um es vorweg zu nehmen , der geschilderte Fall geht auf July 2019 zurück und spielte sich in der Schweiz ab und ist inzwischen auch abgeschlossen
es ist also KEINE Rechtsberatung .( der Hotelinhaber ist mit mir befreundet , daher komme ich darauf ) , Mich würde es einfach mal interessieren wie das rein rechtlich abgelaufen wäre , Thema Berufsgenossenschaft , Arbeitsrecht , Arbeitsunfall etc , wenn das in Deutschland und nach Deutschem Recht gerichtet worden wäre
Ein Hotel das eine Aussenanlage mit Sportstätten hat z.b. , Minigolf , Boccia , Beachvolley , sowie E-Roller verleih und noch ein paar andere Dinge , hat einen Mitarbeiter der die Berufsbezeichnung " Sportwart" hat , der dafür zuständig ist , das die Anlagen sauber und funktionsfähig sind , z.b Laub von den Minigolf Plätzen kehren
an einem Arbeitstag rechte er den Sand an der Beachvolley Anlage mal wieder in Sollzustand und eine Katze aus der Nachbarschaft fand den Sand so toll , das Sie den als Ihr Eigentum markierte und der Sportwart schlug die Katze mit dem Rechen das sie hochkant davon flog
das bekam die 14 Jährige Tochter des Hotelinhabers mit und stellte den Mitarbeiter lautstark unter benützung von Betitelungen zur Rede
Ein Wort gab das andere , die Tochter wurde dann auch von dem Sportwart betitelt und die „Kleine“ ist jetzt gerade nicht die schüchternste und hat dem Sportwart ( m 42 , ca 195 gross ) eine Ohrfeige verpasst der dann so laut seiner Aussage in Notwehr mit dem Rechen zurück geschlagen hat und dem Mädchen eine ca 5 cm lange Wunde am Unterschenkel zugefügt die genäht werden musste
Es gab Gespräche , es gab Abmahnung und es ging bis ans Gericht , aber ich möchte das Urteil aus der Schweiz hier nicht veröffentlichen , mich interessiert wie wäre das in Deutschland ausgegangen
Da der Rechen zum Einsatz kam, lag wahrscheinlich eine gefährliche Körperverletzung (Paragraph 224) vor. Das ist dann kein Antragsdelikt mehr, sondern wird von der Staatsanwaltschaft, sobald die davon Wind bekommt, von Amts wegen verfolgt, auch ohne Strafantrag der Opferpartei.
Wenn so etwas während der Arbeitszeit passiert, kann der Arbeitgeber in der Regel geltend machen, dass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer empfindlich (ggf. unheilbar) gestört ist, da er ja damit rechnen muss, dass der das auch mit anderen Leuten (z.B. Gästen) macht, wenn es drauf ankommt. Das rechtfertigt im Allgemeinen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Die Feinheiten entscheiden natürlich die Gerichte.
Die Situation ist unvollständig beschrieben.
Eine „Betitelung“ erfolgte womöglich gegenseitig?
Ob tatsächlich eine spontane Not/ Abwehrreation auf die erhaltene Ohrfeige in Frage kommt, ist vor allem eine Frage der Zeitmessung und der Bewertung durch den Richter.
Dabei ist die vorangegangene „Betitlung“ die eine Sache.
Die erfolgte „Selbstjustiz“ mit Verteidigungsreaktion eine Andere.
Die Betittelung erfolgte Gegenseitig , ich habe es nur nicht weit ausgeschmückt , dachte aber mit dem Satz : Zitat : Ein Wort gab das andere Die Tochter wurde dann auch von dem Sportwart betittelt , es ziemlich klar beschrieben zu haben ohne da eine 4 Seiten Aufsatzerzählung draus zu machen das es wohl vor der Ohrfeige eine Lautstarke verbale Auseinandersetzung gab
Zitat
Ist „Tochter vom Chef“ eigentlich eine offizielle Funktion mit Weisungsbefugnis?
