Hallo zusammen.
Ein Fahrzeughalter stellt seinen PKW in seiner angemieteten Garage ab .
er lässt aber die abnehmbare Anhängerkupplung am Fahrzeug , da er diese am nächsten Tag wieder braucht .
Diese Garage ist eine von vielen Garagen eines Garagenparkes die einzeln angemietet werden können und werden zum Teil von Hobbyschraubern oder Oldtimerhaltern genutzt .
Die Anlage ist „U - förmig“ aufgebaut und der Platz in der mitte wird schon mal von Jugendlichen zum spielen genutzt.
Der Vermieter duldet das , so lange an den Fahrzeugen nichts beschädigt wird.
Obig erwähnter Pkw wurde gegen 16.30 Uhr abgestellt , aber wegen der länge des Fahrzeuges mit der Hängerkupplung wurde das Garagentor nicht zu gemacht , da die Hängerkupplung ein paar wenige Zentimeter zu lang ist um das Tor zu schliessen. ( maximal 5 cm eher weniger )
Der Wagen ragt aber nicht über die Toreinfahrt hinaus , das Tor ist etwa 10 cm hinter der Mauerkante und somit ragt der Wagen nicht über die angemietete Grundfläche der Garage hinaus.
Einer von den Jugendlichen ( 19 Jahre ) rennt wohl beim spielen und Unsinn treiben zu dicht an dem Wagen vorbei und stösst sich mit dem Unterschenkel an der Kupplung .
Der Fahrzeughalter bekommt ein paar Tage später ein Schreiben eines Rechtsanwaltes , das man Schmerzensgeld , Arbeitsausfalltage und Arztbehandlungskosten ersetzt haben möchte .
Der Fahrzeughalter wurde am Tage des Geschehens nicht über das Vorkommnis informiert .
Kratzer an der lackierten Stosstange deuten darauf hin , das es dieses Vorkommnis wirklich gab .
Wie schon erwähnt , die Garage ist gemietetes Eigentum des Fahrzeughalters , die Jugendlichen haben eigentlich kein Recht sich dort aufzuhalten , sie wurden geduldet aber es gab keine rechtliche Basis das sie sich dort aufhalten dürfen.
Nach meinem Rechtsempfinden hat nicht der Fahrzeughalter Schmerzensgeld zu bezahlen , sondern der Jugendliche hat die lackierung der Stosstange zu bezahlen.
welcher Rechtswissende kann da beraten ?
gruss
Toni