Hi,
Ich stelle diese Frage aus rechtlicher Sicht
da das Parteienrecht diese Hoehe nicht zulaesst nach dem BVerfGE 52,63 ( 94),
also nach dem 2. Parteiengesetz-Urteil des Bundes Verfassungs Gerichtes.
Hier der Schluss des Wortlauts des hohen Gerichtes:
" Ob, wie die Antragstellerin meint, die zur Zeit geltenden Höchstbeträge für die steuerliche Begünstigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien - etwa im Hinblick auf den gestiegenen Finanzbedarf der politischen Parteien, wegen der inzwischen eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände - der gewandelten Situation angepaßt werden sollten, ist eine politische Frage, deren Beantwortung dem Gesetzgeber obliegt.
Verfassungsrechtlich geboten ist eine großzügiger bemessene Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien nicht.
Falls der Gesetzgeber eine Anhebung der Höchstbeträge erwägt, so wird er dabei die verfassungsrechtlichen Schranken zu beachten haben, die seine Gestaltungsfreiheit begrenzen.
Es ist seine Sache, die für die nähere Ausgestaltung einer beabsichtigten Neuregelung maßgeblichen Fakten zu ermitteln und im Hinblick auf die dargelegten Maßstäbe zu bewerten.
Da nach alledem keine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, die steuerlichen Grenzbeträge in § 10b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3b KStG 1977 anzuheben, und die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung weiterhin zu bejahen ist, sind die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar.
Damit erledigt sich der Antrag gemäß § 35 BVerfGG.
D.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
(gez.) Zeidler Rinck Wand Hirsch Dr. Rottmann
Dr.Dr.h.c. Niebler Steinberger Träger
Die Edition dieser und anderer Entscheidungen ist Teil des DFR-Projekts.
© 1994-3. April 2000, A. Tschentscher; E-Mail: [email protected]
, so möchte ich mich doch herzlich für Ihre Beteiligung in diesem Brett bedanken.