Wie beschrieben ist sie das im Alter von 14 das wohl nicht , allerdings hat sie das Recht sich dort in den Hotelanlagen überall wo sie will aufzuhalten
Schätzungsweise ist sie lediglich in Rage gekommen , weil der Sportwart die Katze derart mit dem Rechen eine gegeben hatte , das die einige Meter schreiend durch die Luft flog und sich über diese Tierquälerei aufgeregt hatte und in sofern hat sie das Recht jeden , egal ob Mitarbeiter während der Arbeitszeit oder eine Wildfremde Person irgendwo im Niemandsland zu rügen
Wie Moritz vermute ich hier § 224 Gefährliche Körperverletzung, das ist schon mehr als 223 (Körperverletzung, was aber auch schon kein Antragsdelikt ist). Das ein Anwalt hier Notwehr oder eine Unfall glaubhaft macht, kann man sich schwer vorstellen, es sei denn, bei der gerichtlichen Klärung erschiene die Geschichte in einem stark veränderten Licht (dann gäbe es natürlich keine Strafe).
Der wie üblich riesige Strafmaßrahmen (sechs Monate bis 10 Jahre) bei 224 wird dann vom Richter eingegrenzt durch strafmilderne und strafverschärfene Komponenten:
starfmildernd könnte (Konjuktiv!!) sein:
Provokation/ Angriff des Mädchens (wie massiv war das, wie groß/ sportlich ist sie?)
Abhängigkeitsverhältnis des Mitarbeiters vom Chef/ Verhalten des Chefs grundsätzlich
erste Mal, dass der Mann auffällig geworden ist
Mann ist durch Verlust des Jobs/ Arbeitslosigkeit schon bestraft
Starfverschärfend:
Angriff auf eine Jugendliche, fast noch ein Kind (da hat man sich als Erwachsener im Griff zu haben, auch bei Provokationen)
bestand die Gefahr, dass die Verletzung noch gravierender ausgeht (um ein Haar den Kopf verfehlt)?
massiver Unterschied großer kräftiger Mann - viel kleinere schwächere Jugendliche
eventuelle Vorstrafen, eventuell sogar einschlägig
Aus all dem und noch anderen Erkenntnissen macht der Richter dann ein Urteil. Unter zwei Jahren kann eine Freiheitsstrafe in der Regel zur Bewährung ausgesetzt werden.
Sie schreiben es ja selber. Die Tochter vom Scheff hat überhaupt keine Weisungsbefugnis. Deswegen steht dem Mitarbeiter auch keine Abfindung zu. Denn die Tochter vom Scheff hat mit dem Betrieb erstmal gar nichts zu tun. Er hätte ja selbst wegen Körperverletzung Anzeige erstatten können. Stattdessen schlägt er mit einem gefährlichen Werkzeug zu.
Mit einem Rechen zuzuschlagen lässt sich vor einem deutschen Gericht auch nicht durch eine zuvor empfangene Ohrfeige rechtfertigen. Wer sich nicht soweit im Griff hat, ist als Mitarbeiter für die meisten Arbeitgeber tragbar. Daher die Störung des Vertrauens.
ohne Kenntnis des Ergebnisses der strafrechtlichen Ermittlungen - insbesondere des genauen Ablaufs und der Umstände - und ohne Kenntnis der Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses ist alles, was hier bisher abgelassen wurde, bloße Spekulation.
