Kohl's Millionen Verfassungs Rechtlich tragbar ?

Hi,

Ich stelle diese Frage aus rechtlicher Sicht
da das Parteienrecht diese Hoehe nicht zulaesst nach dem BVerfGE 52,63 ( 94),
also nach dem 2. Parteiengesetz-Urteil des Bundes Verfassungs Gerichtes.

Hier der Schluss des Wortlauts des hohen Gerichtes:

" Ob, wie die Antragstellerin meint, die zur Zeit geltenden Höchstbeträge für die steuerliche Begünstigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien - etwa im Hinblick auf den gestiegenen Finanzbedarf der politischen Parteien, wegen der inzwischen eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände - der gewandelten Situation angepaßt werden sollten, ist eine politische Frage, deren Beantwortung dem Gesetzgeber obliegt.

Verfassungsrechtlich geboten ist eine großzügiger bemessene Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien nicht.

Falls der Gesetzgeber eine Anhebung der Höchstbeträge erwägt, so wird er dabei die verfassungsrechtlichen Schranken zu beachten haben, die seine Gestaltungsfreiheit begrenzen.

Es ist seine Sache, die für die nähere Ausgestaltung einer beabsichtigten Neuregelung maßgeblichen Fakten zu ermitteln und im Hinblick auf die dargelegten Maßstäbe zu bewerten.

Da nach alledem keine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, die steuerlichen Grenzbeträge in § 10b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3b KStG 1977 anzuheben, und die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung weiterhin zu bejahen ist, sind die angegriffenen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar.

Damit erledigt sich der Antrag gemäß § 35 BVerfGG.

D.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
(gez.) Zeidler Rinck Wand Hirsch Dr. Rottmann
Dr.Dr.h.c. Niebler Steinberger Träger

Die Edition dieser und anderer Entscheidungen ist Teil des DFR-Projekts.
© 1994-3. April 2000, A. Tschentscher; E-Mail: [email protected]

Dem Verfasser sei wärmstens ans Herz gelegt, die zitierte Entscheidung BVerfGE 52, 63 ff - die übrigens unter dem Schlagwort „2. ParteiSPENDENurteil“ und nicht „2. ParteienGESETZurteil“ bekannt ist - zunächst richtig zu lesen. Die Entscheidung betrifft Vorschriften des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes, die die steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden betreffen, und macht nicht etwa rechtliche Aussagen über den Höchstbetrag rechtlich zulässiger Parteispenden. Zu dieser Erkenntnis führt im übrigen auch bereits die aufmerksame Lektüre des hier wiedergegebenen Ausschnitts der Entscheidung. Den rechtlichen Zusammenhang zwischen „Kohl´s Millionen“ und dieser Entscheidung sehe ich daher nicht.

Mit freundlichen Grüßen

hi,

und diesem Verfasser stelle ich anheim, das ausfuerliche Urteil wirklich zu lesen, da es heisst, dass Summen ueber 20.000 DM bedenklich sind und nicht konform gehen;

Diese Kohl-Praxis, so ausdruecklich auch der ehem. Verfassungsrichter Prof. Mahrholz ist nach seiner Ansicht zur Klage gegen Kohl ausreichend.

Aber es waere ja schon ein Wunder, wenn die CDU-Recken, die ja offensichtlich auch wg. der faelligen Zahlungen, das Bundespraesidialamt subtil unter Druck setzten , hier alles anders sehen.

Soo hebelt man Gerichte, Gesetze und Verordnungen aus.

CDU -Praxis ?

ciao

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…dann wäre doch das einfachste, Du lässt und mit Deinem Kleinkrieg in Ruhe und klagst gegen den Dicken!
Micha

  1. Parteispendenurteil richtig verstanden

und diesem Verfasser stelle ich anheim,
das ausfuerliche Urteil wirklich zu
lesen, da es heisst, dass Summen ueber
20.000 DM bedenklich sind und nicht
konform gehen;

Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung (BVerfGE 52, 63 ff.) mit keinem Wort ausgesprochen, daß Spenden an Parteien von mehr als DM 20.000,00 rechtlich bedenklich seien. Insoweit mißverstehen Sie die Entscheidung grundlegend. Insbesondere verkennen Sie einfachste Grundregeln im Umgang mit verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, indem Sie die eigentlichen Urteilsgründe, die die Rechtsauffassung des Gerichts wiedergeben, (Teil B der Entscheidungsgründe, S. 80 ff) mit der Wiedergabe des Sach- und Streitstandes, namentlich der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten, (Teil A der Entscheidungsgründe, S. 64 ff) verwechseln.

