Hallo.
Sagt was ist eigentlich genau der Unterschied zwischen Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge?
Ist es die Frage des Vorsatzes´? Kommt es auf die Zeirtspanne zwischen Tat und Tod an?
Hallo.
Sagt was ist eigentlich genau der Unterschied zwischen Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge?
Ist es die Frage des Vorsatzes´? Kommt es auf die Zeirtspanne zwischen Tat und Tod an?
Bei der Körperverletzung mit Todesfolge reicht Fahrlässigkeit für den Tod, es ist nur Vorsatz für die Verletzung nötig.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi,
Sagt was ist eigentlich genau der Unterschied zwischen
Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge?
Ist es die Frage des Vorsatzes´? Kommt es auf die Zeirtspanne
zwischen Tat und Tod an?
Es ist die Frage der Absicht. War es die Absicht des Täters, das Opfer zu töten = Totschlag (ggf. sogar Mord). War es „nur“ seine Absicht, zu verletzen = KV mit Todesfolge.
Beurteilt wird das u.a. anhand des Tatherganges. Wenn Du jemandem in den Kopf schiesst, wird Dir keiner glauben, daß Du nicht töten wolltest.
Gruß,
Malte.
Hallo,
noch ein hilfreicher Artikel aus dem Archiv:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
Gruß
Kreszenz
„Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.“
(§ 18 StGB)
„wenigstens“ Fahrlässigkeit würde bedeuten: auch Vorsatz, aber dann würde der Totschlag die Körperverletzung „verdrängen“ und der Totschläger würde nicht zusätzlich nocht wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestraft.
Levay
Beispiel :
Ich erwische meine Ehefrau mit Lover in Flagrantis,
gerate in Wut und brülle : ich schlag Dich tot.
Mach es dann !
Typischer Totschlag.
Ich habe vor Wochen meine Ehefrau in Flagranti erwischt,
geriet in Wut, konnte aber nix machen, weil der Lover
stärker war usw. Nun schneide ich meiner Frau den Arm
ab und will sie verstümmeln. Der von mir gerufene Notarzt
kommt nicht schnell genug, Frau verblutet.
Ich will an das Geld von OMA ran(nioedrige Beweggründe), die aber rückt es nicht
raus. Also vergifte ich sie, ersteche sie noch im Schlaf
(heimtücke)und weil sie nicht sterben will, dreh ich sie
noch lebendig durch den vorhandenen Fleischwolf (Grausamkeit).
Dat wäre ein „schöner“ Mord ! (fürs Gericht…ein „schöner“…)
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Levay,
„Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine
schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer
nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens
Fahrlässigkeit zur Last fällt.“(§ 18 StGB)„wenigstens“ Fahrlässigkeit würde bedeuten: auch Vorsatz, aber
dann würde der Totschlag die Körperverletzung „verdrängen“ und
der Totschläger würde nicht zusätzlich nocht wegen
Körperverletzung mit Todesfolge bestraft.
Tut mir leid, aber das stimmt schlicht nicht. Zwar ist die innere
Logizität Deiner Deduktion nicht zu beanstanden, jedoch stimmt die
Prämisse nicht. Wenigstens Fahrlässig bedeutet: wenigstens
fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich. Vergleiche dazu § 15. Daraus
ergibt sich, warum die Formulierung des § 18 nötig ist.
Vorsatz & Fahrlässigkeit sind generell zu unterscheiden. Im Rahmen
des § 227 ordnet § 18 an, dass Fahrlässigkeit ausreicht.
Stimmte Deine Annahme, das Vorsatz und Fahrlässigkeit identsich sind,
wäre § 15 falsch und § 227, wie von Dir gezeigt überflüssig.
Gruß - Jaschiii
Tut mir leid, aber das stimmt schlicht nicht. Zwar ist die
innere
Logizität Deiner Deduktion nicht zu beanstanden, jedoch stimmt
die
Prämisse nicht. Wenigstens Fahrlässig bedeutet: wenigstens
fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich.
Na ja, genau das habe ich ja geschrieben.
Vergleiche dazu § 15.
Äh… ist mir bekannt.
Daraus
ergibt sich, warum die Formulierung des § 18 nötig ist.
Steht nicht im Widerspruch zu dem, was ich geschrieben habe. Das diente zur Darstellung und Erklärung, ich schreibe das ja nicht in meinen Klausuren so.
Vorsatz & Fahrlässigkeit sind generell zu unterscheiden.
Ach was? 
Im
Rahmen
des § 227 ordnet § 18 an, dass Fahrlässigkeit ausreicht.
Und? Sorry, aber dein Beitrag hat mit meinem irgendwie nicht viel zu tun.
Stimmte Deine Annahme, das Vorsatz und Fahrlässigkeit
identsich sind,
Also, so was Absurdes habe ich nicht geschrieben, da interpretierst du bei mir ganz schön was rein.
Levay
Sorry, also, auch wenn ich es noch mal durchlesen, du widersprichst überhaupt nicht dem, was ich schreibe, sondern dem, was du da hineininterpretierest. Bei mir heißt es, die Formulierung „wenigstens fahrlässig“ würde bedeuten „auch vorsätzlich“, und das ist exakt das, was a) richtig ist und b) du auch selbst schreibst.
Levay
Hallo!
Also Außenstehender kann ich nur sagen: ihr habt beide das gleiche und richtige geschrieben!
Gruß
Tom
Hallo Levay,
nimm´s mir bitte nicht übel. Wahrscheinlich war es der Konjunktiv den
Du verwendet hast, der mich hat denken lassen, dass da ein Denkfehler
deinerseits vorlag.
Ich hoffe, dass führt jetzt nicht zu solchen Spannungen, die andere
Personen im Brett ganz offensichtlich haben und nur noch alles
persönlich nehmen, denn so war es nicht gemeint. Bitte entschuldige
also.
Lieben Gruß - Jaschiiii