Hallo Irubis, danke zunächst für die ausführliche Antwort.
Ich versuch mal deine Antwort ein wenig aufzuschlüsseln, wo sich mir neue Fragen auftuen. Entschudlige bitte die offensichtliche Naivität.
kleine Klopperei unter Partygästen…
Ist es dabei irrelevant dass auf das verbrühen nur 1 Kick kam, statt mehrerer Schläge nacheinander, also keine klopperei in dem Sinne.
einer besoffen, der andere nüchtern.
Das Übergiessen mit heissem Tee ist klar eine KV.
Spielt es hier eine Rolle, dass M nüchtern war, also voll zurechnungsfähig? Kann Person D trotz dieser KV (verbrühen) der Kniekick als vorsätzliche KV ohne Notwehrsituation ausgelegt werden?
Ich vergleiche das immer mit einem Stromschlag, der einem besoffenen für einen kurzen Moment die Welt rot sehen lässt. Der Schock, der Schmerz. Diese Energie entlud sich gegen den Verursacher dieser Umstände.
Als Unfall würde ich die gesamte Sache keinesfalls ansehen.
Person D betrachtet das als Unfall, als sich verselbstständigter Prozess der nach dem gemeinsamen necken mit dem verbrühen seinen ersten Höhepunkt, mit dem Knie im Gesicht seinen endültigen Höhepunkt erreicht hat. Person D sieht sich hier natürlich als Verursacher des Schadens, aber nicht als alleinige Ursache dafür. Person M hätte statt D zu verbrühen auch den Raum verlassen können, wenn dieser ihn so genervt hat, und nicht mit Tee verbrühen. Vor allem da M nüchtern und D besoffen war. Klar, auch Person D hätte nach dem verbrühen coll den Raum verlassen können, dann wäre Person M der alleinige Depp gewesen. Jetzt ist es halt anders rum. Person M sieht sieht sich als alleiniges Opfer ohne moralische Mitschuld an dem Vorfall.
Ist der Fall eigentlich von der Polizei aufgenommen worden und
hat diese weitere Feststellungen getroffen (z.B. BAK)?
Was ist BAK? Blutalkohol? Nein wurde nicht gemacht. Es gab bisher gar keine polizeilichen Aktionen. M hat D auch nicht bei der Polizei angezeigt oder dergleichen. M möchte von D einfach nur soviel Geld wie möglich. Gespräche zwischen D und M kommen nicht zustande, da M mit D nicht reden will, auf den Entschuldigungsbrief nicht reagiert, etc. Person D hat dummerweise nach dem Vorfall das verbrühen nicht ärztlich attestieren lassen. Mittlerweile ist es dafür zu spät.
Der BGH hat schon über die Haftung in solchen Fällen
entschieden.
Die Leitsätze dazu:
Bei mehreren Schädigungshandlungen trifft den Verteidiger für
jede einzelne die Beweislast, dass die Voraussetzungen einer
Notwehrlage vorlagen.
Ist streitig, welche Schadensfolgen die einzelnen
Verletzungshandlungen nach sich gezogen haben, und sind nur
einige dieser Handlungen durch Notwehr gerechtfertigt, muss
der Geschädigte beweisen, dass gerade die Verletzungshandlung
für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, deretwegen
sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann.
Wenn ich diese Fälle richtig verstehe geht es dort darum, ob der Schaden durch die Notwehr der ersten 3 Schläge oder durch die Schadenszufügung danach entstanden sind. Bei dem Fall zwischen D und M ist es aber so, dass Person M Person D mit Tee überschüttet und letzterer daraufhin Person M geschockt durch den heißen Tee das Knie ins Gesicht stößt. Keine Schlägerei, kein nachboxen oder nachtreten. 1 einzelner Kick.
Wie die Sache also weiter zu beurteilen ist, insbesondere ob
sich D auf Notwehr wegen eines weiter bevorstehenden Angriffs
berufen kann (eher nicht) wird in erste Linie auf die
Einlassungen von M und D sowie der Zeugen ankommen.
Ist eine Notwehrlage nur dann gegeben, wenn 100% damit gerechnet werden muss, dass der Angriff noch nicht zu Ende ist? Ist das der Fall weil D gesehen hat, dass es die ganze Tasse war, und nichts mehr drin ist, was nachgekippt werden könnte? Ich meine, bekommt Mensch in der Disco einen Faustschlag ins Gesicht kann das ja auch schon alles gewesen sein, oder aber es können danach noch welche kommen.
Eine abschließende Lösung wird man hier im Forum kaum anbieten
können. Eins dürfte aber klar sein, haftpflichtversichern kann
man sich gegen vorsätzliche Körperverletzungen nicht. Muss
also jemand für die Kosten haften, wird er sie selbst tragen
müssen.
Vorsätzlich nicht vorsätzlich, ich dachte die Haftplficht haftet auch bei Vorsatz. Also beispielsweise Mensch zertritt im Übermut besoffen eine Fensterscheibe, etc. Bin da wohl falsch informiert.
Wie könnte Person D Person M es vielleicht doch argumentativ schaffen, dass beide zusammen arbeiten, anstatt sich vor Gericht zu zerfleischen? Kooperativ könnte doch am Ende vielleicht auch mehr für Person M rumkommen, ohne dass Person D als Lebensaufgabe das abbezahlen der Schulden an M hat.
Ich denke, beide Parteien sollten sich anwaltlich vertreten
lassen. Da es vermutlich auch um einen recht hohen Streitwert
geht, wäre mir persönlich das Risiko zu hoch, es alleine
durchzustehen.
Was für einen Anwalt sollte sich Person D holen? Was für Möglichkeiten hat Person D (Student in bescheidenen finanziellen Verhältnissen) dass ihn Prozess-/Anwaltskosten nicht auffressen.
Entschuldigt bitte naive Rechtsfragen, ich bin in dem Metier leider nicht erfahren. Vielen Dank für die ausführlichen, gedultsamen Antworten.
Beste Grüße,
S.Backside