In der Tat führt zwar die niedersächsische Landesregierung als Antragstellerin in diesem Verfahren unter Berufung auf eine ältere Entscheidung des Gerichts aus, daß „mit Spenden von weniger als 20.000 Deutsche Mark ein erheblicher politischer Einfluß in der Regel nicht verbunden sei, weil eine solche Spende ihrer Höhe nach für eine Partei nicht ins Gewicht falle“, sodaß „Spenden dieser Größenordnung nicht geeignet [seien], das Recht anderer Bürger auf gleiche Teilhabe am Willensbildungsprozeß zu verletzen“ (S. 73 der Entscheidungsgründe; ähnl. die Stellungnahme Prof. Dr. Kaltefleiters, S. S. 78 f.). Das Gericht hat diese Rechtsauffassung in seiner Urteilsbegründung (S. 80 ff) jedoch nicht aufgenommen, sondern sie, wie bereits angedeutet, lediglich als Stellungnahme eines Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.

Auch im übrigen ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, daß das Gericht Spenden an Parteien von mehr als DM 20.000,00 für verfassungswidrig hielte. Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus der Feststellung des Gerichts, daß „es verfassungsrechtlich unbedenklich“ sei, „daß § 25 PartG lediglich die Offenlegung der Spender von Zuwendungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 20.000 Deutsche Mark übersteigt, vorschreibt. Angesichts des beträchtlichen Finanzbedarfs auch kleinerer politischer Parteien durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß mit einer jährlichen Spende von weniger als 20.000 Deutsche Mark ein erheblicher politischer Einfluß in aller Regel nicht verbunden ist.“ (S. 86 f. der Entscheidungsgründe). Denn diese Ausführungen betreffen ausschließlich die Frage, ob §25 PartG insoweit mit der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Parteien, über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel Rechenschaft abzulegen (Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG), vereinbar ist.
Im übrigen hatte das Gericht lediglich über die Frage zu befinden, ob §§ 10b Abs. 2 EStG, 9 Nr. 3b KStG, wonach Parteispenden nur in einer Höhe von bis zu DM 600,00 jährlich (bzw. DM 1.200,00 bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) steuerlich abzugsfähig sind, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Weitergehende rechtliche Feststellungen, die über diesen Verfahrensgegenstand hinausgehen, dürfen in die Entscheidung nicht hineingedichtet werden.

Abschließend sei noch einmal eindringlich vor allzu leichtfertigem Umgang mit (verfassungs-) gerichtlichen Entscheidungen gewarnt.

Mit freundlichen Grüßen

Lachen ist Gesund
Ach laß ihn doch… so haben wir was zum Schmunzeln ;o))

Sehr geehrter Herr Tillmann,

auch wenn Sie uns beharrlich Siezen, was eigentlich entgegen der Gepflogenheiten in WWW ist :smile:, so möchte ich mich doch herzlich für Ihre Beteiligung in diesem Brett bedanken.

Ihre Ausführungen sind fundiert und ich habe festgestellt, daß Ihren Postings praktisch nie etwas hinzugefügt wird wobei ich dies als Beweis für die Ausführlichkeit sehe.

Vielen Dank für Ihre Mühe und Zeit die Sie uns allen schenken.

(soviel zu dem Rumgemäkel in diesem Thread)

Rolf

na gut, überredet! (o.T.)

richtige Position ;o)
das hier ist der Läster-Thread (bei dem Initiator kein Wunder ;o)))

Komplimente bitte eine Tür weiter rechts ;o)

…dann wäre doch das einfachste, Du
lässt und mit Deinem Kleinkrieg in Ruhe
und klagst gegen den Dicken!
Micha

haha…damit Du schoen weiterschlafen kannst, oder ?

ciao

MOD: Jetzt ist Schluß
Bevor jetzt alle ausfällig werden in diesem Board, habe ich alle unsachlichen Anfeindungen gelöscht.

Bevor jetzt alle ausfällig werden in
diesem Board, habe ich alle unsachlichen
Anfeindungen gelöscht.

Na also Herr Kommissar, dann aber
auch RICHTIG, es sind immer noch
persoenliche Beleidigungen im Brett.

Wann ist DAMIT Schluss, bitte ?

ciao

Tatsachen sind kein Beleidigungen, Bub