Auf ein paar Fragen kann ich als Freund der Familie beantworten , aber auch nicht alles
Das Mädchen ist für ihr Alter normal gross ca 160 , allerdings richtig sportlich und auch verdammt schnell , so das es ihr wohl deshalb möglich war dem Mitarbeiter eine Ohrfeige zu verpassen
Sie ist schon 2 mal verwarnt wegen solcher leichten Körperverletzungen in der Schule , also das sie mal jemanden eine gibt , ist nichts neues ,
In der Zeit wo ich seinerzeits zur Schule ging in den 70er , hätte man einfach nur gesagt : Die lässt sich nichts gefallen , wenn es der zu bunt wird , gibt es eine Watschen
Der Mitarbeiter / Sportwart war noch in der Probezeit , ca 6 oder 7 Wochen erst im Team , ein Führungszeugniss ( keine Ahnung ob es so auch in der Schweiz heisst ) wurde im Vorfeld beim Einstellungsgespräch nicht verlangt , es ist also unbekannt ob er vorher schon mal was angestellt hatte
Vorheriger Job , Lagerist bei Migros ,( Ähnlich zu vergleichen wie hier Kaufland oder Real ) seit 2 Monate Arbeitslos , aber Vereinssportwart bei einem Eishockeyclub von daher wurde er als geeignet angesehen
Ob die Gefahr bestand das sie deshalb nur am Bein getroffen wurde und nicht am Kopf weil sie schnell weg gesprungen ist und deshalb nur so getroffen wurde , weiss ich nicht , es gab zwar eine Aufzeichnung einer Videocamera soweit ich das gesagt bekam das auch vor Gericht gezeigt wurde , aber ich selber habe das nicht gezeigt bekommen , also diesen detailierten Ablauf kenne ich nicht
Wie hier eine vorausgegangene Ohrfeige durch eine beliebige dritte Person die fristlose Kündigung bei gefährlicher Körperverletzung während der Arbeit verhindern soll, wird wohl Ihr Geheimnis bleiben. Erklären Sie es mir. Ich würde als AG geltend machen, dass der AN sich in entscheidenden Momenten nicht im Griff hat und im Konfliktfall mit Werkzeug erst Tiere quält und dann Menschen verletzt. Da der Job den regelmäßigen Kontakt mit Gästen einschließt kann ich als AG den Mitarbeiter nicht mehr hierfür einsetzen. Im Hotel wird sich schwerlich eine Arbeit ohne Kontakt zu Menschen finden lassen.
Wie sollte ein Gericht begründen, dass der Vertrauensverlust zwischen AG und AN nicht so tief ist, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre?
Bei Diebstahl am Arbeitsplatz wird regelmäßig die außerordentliche Kündigung als statthaft bejaht, sogar bei Kleckerbeträgen (siehe Pfandbon). Und da kann der AN in der Regel auch nicht dagegen anführen, dass er z.B. entgegen ursprünglicher Vereinbarungen seine Arbeitskleidung selbst stellen musste, oder die Ware allzu verlockend herum lag. Warum dann nicht bei einem wesentlich schwereren Delikt?
schwere Körperverletzung, außerdem Tierquälerei.
Da würde er sich auch in Deutschland auf Anzeige und Kündigung gefasst machen können.
Und er glaubt nicht im Ernst, dass ein 1,95 großer Mann, der eine Ohrfeige von einem Mädchen bekommt, sich mit „Notwehr“ herausreden kann???
Das ist einfach ein Mensch, der sich Null im Griff hat, weder Tieren noch Menschen gegenüber.
@wegfish Karl2 hat Recht, kurz zur Erklärung: Schwere Körperverletzung befasst sich mit den Folgen einer Verletzung. Das ist z.B. irreparable Entstellung, Verlust von Gliedmaßen, Verlust von Sinnesorganen, Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, Behinderung, lebenslange Schmerzen und so weiter.
Der Rechen kann die junge Frau so heftig getroffen haben wie irgend möglich, solange keine ähnliche Folge eintritt, ist es keine schwere Körperverletzung. Und in dem Fall wird sicher auch eine 5 cm lange Narbe am Unterschenkel nicht als „Entstellung“ gelten können.
Dass der Angriff mit Werkzeugen auch ohne schwere Folgen härter zu bestrafen ist, hat der Gesetzgeber berücksichtigt und eben den Paragraph 224 geschaffen. Der, wie oben beschrieben, die Anwendung z.B. eines Rechens härter bestraft.
Kann man aber auch im Gesetzestext selber so finden. Ich finde der ist auch für normale Menschen gut zu lesen und zu verstehen.
Da steht „gefährliches Wekrzeug“. Es dürfte in einer Verhandlung darüber gestritten werden, ob ein Rechen dies darstellt.
Der Rechen wurde vermutlich im Affekt eingesetzt, um die Reichweite des Gegenschlags (keinesfalls war es Notwehr!) zu erhöhen. Insofern hat der Rechen die Wahrscheinlichkeit erhöht, das Mädchen zu treffen - aber gilt er auch als „gefährlich“? Da mit einem Rechen tatsächlich schwerere Verletzungen zufügbar sind als mit bloßen Händen, halte ich ihn für „gefährlich“ im Sinne des §224StGB.
War der Angestellt überhaupt schuldfähig, so unmittelbar nach dem Streit und der Ohrfeige? Hätte er auch zurückgeschlagen, wenn er nur zwei Sekunden überlegt hätte?