er an seinem fiktiven Auto eine feste oder eine abnehmbare AHK montieren lässt.

Aus der Diskussion könnte der Eindruck entstehen, dass der fiktive Herr die abnehmbare AHK abnehmen muss, sowie er sie nicht benützt.

Ist dem so ?

Danke und Gruß
Elton

Hallo,

Aus der Diskussion könnte der Eindruck entstehen, dass der
fiktive Herr die abnehmbare AHK abnehmen muss, sowie er sie
nicht benützt.

Ist dem so ?

Es gibt (zumindest gab) jedenfalls solche, bei denen das in der Betriebserlaubnis (die sollte im Netz zu finden sein) steht. Wie unten geschrieben meist, weil sie das Kennzeichen teilweise verdecken. Bei einem anderen Auto habe ich schon gesehen, daß die Hecktüre nicht mehr aufgeht, wenn sie montiert ist, weil sie zu hoch steht - das ist der Nachteil einer niedrigen Ladekante…
Die Hersteller haben aus diesen „Pannen“ aber gelernt, bei neueren Automodellen dürfte es das kaum noch geben.

Cu Rene

OT: Verständnisfrage
Hallo Nostradamus,

Um es etwas deutlicher zu machen, ein Unfall in einem
geschlossenen, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten
Parkhaus, bei dem der Verursacher flieht, ist keine
Unfallflucht. Dort wo Hinz und Kunz parken kann schon.

Mal eine doofe Frage von einem Laien:
fikitver Ort: Tiefgarage zu einem großen Wohnhaus, zu jeder Wohnung gibt es einen Parkplatz, nur die Wohnungsinhaber können/dürfen dort parken (= nicht für die Öffentlichkeit bestimmt).
Wenn an diesem fiktiven Ort der A dem B in die Karre rauscht und sich dann aus dem Staub macht ist das KEINE Fahrerflucht???

Erstaunte Grüße von
Tinchen

Servus, Nostradamus,

das Auto war immerhin in einer privaten Garage, in der der „Geschädigte“ nichts zu suchen hatte. Mal abgesehen davon, daß man bei einem blauen Schienbein nicht gleich mehrere Tage arbeitsunfähig ist, hätte er sich ja genauso an der Stoßstange anstoßen können.
Oder was wäre, wenn jemand seinen Trecker in die Garage stellt?

Zu einer vernünftigen Verkehrssicherungspflicht gehört es ganz sicher nicht, in der eigenen Garage sämtliche überstehenden Teile jedesmal abzumontieren. Insbesondere nicht, wenn diese Teile noch nicht mal aus der Garage herausragen.

Sehr wohl allerdings ist der „Geschädigte“ für den Schaden am Auto verantwortlich zu machen, da er nicht befugt war, die Garage zu betreten.

Gruß manu

Wenn an diesem fiktiven Ort der A dem B in die Karre rauscht
und sich dann aus dem Staub macht ist das KEINE
Fahrerflucht???

Hallo,

so ist es. Wo kein Straßenverkehr stattfindet, da gibt es auch keine Unfallflucht.

Erstaunte Grüße von

Warum erstaunt? Manche Gesetze, so wie eben der § 142 StGB, enden eben auf abgesperrten privaten Grund. Genauso wie auf abgesperrtem Grund keine Fahrerlaubnis erforderlich ist.

Gruß

Nostra

das Auto war immerhin in einer privaten Garage, in der der
„Geschädigte“ nichts zu suchen hatte.

Hallo,

und war trotzen eine Gefahrenstelle die auch unbeabsichtigt beim „Spielen“ gefährlich sein kann.

Stelle dir mal vor, nur so als Vergleich.
Da hebt einer neben dem Gehweg auf seinem Grund ein Graben aus. Aus irgendeinem Grund tritt ein Fußgänger in den Graben und verletzt sich. Da kann derjenige der den Graben auch nicht nur sagen, der durfte nicht auf das Grundstück. Hier greift dann die Verkehrssicherungspflicht, der Graben muss gesichert sein.

Mal abgesehen davon, daß
man bei einem blauen Schienbein nicht gleich mehrere Tage
arbeitsunfähig ist, hätte er sich ja genauso an der Stoßstange
anstoßen können.
Oder was wäre, wenn jemand seinen Trecker in die Garage
stellt?

Andere Baustelle.

Zu einer vernünftigen Verkehrssicherungspflicht gehört es ganz
sicher nicht, in der eigenen Garage sämtliche überstehenden
Teile jedesmal abzumontieren. Insbesondere nicht, wenn diese
Teile noch nicht mal aus der Garage herausragen.

Wenn die Gefahr für andere nicht besteht, natürlich nicht, hier aber war die Gefahr real.

Sehr wohl allerdings ist der „Geschädigte“ für den Schaden am
Auto verantwortlich zu machen, da er nicht befugt war, die
Garage zu betreten.

Hat er die Garage betreten? Imho wollte er die Garage nicht betreten, und das man mal unbewusst Grenzen überschreitet ist im Alltag völlig normal und wird, und wurde hier imho bisher auch geduldet.

Gruß

Nostra

Hallo,

und war trotzdem eine Gefahrenstelle die auch unbeabsichtigt
beim „Spielen“ gefährlich sein kann.

stimmt, aber diese Gefahr hält sich innerhalb des normalen Lebensrisikos. Selbst ein seit Jahrzehnten irgendwo stehender Straßenbaum stellt eine Gefahr dar, wenn ein Besoffener oder auch ein spielendes Kind dagegen rennt. Denoch haftet der Baumeigentümer nicht für die durch das Dagegenrennen entstandene Beule am Kopf.

Genausowenig kannst du eine (rechtmäßig angebaute, amtlich geprüfte und zugelassene) Anhängerkupplung als Grundlage für Ansprüche eines spielenden Kindes/Jugendlichen/Erwachsenen benutzen.

Ob sich das Auto nun auf Privatgrund, in einer Garage oder auf öffentlichem Verkehrsgrund befand, spielt für die Haftungsfrage keine Rolle. Die Anhängerkupplung war durchaus sichtbar und wer dagegen läuft ist selber schuld.

Stelle dir mal vor, nur so als Vergleich.
Da hebt einer neben dem Gehweg auf seinem Grund ein Graben
aus. Aus irgendeinem Grund tritt ein Fußgänger in den Graben
und verletzt sich. Da kann derjenige der den Graben auch nicht
nur sagen, der durfte nicht auf das Grundstück. Hier greift
dann die Verkehrssicherungspflicht, der Graben muss gesichert
sein.

Der Vergleich hinkt, denn ein neben einem Gehweg - wenn auch auf Privatgrund - befindliches Loch stellt ein erhöhtes Risiko dar, gegen das Vorkehrungen getroffen werden müssen.

Gruss

Iru

Hallo,

Ich habe den Eindruck, es ist wirklich ein Anwalt der sein Handwerk versteht.

Ich habe den Eindruck, dass es ein Anwalt ist, der macht, was sein zahlender Kunde von ihm will. Ob er selbst daran glaubt, ist zweitrangig.

Gruss

Iru